Vollständiger Schadensersatzanspruch für alle WGS-Anleger - Kenntnisse der Vertriebsgesellschaft sind der Bank zuzurechnen

Neue Chancen für Anleger - Anklage gegen die Verantwortlichen, die Wirtschaftsprüfer und die Aufsichtsräte erweitert

Die WBG Leipzig-West hatte bis zum Jahr 2006 Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einer festen Verzinsung und Kapitalrückzahlung an mehrere 10.000 Anleger verkauft, die rund 382 Millionen € einzahlten. Nur der geringste Teil davon wurde bis zum Jahr 2005 nach Ablauf der vereinbarten Fristen zurückgezahlt. Über das Vermögen der Firma wurde im Jahr 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und im Mai 2007 ein Strafverfahren gegen den ehemalige Vorstand P. Klusmeyer und den Alleinaktionär und faktischen Geschäftsführer J. Schlögel wegen gemeinschaftlichen Betruges und Insolvenzverschleppung begonnen. Nach mehreren Verhandlungstagen wurde dieses Verfahren Ende des Jahres 2007 ausgesetzt.

Für die geschädigten Anleger ist bis heute unklar, wie hoch eine Insolvenzquote ausfallen wird und ob Schadensersatzansprüche gegen andere Beteiligte erfolgreich durchgesetzt werden können.

Das Landgericht Leipzig hatte in einem ersten Zivilprozess im Jahr 2008 einen der Wirtschaftsprüfer, W. J. Weber zum Schadenersatz verurteilt. Dieser hatte ab dem Jahr 2004 die Vollständigkeit und Richtigkeit der in den Prospekten abgedruckten Bilanzen durch ein uneingeschränktes Testat bestätigt. Ein positiver Ausgang des Verfahren hätte Signalwirkung haben können. Das Berufungsverfahren wurde aber wegen einer Sonderkonstellation durch Klagerücknahme beendet.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat mit hohem Aufwand weiter ermittelt und vor wenigen Tagen eine umfangreich erweiterte Anklage gegen den Vorstand P. Klusmeyer, den Alleinaktionär J. Schlögel, die Aufsichtsräte Rechtsanwalt Hans Lucke, Rechtsanwalt Dr. Matthias Berger, Franz Joachim von Mildisch, die Wirtschaftsprüfer Prof. Dr. Wolfgang Alfred Hölzli, Wolfgang Johannes Friedrich Weber, Gerhard Klotz und weitere Beteiligte erhoben.

Für die Anleger am wichtigsten ist die Anklage gegen die Wirtschaftsprüfer wegen Verletzung der Berichtspflicht.

Prof. Dr. Hölzli wird hinsichtlich der Bilanzen für die Jahre 2002 und 2003 und den erteilten Testaten vorgeworfen, die bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten der Firma WBG keiner ordnungsgemäßen Bewertung unterzogen zu haben. Wäre dies erfolgt, wäre die Überbewertung aufgefallen und er hätte kein uneingeschränktes Testat erteilen dürfen. Nur durch die Erteilung des Testates war die Ausgabe neuer Inhaber-Teilschuldverschreibungen ab Juli 2003 möglich.

Die Wirtschaftsprüfer Weber und Klotz haben arbeitsteilig zusammengewirkt und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für die Bilanz des Jahres 2004 erteilt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Überprüfungen nicht abgeschlossen waren. Sie haben sich ebenso nicht ausreichend mit der Liquiditätssituation der Gesellschaft auseinandergesetzt. Schon deshalb gilt neben anderen Fakten das Gleiche wie bei Prof. Dr. Hölzli, nur für den späteren Zeitraum.

Aufgrund der Feststellungen der Staatsanwaltschaft besteht deshalb jetzt die Möglichkeit, die CREA-GmbH Wirtschafts- prüfungsgesellschaft, für die Prof. Dr. Hölzli tätig war und diesen persönlich sowie die Wirtschaftsprüfer Weber und Klotz auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Diese Chance können alle Anleger nutzen, die ab Juli 2003 Inhaber-Teilschuldverschreibungen auf der Grundlage der veröffentlichten Prospekte erworben haben. Die Besonderheit dieser Verfahren und Argumentationen erfordert aber eine genaue anwaltliche Überprüfung und Entscheidung.

