OLG Bamberg bestätigt: gegenwärtige Abfindungsberechnung nicht nachvollziehbar

Ehemalige Karlsruher Lebensversicherung AG zum Schadenersatz wegen Finanzierung von Anlagen bei der GVP Finance (Suisse) S.A. verurteilt

Mit Urteil vom 17.12.2010 hat das Oberlandesgericht Naumburg die ehemalige Karlsruher Lebensversicherung AG, heute Württembergische Lebensversicherung AG zum Schadenersatz wegen der Finanzierung einer Beteiligung an der GVP Finance (Suisse) S.A. verurteilt. Das Oberlandesgericht Naumburg sieht eine Haftung der Versicherungsgesellschaft für das Wissen und Handeln des für diese tätig gewesenen Versicherungsvertreters.

Bis einschließlich des Jahres 2000 hatten die Firmen GVP GmbH und später GVP Finance (Suisse) S.A., welche von Herrn Ludwig Götzinger betrieben worden waren, Gelder von Anlegern mit dem Versprechen einer Zinsgarantie von 8,25 % zuzüglich Bonus eingesammelt. Der versprochene Zinsertrag sollte durch Zinsdifferenzgeschäfte am internationalen Kapitalmarkt erwirtschaftet werden, für die es aber keine Zinsgarantie geben konnte. Das Konzept ging folglich nicht auf, die genannten Firmen wurden im Sommer 2000 zahlungsunfähig und das Geld der Anleger war verloren. Der Initiator Götzinger wurde deshalb zusammen mit den weiteren Beteiligten Friedrich Richard Reiner Jahn und Claude de Pol vom Landgericht Darmstadt im Jahr 2004 wegen Betruges zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Für einen Teil der Anleger wurden die notwendigen Mittel zur Anlage bei der Firma GVP durch Kredite der Karlsruher Lebensversicherung AG bereitgestellt. Dazu bediente sich die Firma GVP der Zusammenarbeit mit dem Versicherungsvertreter B., welcher für die Versicherungsgesellschaft tätig war. Deren Vorstand hatte Kenntnis über die mögliche Schädlichkeit der GVP-Anlage, vor welcher auch in einem DFI-Gerlach-Report gewarnt worden war.

Wir konnten im Verfahren nachweisen, dass entgegen seinen Behauptungen, der Vertreter B. tatsächlich Kenntnis von der Verwendung der Darlehen für die Anlage bei der Firma GVP hatte.

Für alle geschädigten Anleger der Firma GVP, welche Darlehen bei der ehemaligen Karlsruher Lebensversicherung AG aufgenommen hatten, eröffnet sich damit nunmehr die realistische Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft durchzusetzen.

Es ist zwar damit zu rechnen, dass die Versicherungsgesellschaft versucht, das Urteil durch Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof ändern zu lassen. Darüber wird voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2012 entschieden werden.

Mit Ablauf des 31.12.2011 verjähren aber mögliche Schadensersatzansprüche, so dass allen betroffenen Anlegern empfohlen wird, rechtzeitig prüfen zu lassen, ob noch gegen die Württembergische Versicherung AG oder Dritte vorgegangen werden kann. Auf die endgültige Klärung der Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof kann nicht gewartet werden.

Gründig
Rechtsanwalt

Ehemalige Karlsruher Lebensversicherung AG zum Schadenersatz wegen Finanzierung von Anlagen bei der GVP Finance (Suisse) S.A. verurteilt

Zeitweise Schließung oder Auflösung offener Immobilienfonds - Schadenersatzansprüche möglich

Vergleiche abgeschlossen

Zuletzt hatten wir am 27.08.2009 berichtet, dass die ehemalige Sparkasse Menden, heute Sparkasse Märkisches Sauerland Hemer-Menden, grundsätzlich vergleichsbereit sei und für jeden Darlehensnehmer ein individuelles Vergleichsangebot ausgehandelt wird.

