Versicherte, die zwischen Juli 1994 und 2007 eine Renten- oder Lebensversicherung abgeschlossen haben und diese vorzeitig beenden möchten, können durch einen Widerspruch (häufig auch als Widerruf verstanden) gegen den Versicherungsvertrag oftmals einen wesentlich höheren Ertrag erzielen als bei einer Kündigung. Auch viele fondsgebundene Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen sind häufig viel weniger wert, als die Summe der eingezahlten Beiträge.

Das Amtsgericht Hamburg hat am 01.09.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und den Termin zur ersten Gläubigerversammlung für den 06.10.2016 um 11:00 Uhr in Hamburg bestimmt. Zu diesem Termin sollen umfangreiche Beschlüsse gefasst werden, welche maßgeblichen Einfluss auf den weiteren Gang des Insolvenzverfahrens haben können. So soll u.a. über die Beibehaltung der Eigenverwaltung nebst dem Umfang der zulässigen Geschäfte, die Zahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses und dessen Mitglieder und vieles mehr abgestimmt werden. Jeder Anleger sollte deshalb entweder teilnehmen oder eine Person seines Vertrauens mit der Vertretung beauftragen.

Rechtsanwalt Gründig wird an der Gläubigerversammlung teilnehmen und bietet allen Anlegern die Übernahme der Vertretung in der Gläubigerversammlung an.

Zur Vollmacht geht es hier.

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 04.07.2016 das vorläufige Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung über das Vermögen der KTG Agrar SE eröffnet. Die hierzu veröffentlichte Ad-hoc-Mitteilung der KTG Agrar SE nennt als Grund die Fälligkeit der Zinszahlung i.H.v. 17,8 Millionen Euro (ISIN DE000A1H3VN 9). Die Zinsen waren am 06.06.2016 fällig und sind nicht bezahlt worden. Die Anleihe hat eine Laufzeit bis 05.06.2017. Zusätzlich wurde eine weitere Anleihe von bis zu 70 Millionen Euro durch Ausgabe von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einer Laufzeit vom 15.10.2014 bis 14.10.2019 bei einem Zins von 7,25 % von der KTG Agrar SE aufgenommen (ISIN DE000A11QGQ1 - WKN A11QGQ). Letztere diente hauptsächlich dem Umtausch einer vorherigen Anleihe i.H.v. 50 Millionen Euro aus dem Jahr 2010.

Am 03.06.2016 fanden in München Gesellschafterversammlungen der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG und V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG statt.

Nachdem mit den Einladungen die aktuellen Bilanzen, welche auch im Bundesanzeiger veröffentlicht sind, übersandt worden waren, ist das wirtschaftliche Desaster und der bisher eingetretene hohe Verlust des eingezahlten Kapitals offenbar geworden. Die neu bestellte Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) XOLARIS Service Kapitalverwaltungs AG (XOLARIS) ermittelte erstmalig den Nettoinventarwert.

Mit Ablauf des 21.06.2016 erlischt endgültig das Recht zum Widerruf von Immobiliendarlehn wegen falscher Widerrufsbelehrungen, die zwischen dem 02.11.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen worden sind. Bis dahin sollten Verbraucher von Immobilienkrediten von darauf spezialisierten Rechtsanwälten prüfen lassen, ob die in ihren Verträgen verwandten Widerrufsbelehrungen falsch sind. Nach unseren Erfahrungen enthalten die von vielen Banken bis 2010 verwendeten Belehrungen zahlreiche Fehler, weshalb trotz Ablaufs der ursprünglich gewährten Widerrufsfrist noch heute der Widerruf möglich ist. Dies betrifft auch schon zurückgezahlte Darlehen.

Im Insolvenzverfahren hatte der Verwalter Dr. Kübler die Ansprüche der Genussrechtsinhaber im Umfang von etwa 26 Mio € als gleichrangige Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO mit denen der Orderschuldverschreibungsgläubiger aufgenommen. Der Unterzeichner und einige andere gewählte gemeinsame Vertreter hatten dementgegen die Forderung bestritten. Denn in § 8 der Genussrechtsbedingungen waren die Anleger deutlich auf den Nachrang ihrer Forderungen hingewiesen worden. Dieser Nachrang würde dazu führen, dass die Genussrechtsinhaber zunächst bei der Ermittlung der Insolvenzquote unberücksichtigt bleiben und sich die Quote der übrigen Insolvenzgläubiger erhöht.

Nun ist eingetreten, was befürchtet wurde.

