axanta AG

Das Landgericht Frankfurt/Oder hat mit Urteil vom 20.12.2012 den Geschäftspraxis der axanta AG einen Riegel vorgeschoben. Es kommt zur Feststellung, dass jedenfalls die im strittigen Verfahren im Februar 2012 verwendeten Formulare zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages: Verkauf mit der Drucknummer Rev. 6002 wegen Verstoßes gegen den grundsätzlichen Leitgedanken der gesetzlichen Regelungen unwirksam sind. In diesem Formularvordruck werden zwar Leistungen wie Optimierung der Veräußerbarkeit und Brokerservice/Kontakt zu Kaufinteressenten usw. bezeichnet. Das Gericht folgte aber der Argumentation der Anwaltskanzlei Gründig, wonach der maßgebliche Teil der unter diesen Rubriken aufgeführten Leistungen keinen dienstvertraglichen Charakter haben, sondern sich hauptsächlich als Komponenten eines typischen Maklervertrages darstellen. Beim Maklervertrag ist eine Vergütung hingegen nur bei Erfolg, somit beim Zustandekommen eines Kaufvertrages oder anderweitigen Übertragungsvertrages mit einem Interessenten geschuldet. Ein Interessent wurde von der axanta AG aber nicht nachgewiesen.

Deshalb wurde die auf Zahlung eines so genannten Starthonorars von 16.500,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und eines monatlichen Dienstleistungenshonorars von 2.800,00 € zzgl. Mehrwertsteuer gerichtete Klage der axanta AG abgewiesen.

Die axanta AG bietet insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen eine Hilfe beim Unternehmensverkauf an. Sie nutzt dabei das Bedürfnis vieler Unternehmer, einen Nachfolger oder Käufer für Ihr Unternehmen suchen zu müssen, um nicht die geschaffenen Werte bei Einstellung des Geschäftsbetriebes aus gesundheitlichen oder Altersgründen zu verlieren. Der Alleinvorstand und Aktionär der axanta AG, Udo Goetz, nutzt nun dieses deutschlandweite Bedürfnis vieler Unternehmer und lässt die Leistungen seiner Firma auch über unbestellte Werbebriefe anbieten, in denen zumindest zweideutig erklärt wird, dass man Kaufinteressenten anbieten kann. 


Auch im vom Landgericht Frankfurt/Oder entschiedenen Fall, wurde der Betroffene unvermittelt entsprechend angeschrieben und bis zur Unterzeichnung des Vertrages im Glauben gelassen, dass es tatsächlich Interessenten für die vom Vertrag erfasste Firma geben würde. Nachträglich kamen dem Betroffenen weitere Details merkwürdig vor, so dass er von Anfang an die Zahlungen verweigerte.

Ersichtlich deckt sich die Höhe der im Prozess von der axanta AG verlangten Vergütung auch mit anderen Veröffentlichungen von Betroffenen im Internet, z.B. www.Impulse.de/Finanzen/:Firmenvermittler, Artikel von Jonas Hetzer, hier kommt Udo oder ähnliche Darstellungen im Blog von Sotel.de. Die Richtigkeit der übrigen Darstellungen in diesen Veröffentlichungen möchten wir weder bestätigen noch dementieren.

Das Urteil ist derzeit nicht rechtskräftig, könnte aber vielen Betroffenen helfen, bei denen wortgleiche oder ähnliche Formulierungen in einem vorgedruckten Formular von der axanta AG verwendet worden sind. Selbst wenn im falschen Glauben eines Rechtsanspruches der axanta AG schon Zahlungen geleistet worden sind, können diese unter Umständen zurückgefordert werden. Es bedarf dazu aber in jedem Fall einer Einzelprüfung.



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