Die nachfolgenden Verhandlungen waren von wesentlichen Verzögerungen gekennzeichnet, welche nicht von uns oder den Darlehensnehmern zu vertreten waren. Einige Darlehensnehmer hatten die Befürchtung, dass der Abschluss eines Vergleiches letztendlich an noch offenen Details scheitern könnte.

In den letzten 4 Wochen konnten nun die meisten Vergleiche nach Klärung aller noch strittig gebliebenen Details schriftlich vollzogen werden. Wesentliches Ergebnis ist, dass allen Darlehensnehmer die Restschuld vollständig erlassen oder eine erhebliche Reduzierung der Darlehensvaluta vereinbart wurde.

Vergleiche abgeschlossen

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG fordert Nachzahlungen von den Anlegern...

Die Anleger der ALAG (Anlage Classic und ClassicPlus) wurden mit Schreiben von Rechtsanwalt Mahlmann vom 26.08.2010 erneut zur Nachzahlung oder Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert. Ein erstes Schreiben war bereits im Januar 2010 versandt worden. Die Zeichner der Anlage Sprint werden gedrängt, ihre Raten weiter zu leisten.

Die Begründung, dass sich durch Auszahlungen bei der Anlage Classic und Wiederanlage in ClassicPlus die geleistete Einlage Classic vermindert habe, dürfte für viele Anleger überraschend sein, weil sich aus der Beitrittserklärung Derartiges nicht ergibt. Erklärt wurde den Anlegern ursprünglich, dass tatsächlich erwirtschaftete Ausschüttungen aus der Anlage Classic wieder angelegt werden. Nicht aber, dass die Ausschüttungen/Wiederanlage aus dem eingezahlten Kapital erfolgen.

Unseres Erachtens sind auch die Darstellungen im Prospekt für einen durchschnittlichen Anleger nicht ohne weiteres so zu verstehen, wie dies die ALAG jetzt begründet.

Gegen die Nachforderung können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, die sich aus Falschdarstellungen im Prospekt und aus Erklärungen des Vermittlers oder Beraters anlässlich der Gespräche zur Zeichnung der Anlage ergeben können. Dies z.B., wenn die Beteiligung wahrheitswidrig als sicher dargestellt oder unrealistische Angaben zur Ertragsfähigkeit oder Entwicklung des Fonds gemacht wurden. Folge solcher Schadenersatzansprüche ist, dass der Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen werden muss.

Selbst wenn man die Darstellung im Prospekt, insbesondere zum Totalverlustrisiko, für ausreichend hält, ist der Prospekt den meisten Anlegern erst anlässlich der Unterzeichnung der Beitrittserklärung oder danach übergeben worden. Nach Auffassung einiger Oberlandesgerichte hat ein Anleger keinen Anlass mehr, einen Prospekt nachträglich eingehend zu studieren, wenn seine Anlageentscheidung bereits allein auf Grund der mündlichen Erklärungen des Beraters getroffen worden war.

Viele Beteiligungen an der ALAG wurden von der Firma FINANCIAL WORLD AG vermittelt, welche Berechnungsbeispiele verwendete, die angreifbar sind. Neben der ALAG haftet wegen Falschberatung und/oder unterlassener Aufklärung deshalb die FINANCIAL WORLD AG den Anlegern ebenso auf Schadenersatz.

Den Aufforderungen dieser Gesellschaft, die von ihr benannten Rechtsanwälte Dr. Greger - Biber & Partner zu bevollmächtigen, sollte ein Anleger deshalb mit großer Skepsis begegnen. Jedenfalls können diese Rechtsanwälte Schadensersatzansprüche aus Falschberatung gegen die FINANCIAL WORLD AG nicht prüfen oder verfolgen. Denn sie haben schon mit Schreiben vom 08.07.2009 bekannt gegeben, dass sie von dieser Gesellschaft beauftragt worden sind.

Für die von uns vertretenen Mandanten haben wir die Ansprüche gegenüber der ALAG zurückgewiesen. Jeder Anleger sollte prüfen lassen, ob und welche konkreten Gegenansprüche er erheben kann.

Wiegleb
Rechtsanwalt

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG fordert Nachzahlungen von den Anlegern...

