Erstellt: 10.06.2014 | axanta AG nimmt Berufung zurück

1. "Dienstleistungsvertrag: Verkauf" unwirksam, Rückforderung möglich

Wir hatten am 21.12.2012 über das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder berichtet. Am 25.03.2014 fand vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht die mündliche Verhandlung zu der von der axanta AG eingelegten Berufung statt. Inhaltlich war neben anderen Argumenten maßgeblich umstritten, ob der verwendete Formularvertrag "Dienstleistungsvertrag: Verkauf" unwirksam ist und damit das Dienstleistungshonorar nicht geschuldet wird. Hierbei vertrat das Oberlandesgericht die klare Auffassung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Inhaltlich bezog es sich maßgeblich auf die Begründung im Urteil des Landgerichts, welcher zu folgen sein würde. Im Ergebnis der weiteren Verhandlung nahm die axanta AG die Berufung zurück.

Rechtsfolge ist auch, dass jedenfalls die Unternehmer einen Anspruch auf Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung haben, welche auf der Grundlage des unwirksamen „Dienstleistungsvertrag: Verkauf" das Dienstleistungshonorar bezahlten, bei denen aber der Verkauf des Unternehmens scheiterte.

2.

Gegenstand des Gerichtsverfahrens war auch folgende weitere Geschäftspraxis der axanta AG, ohne dass dies entscheidungserheblich wurde. So wurden jedenfalls bis April 2014 deutschlandweit Rundschreiben an potentielle Kunden versandt, in denen  erklärt wurde:

Wir haben aktuell Kaufinteressenten, die auf der Suche nach einem Unternehmen ... sind."
(...an dieser Stelle wird jeweils die spezifische Branche eingetragen).

Der Vorstand der axanta AG wies die vom Unterzeichner an dieser Formulierung geübte Kritik zurück und meinte, dass jeder erkennen könne, dass diese nicht darauf schließen lasse, dass schon ein Kaufinteressent für das Unternehmen des angeschriebenen potentiellen Kunden vorhanden sei.
Dass aus der Formulierung aber diese unzutreffende Vorstellung bei der Zielgruppe kleiner und mittelständischer Unternehmer (KMU) abgeleitet werden kann und damit eine  Kontaktaufnahme fördert, kann nicht wirklich zweifelhaft sein. Trotz Aufforderung hatte die axanta AG in den von uns vertretenen Fällen eine Auskunft zu den in der jeweiligen spezifischen Branche vermeintlich vorhanden Kaufinteressenten unter Verweis auf eine notwendige Vertraulichkeit abgelehnt.

Schließlich decke man einen deutschlandweiten Bedarf ab und man habe schon eine Reihe von Unternehmensnachfolgen erfolgreich begleitet, verteidigte der Vorstand der axanta AG diese Praxis weiter. Auch würde man nicht mit dem pauschalen Dienstleistungshonorar den größten Umsatz erzielen, sondern mit dem erfolgsabhängigen Teil der Vergütung, welcher in den Verträgen jeweils gesondert ausgewiesen worden sei.

Richtig ist, dass es aktuell in Deutschland eine große Zahl von KMU gibt, welche einen Rechtsnachfolger suchen und es problematisch ist, Angebot und Nachfrage zusammenzuführen. Dieser Bedarf rechtfertigt es aber nach Auffassung des Unterzeichners nicht, mit falsch geweckten Vorstellungen Kunden zu gewinnen oder diese mit einer erfolgsunabhängigen Vergütungspflicht auf der Basis der bis April 2014 verwendeten Vertragsformulare zu konfrontieren.

Trifft es zu, dass die die persönlichen Gespräche mit den Kunden führenden Consultanten maßgeblich über eine Provision vergütet werden, führt dies ähnlich wie bei anderen provisonsabhängigen Vertriebsberatern zu einem gewissen „Abschlussdruck", was zusätzliche Gefahren in Bezug auf eine seriöse Aufklärung und Beratung durch die Consultanten vor Unterzeichnung eines Vertrages schafft. Schließlich geht es vorliegend nicht um den Verkauf einer austauschbaren Ware oder Dienstleistung, sondern um die einmalige Übergabe eines kleinen oder mittelständigen Unternehmens an einen Rechtsnachfolger, welche höchstes Vertrauen und Kompetenz in die Beratung und Vermittlung erfordert.

Insofern bleibt die Geschäftspraxis der axanta AG in diesen Punkten zu hinterfragen und zu hoffen, dass jedenfalls die Werbeschreiben und der Formularvertrag abgeändert werden.

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