Jeder Anleger muss seine Ansprüche selbst verfolgen! Im Strafverfahren werden diese nicht geklärt und auch der Insolvenzverwalter verfolgt die Ansprüche der Anleger gegen die Wirtschaftsprüfer nicht!

Vorgeworfen werden den Hauptverantwortlichen Klusmeyer und Schlögel sachfremde Entnahmen aus dem Vermögen der WBG in Höhe von 10.699.047,55 €. Weitere Entnahmen sind nach Vorlage der Zahlungsunfähigkeit ab 1. Oktober 2005 erfolgt, woraus ein Gesamtschaden von 14.816.955,87 € zum Nachteil der Fa. WGB entstanden ist. Sie werden weiter des Betruges und der Insolvenzverschleppung beschuldigt.

Beschlagnahmte Vermögenswerte hat die Staatsanwaltschaft arrestiert und werden nach entsprechenden Prozessen an den Insolvenzverwalter herausgegeben werden. Diese decken aber nicht einmal die ungerechtfertigten Entnahmen vom Vermögen der WBG. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass von den Verantwortlichen Klusmeyer und Schlögel zusätzlich ein Schadenersatzbetrag durch die Anleger erlangt werden kann, obwohl beide für den gesamten Anlagebetrag haften würden.

Den Aufsichtsräten wird vorgeworfen, Zahlungen im Umfang von rund 3.000.000 € zum Nachteil der Gesellschaft durch den Beschuldigten Schlögel wegen Verletzung der Aufsichtspflicht mit zu verantworten. Sie werden deshalb der Untreue beschuldigt. Für Anleger selbst ergeben sich daraus keine nennenswerte Vorteile bei der Durchsetzung eigener Schadenersatzansprüche. Dies betrifft ebenso die Anklagepunkte gegen weitere Beteiligte.

Als Fazit verbleibt nach Erhebung der neuen Anklage, dass nun für die Anleger die tatsächliche Chance besteht, Schadenersatz von den Wirtschaftsprüfern erlangen zu können.

Gründig
Rechtsanwalt

Neue Chancen für Anleger - Anklage gegen die Verantwortlichen, die Wirtschaftsprüfer und die Aufsichtsräte erweitert

Betrug durch die Verantwortlichen der Firma Capitalinform Limited

Bis Ende 2004 / Anfang 2005 vertrieb die Firma Amersham Investments Limited (AIL) durch Vermittler in Deutschland eine Kapitalanlage, bei der die Kapitalerhaltung und eine Rendite von 6,25 % garantiert worden ist. Gleichzeitig unterzeichnet wurde ein Vermögensverwaltungsvertrag, der das Renditeziel beinhaltete. Mehreren Anlegern wurde danach im März 2005 durch ein Schreiben der Firma Capitalinform Limited (CIL) mitgeteilt, dass das Anlagegeschäft nunmehr von ihr zu den gleichen Bedingungen übernommen worden wäre. Tatsächlich sind dazu entsprechende Kontoauszüge der Firma CIL übersandt worden, ohne dass die Firma AIL die Übernahme bestätigt hätte oder der dortige Verwaltungsvertrag gekündigt worden wäre. Die Firma AIL erklärt bis heute, mit der Firma CIL in keinerlei rechtsgeschäftlichen Beziehungen gestanden zu haben, auch nicht mit einer Mellon Bank, Merrill Lynch oder STK S.A. und dass man deren Namen und Prospektgestaltung missbraucht hätte.