Kursmanipulation der Wirecard Aktie, falsche Informationen durch GoMoPa?

Ende März 2010 kam es innerhalb von nur wenigen Tagen entgegen dem sonstigen Börsentrend zu einem Verfall der Wirecard Aktie von rund 30 %. Eine Reihe von Anlegern hatten zuvor ein Knock-out-Zertifikat, auch Hebelzertifikat genannt (WKN: BN3Z53), auf die Aktien der Wirecard AG erworben, die bei Unterschreitung eines Kurswertes von 7,25 € je Aktie verfielen. Emittent war die BNP Paribas Emmissions- und Handelsgesellschaft mbH Frankfurt am Main und Anbieter die Muttergesellschaft BNP Paribas Arbitrage S.N.C.. Am 30.03.2010 wurde die Knock-out-Schwelle unterschritten, mit der Folge, dass viele Anleger ihr Geld verloren. Es stellt sich daher die Frage, wer für den ungewöhnlichen Kursverfall verantwortlich ist.

Das Handelsblatt veröffentlichte am 7. April 2010 einen Bericht, wonach der Internetdienst Goldmann, Morgenstern und Partners (GoMoPa) falsche Informationen zur Firma Wirecard veröffentlichte und daraufhin der Kurs eingebrochen sei. Somit sei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der falschen Veröffentlichung und dem Kurseinbruch nachzuvollziehen.

Dies kann dazu führen, dass die Verantwortlichen für die falsche Berichterstattung auf Schadenersatz durch die Anleger in Anspruch genommen werden können. Ob dazu nur Mitarbeiter der Firma GoMoPa gehören oder welche weiteren Beteiligten es gab, lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen. Denn zu hinterfragen ist auch, ob irgendwer bewusst einen wirtschaftlichen Vorteil durch eine falsche Berichterstattung zur Firma Wirecard erlangen wollte.

Die Staatsanwaltschaft und die Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin) haben Ermittlungen aufgenommen. Sobald die Ermittlungsergebnisse vorliegen, wird zu entscheiden sein, von welchen Verantwortlichen insgesamt Schadenersatz verlangt und in welchem Land dieser am effektivsten durchgesetzt werden kann.

Gründig
Rechtsanwalt

Kursmanipulation der Wirecard Aktie, falsche Informationen durch GoMoPa?

Amersham Investment Limited grenzt sich von der Firma Capitalinform ab

Wir hatten am 01.12.2009 über die ursprüngliche Anlagestrategie aus den Jahren 2004/2005 und den Umstand berichtet, dass eine Firma Capitalinform Limited nach der gleichen Methode die Anleger um die Einlagen betrogen hat.

Die Firma Amersham Investments Limited hatte sich uns gegenüber bisher von der Firma Capitalinform abgegrenzt und erklärt, mit dieser in keinem Zusammenhang zu stehen.

Amersham Investment Limited grenzt sich von der Firma Capitalinform ab ...

Restschuldversicherung, Ratenschutzversicherung und damit verbundene Darlehensverträge können widerrufen werden

Lange war umstritten, ob die unsägliche Praxis einiger Banken, zusammen mit einem Verbraucherkreditvertrag eine diesen sehr verteuernde Restschuldversicherung dem Verbraucher unterzuschieben und damit doppelt zu verdienen, gegebenenfalls auf einfache Art und Weise durch einen Widerruf ausgeglichen werden kann. Denn die betreffenden Banken hatten die Versicherungsverträge in der Regel nicht mit Widerrufsbelehrungen ausgestattet. Neben dem Begriff Restschuldversicherung war dem Erfindungsreichtum der Banken keine Grenze gesetzt, so dass auch solche Bezeichnungen wie Ratenschutzversicherung, Tilgungsversicherung oder ähnliches verwendet worden sind.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 15. Dezember 2009, Aktenzeichen XI ZR 45/09 die von vielen Gerichten und uns vertretene Auffassung bestätigt, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, wenn bei einem Verbraucherkreditvertrag gleichzeitig der Versicherungsvertrag abgeschlossen und mit dem Darlehen die nicht selten sehr teure Versicherungsprämie finanziert wird.

