Erstellt: 26.03.2015 | Fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag

Häufig ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag enthalten, wie z.B. in uns vorliegenden Verträgen von mehreren Sparkassen, der norisbank AG, Santander Consumer Bank AG, BHW Bausparkasse AG, Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA / TARGOBANK AG & Co. KGaA, ING-DiBa AG  und in solchen Verträgen, welche als "easy Credit" von der ausstellenden Bank bezeichnet wurden.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag kann vorliegen, wenn der Wortlaut nicht vollständig mit der gesetzlichen Vorgabe übereinstimmt. Wegen mehrfacher Gesetzesänderungen seit dem Jahr 2002 ist vom Darlehensnehmer aber nur schwer eindeutig zu bestimmen, ob eine ungültige Widerrufsbelehrung vorliegt.
Die betreffenden Darlehen können auch heute noch widerrufen werden, wenn sie nach dem 01.08.2002 abgeschlossen worden sind, so dass eine Rückzahlung oder Umschuldung auch vor Ablauf einer vertraglichen Zinsbindung ohne Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen kann.

Möglich ist auch eine deutliche Zinsersparnis. Nach der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte ist nach dem Widerruf das Darlehen nur nach dem Marktzins entsprechend der EWU- Zinsstatistik zu verzinsen ist und nicht nach dem häufig höheren Vertragszins. Darüber hinaus ist jede gezahlte Rate von der Bank zu verzinsen, so dass sich das verbleibende Darlehenssaldo verringert.
Ist mit dem Darlehen ein weiterer Vertrag finanziert worden (verbundenes Geschäft), z.B. Beitritt zu einem Immobilienfonds, Schiffsfonds, Windfonds oder eine Restschuldversicherung, ergeben sich weitere Rechte. Der Darlehensnehmer muss unter Umständen das Darlehen nicht zurückzahlen, sondern kann der finanzierenden Bank die häufig wertlosen Fondsanteile anbieten. Die Bank hat in diesen Fällen alle Zins-und Tilgungsleistungen zurück zu zahlen.
Bei einer mit finanzierten Restschuldversicherung muss die Versicherungsprämie nach dem Urteil des BGH vom 18.01.2011, XI ZR 356/09 nicht zurückgezahlt und auch nicht verzinst werden.

Des Weiteren ist die Angabe einer richtigen Widerrufsbelehrung nunmehr als Rechtsanspruch des Darlehensnehmers ausgestaltet. Durch eine unwirksame Widerrufsbelehrung liegt eine Rechtsverletzung vor, so dass eine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilen muss, wenn es keinen wirksamen Leistungsausschluss gibt.


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