Betrug durch die Verantwortlichen der Firma Capitalinform Limited

Bundesgerichtshof 

Urteil vom 10.11.2009, Az.: XI ZR 252/08

Vollständiger Schadensersatzanspruch für alle WGS-Anleger | Kenntnisse der Vertriebsgesellschaft sind der Bank zuzurechnen

Erstmals zum Schadenersatz wegen Finanzierung von GVP-Anlagen verurteilt

Bis 1999 hatte die Firma GVP Finance (Swiss) S.A. (GVP) Kapitalanleger für Zins-differenzgeschäfte mit dem Versprechen der Kapitalerhaltung und einer garantierten jährlichen Rendite von 8,25 % zuzüglich Jahresbonus geworben. Eingesetzt wurden in einem ersten Geschäftsmodell Ersparnisse, die die Anleger allesamt verloren. Zusätzlich wurde ein zweites Geschäftsmodell angeboten, bei welchem die Besitzer von Immobilien die Anlagesumme durch ein Darlehen finanzieren sollten und dieses durch eine Grundschuld auf dem Grundstück abgesichert wurde. Die ehemalige Karlsruher Lebensversicherung AG, heute Württembergische Lebensversicherung AG, stellte dazu, durch deren Vertreter B., für einen großen Teil der Anleger die Darlehen gekoppelt mit einer Kapitallebensversicherung bereit.

Schon im Juni 1998 wusste die Karlsruher Lebensversicherung AG und deren Vertreter, dass das Geschäftsmodell der GVP unseriös ist, weil weder die Kapitalerhaltung noch eine Rendite von 8,25 % bei Zinsdifferenzgeschäften garantiert werden konnte. Trotzdem wurde das Anlagemodell der GVP von ihr weiter finanziert. Die GVP wurde im Jahr 2000 zahlungsunfähig, so dass die gezahlte Einlage verloren ging, die Anleger keine Einnahmen mehr erzielten und viele von ihnen die Kreditraten nicht mehr zahlen konnten.

Das Landgericht Darmstadt verurteilte im Jahr 2004 die Initiatoren der GVP, die Herren Götzinger und Jahn, zu langjährigen Freiheitsstrafen. Unabhängig davon bestand die Karlsruher Lebensversicherung AG auf der Darlehensrückzahlung und bestritt genauso wie deren Vertreter B. gewusst zu haben, dass die bereitgestellten Darlehen für das Geschäftsmodell der GVP verwendet werden sollten.

In einer ersten Prozesswelle bis zum Jahr 2006 wurden deshalb von den Anlegern alle Prozesse gegen die Karlsruher Lebensversicherung AG und deren Vertreter B. verloren.

Nachdem im Jahr 2007 die Zwangsversteigerung der meist selbstbewohnten Grundstücke durch die Karlsruher Lebensversicherung AG eingeleitet wurde, erhoben mehrere, durch uns vertretene Anleger, Vollstreckungsabwehrklagen. Nach umfangreicher Beweisaufnahme hat nun das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 29. Oktober 2009 erstmals festgestellt, dass der Vertreter B. entgegen allen seinen Darstellungen von der Verwendung der Darlehen der Karlsruher Lebensversicherung AG für die GVP-Anlage wusste. Deshalb wurde er wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung genauso zum Schadenersatz verurteilt, wie die heutige Württembergische Lebensversicherung AG wegen nicht offenbarten Wissensvorsprungs.

Folglich ist die Zwangsversteigerung für unzulässig erklärt worden, so dass die Anleger ihr Eigenheim nicht verlieren.

Daneben können aus den gleichen Gründen Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden. Auch wenn das Darlehen an die Karlsruher Lebensversicherung AG schon zurückgezahlt worden sein sollte, kann ein Anspruch auf Rückzahlung bestehen.

Gründig
Rechtsanwalt

Karlsruher Lebensversicherung AG / Württembergische Lebensversicherung AG erstmals zum Schadenersatz wegen Finanzierung von GVP-Anlagen verurteilt

OLG Brandenburg

Urteil vom 28.10.2009, Az.: 4 U 47/08

Aufklärungspflicht des Vermittlers über Innenprovisionen - Zurechnung an die Bank

Vergleiche mit der Sparkasse Menden ausgehandelt

In den seit April 2009 geführten Verhandlungen zu den von der Sparkasse Menden über die Vermittler Althaus/Hertel und einigen Bauträgern zugeführten Darlehensnehmern waren zunächst die allgemeinen Fragen erörtert worden. Am 27.08.2009 wurde nun zu 8 von uns ausgewählten Darlehensnehmern verhandelt.