Der Bundestag hat am 18.02.2016 unverändert das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienrichtlinie der EU beschlossen, welches am 21.03.2016 in Kraft tritt. Mit diesem Gesetz werden einerseits eine ganze Reihe von Regelungen und Begriffe eingeführt, welche die Rechte der Verbraucher bei Abschluss eines neuen Kredits stärken sollen. Hierzu gehört u.a.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg sollen rund 80 % der zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobilienkredite eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweisen, was aber auch auf alle anderen Verbraucherkredite zutreffen kann.
Folglich kann der Widerruf noch heute erklärt werden und man könnte von der aktuellen Niedrigzinsphase profitieren. Je nach Zinshöhe und Abschlusszeitpunkt besteht auch die Möglichkeit, noch eine Nutzungsentschädigung zu verlangen.
Damit soll aber nun Schluss sein. Im März 2016 soll ein neues Wohnimmobilien-Kreditgesetz in Kraft treten, wonach Altverträge nur bis zu 3 Monaten nach der Verkündung des Gesetzes widerrufen werden können. Am 21. Juni 2016 könnte dann mit dem Widerruf für Altverträge endgültig Schluss sein, auch wenn es erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Regelung gibt.

Unsere Kanzlei hat sich entschlossen, deshalb zum genannten Thema folgende Informationsveranstaltungen anzubieten.

Der Unterzeichner ist in einigen Serien als gemeinsamer Vertreter der Inhaber von Orderschuldverschreibungen (OSV) gewählt worden. In dieser Funktion ist darüber zu informieren, dass der Insolvenzverwalter Dr. Kübler im November 2015 angekündigt hatte, dass die erste Quotenauszahlung frühestens Ende März 2016 erfolgen wird.

Die Aachen Münchener Lebensversicherung AG hatte Anfang der Neunzigerjahre eine fondsgebundene Lebensversicherung mit unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines offenen inländischen Immobilienfonds iii-Fonds Nr. 1 angeboten.
Zuletzt im Jahre 2007 erfolgte eine Übertragung des Deckungskapitals des ursprünglichen iii-Fonds Nr. 1 auf den Fonds "SEB Immoinvest". Im Jahre 2012 wurden die Versicherungsnehmer darüber informiert, dass der SEB Immoinvest nunmehr geschlossen und deshalb eine Auszahlung der fondsgebundenen Lebensversicherung auch nach Vertragsablauf nicht möglich sei. Nur nach Verkauf von Immobilien des SEB Immoinvest in den nächsten ca. 5 Jahren könnte es Ausschüttungen geben. Bis heute sind nur Teilbeträge ausgezahlt, welche in der Summe wesentlich unter den geleisteten Einzahlungen liegen.

Derzeit werden seit langem laufende Bausparverträge von Bausparkassen gekündigt oder diese haben angekündigt, in nächster Zeit im großen Umfang zu kündigen. Die bisher betroffenen Bausparkassen sind u.a. die BHW Bausparkasse AG, Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Deutsche Bausparkasse Badenia AG, Wüstenrot Bausparkasse AG und einzelne Landesbausparkassen wie die LBS West und die LBS Bayern.

Häufig ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag enthalten, wie z.B. in uns vorliegenden Verträgen von mehreren Sparkassen, der norisbank AG, Santander Consumer Bank AG, BHW Bausparkasse AG, Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA / TARGOBANK AG & Co. KGaA, ING-DiBa AG  und in solchen Verträgen, welche als "easy Credit" von der ausstellenden Bank bezeichnet wurden.

Am 16.08.2012 ist die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft getreten. Sie gilt für alle ab dem 17.08.2015 eintretenden Erbfälle in allen Ländern der Europäischen Union, außer Großbritannien, Irland und Dänemark.
Dennoch kann bereits jetzt in der Übergangsphase auf der Basis der Erbrechtsverordnung eine Rechtswahl getroffen werden. Dies betrifft insbesondere Personen, welche z.B. in Deutschland leben, aber eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder welche zwar deutsche Staatsangehörige sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber im Ausland haben. Sinnvoll kann dies auch für Ehegatten sein, welche eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit aufweisen oder wo Vermögenswerte im Ausland liegen.

Das Landgericht Cottbus hat im Dezember 2014 die Deutsche Pfandbriefbank AG zur vollständigen Rückzahlung des Genussrechtsscheines, WKN 546325, an einen Kläger verurteilt.

Dieses Urteil könnte ebenso wie ein schon ergangenes Urteil des Landgerichts München I richtungsweisend für alle nicht institutionellen Genussrechtsgläubiger sein.

Die BaFin hat mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Bescheid vom 13.05.2014 einen Abwickler über das Vermögen der Firma Cashmaxx KG bestellt. Dieser soll zunächst prüfen, ob die Rückzahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt werden können und gegebenenfalls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen.

