2. Allgemeine Informationen zu den WGS-Fonds:

22.12.2009 | WGS-Fonds 

Vollständiger Schadensersatzanspruch für alle WGS-Anleger - Kenntnisse der Vertriebsgesellschaft sind der Bank zuzurechnen

Bei den WGS-Fonds ist eine nicht offen gelegte Innenprovision gezahlt worden, weshalb die Angaben in den jeweiligen Fondsprospekt zur Höhe der gezahlten Provision von 1839 DM je Anteil falsch gewesen sind. Verschiedene Gerichte hatten die Auffassung vertreten, dass nur dann eine arglistige Täuschung vorliegt, wenn der unmittelbar tätige Vermittler Kenntnis davon hatte, dass die Angaben zur Provision im Prospekt falsch sind, z.B. weil er selbst eine höhere Provision erhielt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.11.2009, Aktenzeichen XI ZR 252/08, Textziffer 30 nun bestätigt, dass "ein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft vorliegt", wenn diese über das geschäftsrelevante Wissen zur Zahlung der Innenprovision verfügte. Diese arglistige Täuschung muss sich beim Verbundgeschäft die Bank entgegenhalten lassen.

Durch unsere jahrelange Tätigkeit im Bereich der WGS-Fonds liegen uns die Verträge zwischen den meisten Vertriebsgesellschaften und der Firma WGS vor. Damit können wir voraussichtlich in fast allen Fällen beweisen, dass die Vertriebsgesellschaft Kenntnis von der zusätzlichen Innenprovision und damit der falschen Prospektdarstellung hatte. Insofern kann den meisten der Anleger mit dieser Argumentation geholfen werden, selbst wenn eine Haustürsituation nicht vorlag und der Vermittler selbst keine Kenntnis von der Zahlung der zusätzlichen Innenprovision hatte.

Es gibt damit für die Anleger bei allen WGS-Fonds heute die Möglichkeit, sich vollständig schadlos zu halten, soweit noch keine Einigung mit der Bank erzielt worden ist.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof im gleichen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass die Banken sich auch nicht teilweise auf Verjährung berufen können. Daher hat jeder Anleger Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Raten von Anfang an und erhält darüber hinaus noch seine Lebensversicherung zurück. Die Bank kann im Gegensatz nur die Fondsbeteiligung beanspruchen.

Die vorstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist eine späte Genugtuung für alle Anleger, die sich seit Jahren geprellt fühlten. Trotzdem werden die Banken weiterhin nicht freiwillig Schadenersatz leisten und es wird in jedem Einzelfall eine entsprechende anwaltliche Tätigkeit erforderlich werden. Die Erfolgsaussichten sind aber nun für alle Anleger unabhängig vom speziellen WGS-Fonds erheblich besser.

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