Vergleiche mit der Sparkasse Menden ausgehandelt

sBI swissBEST INVEST AG und Vermittler verurteilt

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 24.08.2009 in dem von uns geführten Schadensersatzprozess die dortigen Vermittler Gebhardt und Pleyl zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Sie hatten unzutreffend über die von der Firma sBI swissBEST INVEST AG angebotene Vermögensverwaltung mit Erwerb des "Top 4 Global Hedge Anleihe auf 4 HFRX/TM - Hedge Fonds Indizes" beraten. Die vorgetäuschte Kapitalsicherheit war durch die gleichzeitige Aufnahme eines Kredites in doppelter Höhe des Anlagebetrages nicht gewährleistet.

Im parallel geführten Verfahren vor dem Landgericht Chemnitz gegen die Firma SBI swissBest Invest AG hat sie sich gegen den Vorwurf der ungenehmigten Tätigkeit in Deutschland nicht verteidigt und am 25.08.2009 ein zweites Versäumnisurteil ergehen lassen. Damit steht fest, dass diese Gesellschaft ebenso Schadenersatz leisten muss.

Es ist daher allen Betroffenen, die ihr Geld durch Anlage über eine Vermögensverwaltung oder anderweitig bei der Firma sBI verloren haben zu empfehlen prüfen zu lassen, ob Schadenersatz entweder vom Vermittler und/oder der Firma sBI erlangt werden kann.

Gründig
Rechtsanwalt

sBI swissBEST INVEST AG und Vermittler verurteilt

Oberlandesgericht Hamm gibt Beschwerden gegen Ablehnung Prozesskostenhilfe statt

Das Oberlandesgericht Hamm hat in 2 ähnlich begründeten Beschlüssen den Beschwerden der von uns vertretenen Mandanten gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Arnsberg stattgegeben. Die Beschlüsse werden einerseits auf die unzutreffenden Berechnungsbeispiele gestützt und andererseits darauf, dass möglicherweise auch ein Haftungsanspruch deshalb gegeben sein kann, dass für die Sparkasse Menden erkennbar keine realistische Tilgungsperspektive für die aufgenommenen Darlehen vorgesehen war.

Oberlandesgericht Hamm gibt Beschwerden gegen Ablehnung Prozesskostenhilfe statt

Sparkasse Menden bietet außergerichtliche Verhandlungen an

Die Sparkasse Menden hatte in den vergangenen Monaten substantielle Verhandlungen zu den möglichen Rechtsansprüchen der durch die Herren Althaus und Hertel angebotenen Darlehen zum Erwerb von Eigentumswohnungen abgelehnt bzw. auf Schreiben von Prozessbevollmächtigten nicht mehr reagiert. Auch war gegen einzelne Darlehensnehmer die Zwangsvollstreckung begonnen worden, so dass mehrere Gerichtsverfahren eingeleitet werden mussten.

Sparkasse Menden bietet außergerichtliche Verhandlungen an

Restschuldversicherung und Verbraucherkreditverträge

Viele Verbraucherkreditverträge wurden in der Vergangenheit zu überteuerten Bedingungen vergeben. 13 % und mehr Nominalzins wurden nicht selten abverlangt. Häufig mussten Vorkredite mit umgeschuldet werden, ohne dass der Verbraucher die besonderen Nachteile dieser Umschuldung erkennen konnte oder darüber aufgeklärt worden ist.

Mitverkauft wurde eine Restschuldversicherung. Diese wäre notwendig, damit bei Zahlungsausfall des Verbrauchers der Kredit zurückgezahlt werden könne, so wurde argumentiert. Vor allem - und dies wurde natürlich verschwiegen - diente die Restschuldversicherung aber der Absicherung der Bank. Verschwiegen wurde auch, dass es eben keine Notwendigkeit gab, eine solche Versicherung abzuschließen und sich dadurch der Kredit wesentlich verteuert.