Das Problem

Viele Darlehensnehmer möchten ihre Immobilie verkaufen oder ihren alten Baukredit mit hohen Zinsen umschulden, um diesen mit niedrigeren Zinsen bei der gleichen oder einer anderen Bank fortzusetzen.
Banken verlangen hierzu eine teure Vorfälligkeitsentschädigung oder ein Aufhebungsentgelt, wenn die Zinsbindung des Baukredits erst in einigen Jahren abläuft. Das Gleiche gilt für eine Nichtabnahmeentschädigung, wenn ein Forward-Darlehen zu ungünstigen Konditionen vereinbart worden ist. Eine Ablösung oder eine Änderung des Vertrages wäre daher meist unrentabel.

1. "Dienstleistungsvertrag: Verkauf" unwirksam, Rückforderung möglich

Wir hatten am 21.12.2012 über das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder berichtet. Am 25.03.2014 fand vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht die mündliche Verhandlung zu der von der axanta AG eingelegten Berufung statt. Inhaltlich war neben anderen Argumenten maßgeblich umstritten, ob der verwendete Formularvertrag "Dienstleistungsvertrag: Verkauf" unwirksam ist und damit das Dienstleistungshonorar nicht geschuldet wird. Hierbei vertrat das Oberlandesgericht die klare Auffassung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Inhaltlich bezog es sich maßgeblich auf die Begründung im Urteil des Landgerichts, welcher zu folgen sein würde. Im Ergebnis der weiteren Verhandlung nahm die axanta AG die Berufung zurück.

Rechtsfolge ist auch, dass jedenfalls die Unternehmer einen Anspruch auf Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung haben, welche auf der Grundlage des unwirksamen „Dienstleistungsvertrag: Verkauf" das Dienstleistungshonorar bezahlten, bei denen aber der Verkauf des Unternehmens scheiterte.

Das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte mit Bescheid vom 27. No­vem­ber 2013 der Firma Cashmaxx KG (Cashmaxx) aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Ein­la­gen­ge­schäft durch Rückzahlung der erhaltenen Geldbeträge abzuwickeln. Eine Rück­zah­lung haben die Anleger dementgegen bisher nicht erhalten. Seit Oktober 2013 waren alle Ra­ten­zah­lun­gen we­gen vermeintlicher Verzögerungen bei der Auflösung von Investitionen von Cash­maxx eingestellt worden.

Es erscheint deshalb sinnvoll, die möglichen Ansprüche durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Wir hatten in unserer Mitteilung vom 17.05.2013 über falsche Widerrufsbelehrungen bei verschiedenen Banken und mögliche Rechtsfolgen berichtet.

Das Landgericht Mönchengladbach hat nun in einem Rechtsstreit gegen die Santander Consumer Bank AG in der Berufungsinstanz bestätigt, dass die Widerrufsbelehrung der Bank in einem Darlehensvertrag aus dem Jahre 2007 hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist falsch war. Dies kann auf alle bis zu diesem Zeitpunkt und auch später von der Bank verwendeten Widerrufsbelehrungen ebenso zutreffen.

Zur Vermeidung eines Urteils leistete die Bank eine Zahlung und übernahm die Kosten des Rechtsstreits.

Bei einer falschen Widerrufsbelehrung können ab dem 01.08.2002 geschlossene Darlehensverträge auch heute noch widerrufen werden. Rechtsfolge eines zulässigen Widerrufs ist, dass das Darlehen trotz noch bestehender Zinsbindung sofort, ohne weiteren Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung oder
ein Aufhebungsentgelt, zurückgezahlt werden kann. Die Rückzahlung kann auch durch eine Umschuldung auf eine andere Bank erfolgen, so dass durch die aktuell niedrigen Zinsen bis zur Darlehenstilgung erhebliche Zinszahlungen eingespart werden.

Ob eine Widerrufsbelehrung falsch ist, lässt sich oft nicht einfach erkennen. Eine Überprüfung können wir im Rahmen einer Erstberatung anbieten.

 

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Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Prinzipiell erachten wir es bei derart wichtigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages, wie lt. Beschlussvorlagen vom 04.11.2013 beschlossen werden sollen, für geboten, eine Gesellschafterversammlung durchzuführen, bei der Fragen und Antworten zur sachgerechten Entscheidungsfindung für die Gesellschafter gegeben werden können. Im schriftlichen Umlaufverfahren ist dies jedenfalls vorliegend nicht der Fall, weil mit Ausnahme zu den Fragen der Anlegerplattform keinerlei Begründung geliefert wird.

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