Aachen Münchener Fondsgebundene Lebensversicherung - Widerruf und Rückforderung der Beiträge möglich

Die Aachen Münchener Lebensversicherung AG hatte Anfang der Neunzigerjahre eine fondsgebundene Lebensversicherung mit unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines offenen inländischen Immobilienfonds iii-Fonds Nr. 1 angeboten.
Zuletzt im Jahre 2007 erfolgte eine Übertragung des Deckungskapitals des ursprünglichen iii-Fonds Nr. 1 auf den Fonds "SEB Immoinvest". Im Jahre 2012 wurden die Versicherungsnehmer darüber informiert, dass der SEB Immoinvest nunmehr geschlossen und deshalb eine Auszahlung der fondsgebundenen Lebensversicherung auch nach Vertragsablauf nicht möglich sei. Nur nach Verkauf von Immobilien des SEB Immoinvest in den nächsten ca. 5 Jahren könnte es Ausschüttungen geben. Bis heute sind nur Teilbeträge ausgezahlt, welche in der Summe wesentlich unter den geleisteten Einzahlungen liegen.

In welcher Höhe weitere Auszahlungen an die Versicherungsnehmer erfolgen ist ungewiss. Zum derzeitigen Stand haben die Versicherungsnehmer daher einen beträchtlichen Verlust erlitten. Ein von uns vertretener Versicherungsnehmer hatte nach Ablauf der Versicherung als 1. Auszahlung weniger als 1/3 seiner eingezahlten Beiträge erhalten!

Vielen Versicherungsnehmern war nach unserer Kenntnis bei Vertragsabschluss der völlig andere Charakter einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit verbundenem Ausfallrisiko im Vergleich zu einer normalen Kapital-Lebensversicherung nicht bewusst gemacht worden. Diese Falschberatung ist häufig aber nur schwer oder nicht zu beweisen, so dass deshalb ein Schadenersatz meistens nicht erfolgreich durchzusetzen ist.

Der Versicherungsvertrag kann aber widerrufen werden, wenn dem Versicherungsnehmer bei Abschluss der Versicherung keine oder eine unrichtige Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. In einem von uns vertretenen Fall waren deutliche Anzeichen vorhanden, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16.10.2013, Az. IV ZR 52/12 für den Widerruf von Versicherungsverträgen festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F. die Widerrufsfrist erst ab Aushändigung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beginnt. Damit ist grundsätzlich auch der Widerruf von Versicherungsverträgen aus den 90-er Jahren möglich. Im Fall des BGH war das Widerrufsrecht zwar durch beiderseits vollständige Erbringung der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erloschen. Dies trifft aber für fondsgebundene Lebensversicherungen so lange nicht zu, wie die endgültige Verwertung z.B. des SEB Immoinvest oder anderer in der Abwicklung befindlicher Fonds noch nicht abgeschlossen ist. Auch die vorherige Kündigung der Versicherung steht dem späteren Widerruf nicht entgegen.

Nach dem Widerruf können alle an die Versicherung gezahlten Beiträge zurückgefordert werden, abzüglich der bereits erhaltenen Ausschüttungen. Ob weitere Abzüge vorzunehmen sind, ist vom BGH noch nicht abschließend entschieden worden.

Betroffene Versicherungsnehmer sollten sich daher zeitnah beraten lassen, ob die bei ihnen verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft und ein Widerruf des Versicherungsvertrages noch möglich ist. Auf andere Weise könnte damit doch ein Ausgleich für den erlittenen Schaden erlangt werden.
 

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