Die Versicherungsprämie, teilweise 20 bis 30 % der eigentlichen Nettokreditsumme, wurde dabei in voller Höhe dem Kreditbetrag zugeschlagen, so dass sich die Nettokreditsumme beträchtlich erhöhte. Die Bank profitiert also gleich dreifach bei diesem Geschäft: Sie erhält eine Sicherheit gegen die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers, des weiteren erhöht sich der Kreditbetrag, so dass die Bank aus diesem Teilbetrag Zinsen erhält und 3. bekommt die Bank für die Vermittlung der Versicherung vom Versicherungsunternehmen eine Provision gezahlt.

Besonders hervorgetan hat sich hier die Citibank, gegen die viele Prozesse wegen der hier geschilderten Finanzierungen mit Restschuldversicherungen geführt werden.

Nach aktueller Rechtsprechung einiger Land- und Oberlandesgerichte bilden der Kreditvertrag und der gleichzeitig abgeschlossene Restschuldversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs. 3 BGB. Die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung mit Hinweis auf das verbundene Geschäft - Restschuldversicherung - ist meistens unterblieben, so dass der Widerruf des Kreditvertrages und des Versicherungsvertrages zeitlich unbegrenzt (§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB) möglich ist.

Folgende Gerichte haben in diesem Sinne geurteilt:

OLG Rostock, Beschluss vom 23.03.2005 -1 W 63/03, Landgericht Hamburg Urteil vom 11.07.2007 (rechtskräftig), AZ: 322 U 43/07, Landgericht Oldenburg vom 05.06.2008, AZ: 4 O 1049/07, OLG Schleswig vom 26.04.2007, AZ: 5 U 162/06, OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2007, AZ: 31 W 38/07

Als Folge des Widerrufs erhält der Verbraucher den Versicherungsbetrag und die Bearbeitungskosten zurück. Zwar ist der Kredit in voller Höhe zurückzuzahlen. Geschuldet wird dabei aber nur eine marktübliche Verzinsung und für die Zukunft müssen nicht mehr die überhöhten Zinsen gezahlt werden.

Es gibt auch andere Auffassungen bei den Gerichten. Der Bundesgerichtshof wird deshalb entscheiden, welche Rechtsmeinung zutrifft.

Schon heute lohnt es sich aber, eine Überprüfung der Kredite mit Restschuldversicherung vornehmen zu lassen. Denn einige dieser Verträge können auch sittenwidrig sein oder sind nur durch Falschberatung geschlossen worden.

Gründig
Rechtsanwalt

Restschuldversicherung und Verbraucherkreditverträge

LG Arnsberg stellt Zwangsvollstreckung in Privatvermögen ein

Das LG Arnsberg hat mit aktuellem Beschluss vom 25.02.2008 innerhalb von nur wenigen Tagen nach Erhebung der von uns eingereichten neusten Klage die persönliche Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache eingestellt.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf:

Zweigstelle Dresden

 
Anwaltskanzlei Gründig
Königstraße 11
01097 Dresden


Telefon: 0351 - 56 34 06 80
Telefax: 0351 - 56 34 06 819

Adresse in Map anzeigen

Öffnungszeiten in Dresden und Zwickau

 

Montag bis Donnerstag:
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 17:00 Uhr


Freitag:
08:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Auch außerhalb unserer Bürozeiten vereinbaren wir gern einen Termin mit Ihnen.

Zum Kontaktformular

Um die Benutzerfreundlichkeit dieser Website zu gewährleisten und die Inhalte zu optimieren, bedienen wir uns Dienste Dritter, wie z.B. Google Maps, Google Fonts und Google Adwords sowie Google Analytics (anonymes Tracking). Diese Dienste speichern teilweise auch Cookies. Durch Drücken der Schaltfläche "OK" stimmen Sie der Nutzung zu.