Erstellt: 22.11.2012 | Sittenwidrige Übernahme der Bürgschaft oder Mitverpflichtung bei Ehegatten oder nahen Verwandten

Banken verlangten in den 90-er Jahren regelmäßig bei Darlehen für gewerbliche Zwecke nur eines Ehegatten, auch vom anderen Ehegatten die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages oder die Abgabe einer Bürgschaft. Selbst bei Förderdarlehen der ehemaligen Sächsischen Aufbaubank oder anderer staatlicher Banken war dies üblich.

Bis heute ist diese Praxis nicht vollständig aufgegeben worden und auch bei der Finanzierung anderer Vermögenswerte, wie z.B. Grundstücken und Fahrzeugen festzustellen.

Ein Anspruch auf Haftungsübernahme oder Bürgschaft besteht aber immer dann nicht, wenn die zu finanzierenden Vermögenswerte nur im alleinigen Eigentum eines Ehegatten stehen.

Der Bundesgerichtshof hatte deshalb seit Mitte der 90-er Jahre mehrfach entschieden, dass das Verlangen auf Übernahme einer Bürgschaft oder die Mitverpflichtung eines Ehegatten für Verbindlichkeiten des Anderen sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn der Bürge/Mitverpflichtete die aus dem Darlehen geschuldeten Zinsen nicht aus seinem pfändbaren Einkommen oder Vermögen bezahlen kann und die Mithaftung/Bürgschaft nur wegen der emotionalen Bindung abverlangt werden konnte.

Hierbei ist auf den Zeitpunkt der Kreditgewährung unter Berücksichtigung einer Prognose innerhalb der vereinbarten Kreditlaufzeit abzustellen (z.B. BGH-Urteil vom 13.11.2001). Diese Rechtsprechung gilt auch unter nahen Verwandten, z.B. im Verhältnis zwischen Eltern und Kind, Geschwistern untereinander und bei Lebenspartnerschaften, weil eine emotionale Bindung zwischen diesen Personen zu unterstellen ist.

Nicht selten liegen diese Voraussetzungen vor und Banken verlangen bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Haupt-Kreditnehmers trotzdem Zahlungen vom Bürgen/Mitverpflichteten.

Auch im Zuge der Vermögensauseinandersetzung bei Ehescheidungen wird dieser Aspekt häufig übersehen, woraus ungünstige Folgevereinbarungen resultieren können.

Es ist deshalb zu empfehlen, in allen Fällen der Mitverpflichtung zur Finanzierung fremder Vermögenswerte und bei Bürgschaften zu prüfen, ob der Vertrag sittenwidrig ist.

Zu beachten ist hierbei, dass es bei der Mitverpflichtung nicht darauf ankommt, ob und wie die Bezeichnung im Kreditvertrag erfolgte. Meist wird der Mitverpflichte sogar als Kredit- oder Darlehensnehmer geführt, so dass aus dieser formalen Bezeichnung keine Schlussfolgerungen gezogen werden können.

 

 

 

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