Rechtsfolge ist, dass die Bank dann nur eine marktübliche Verzinsung von Anfang an und kein Bearbeitungsentgelt verlangen kann. Der Versicherungsbetrag ist von der ursprünglichen Darlehensschuld abzuziehen. Die gezahlten Darlehensraten sind dann auf den niedrigeren Darlehensbetrag als Teilzahlung anzurechnen was dazu führt, dass sich die verbliebene Restschuld erheblich reduziert.

Daher ist jedem Verbraucher zu raten, seinen Darlehensvertrag dahingehend zu überprüfen, ob er ebenso eine Rest- schuldversicherung enthielt, die mitfinanziert wurde.

Gründig
Rechtsanwalt

Restschuldversicherung, Ratenschutzversicherung und damit verbundene Darlehensverträge können widerrufen werden

Lange war umstritten, ob die unsägliche Praxis einiger Banken, zusammen mit einem Verbraucherkreditvertrag eine diesen sehr verteuernde Restschuldversicherung dem Verbraucher unterzuschieben und damit doppelt zu verdienen, gegebenenfalls auf einfache Art und Weise durch einen Widerruf ausgeglichen werden kann. Denn die betreffenden Banken hatten die Versicherungsverträge in der Regel nicht mit Widerrufsbelehrungen ausgestattet. Neben dem Begriff Restschuldversicherung war dem Erfindungsreichtum der Banken keine Grenze gesetzt, so dass auch solche Bezeichnungen wie Ratenschutzversicherung, Tilgungsversicherung oder ähnliches verwendet worden sind.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 15. Dezember 2009, Aktenzeichen XI ZR 45/09 die von vielen Gerichten und uns vertretene Auffassung bestätigt, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, wenn bei einem Verbraucherkreditvertrag gleichzeitig der Versicherungsvertrag abgeschlossen und mit dem Darlehen die nicht selten sehr teure Versicherungsprämie finanziert wird.

Rechtsfolge ist, dass die Bank dann nur eine marktübliche Verzinsung von Anfang an und kein Bearbeitungsentgelt verlangen kann. Der Versicherungsbetrag ist von der ursprünglichen Darlehensschuld abzuziehen. Die gezahlten Darlehensraten sind dann auf den niedrigeren Darlehensbetrag als Teilzahlung anzurechnen was dazu führt, dass sich die verbliebene Restschuld erheblich reduziert.

Daher ist jedem Verbraucher zu raten, seinen Darlehensvertrag dahingehend zu überprüfen, ob er ebenso eine Rest- schuldversicherung enthielt, die mitfinanziert wurde.

Gründig
Rechtsanwalt

Restschuldversicherung, Ratenschutzversicherung und damit verbundene Darlehensverträge können widerrufen werden

Vollständiger Schadensersatzanspruch für alle WGS-Anleger - Kenntnisse der Vertriebsgesellschaft sind der Bank zuzurechnen

Bei den WGS-Fonds ist eine nicht offen gelegte Innenprovision gezahlt worden, weshalb die Angaben in den jeweiligen Fondsprospekt zur Höhe der gezahlten Provision von 1839 DM je Anteil falsch gewesen sind. Verschiedene Gerichte hatten die Auffassung vertreten, dass nur dann eine arglistige Täuschung vorliegt, wenn der unmittelbar tätige Vermittler Kenntnis davon hatte, dass die Angaben zur Provision im Prospekt falsch sind, z.B. weil er selbst eine höhere Provision erhielt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.11.2009, Aktenzeichen XI ZR 252/08, Textziffer 30 nun bestätigt, dass "ein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft vorliegt", wenn diese über das geschäftsrelevante Wissen zur Zahlung der Innenprovision verfügte. Diese arglistige Täuschung muss sich beim Verbundgeschäft die Bank entgegenhalten lassen.

Durch unsere jahrelange Tätigkeit im Bereich der WGS-Fonds liegen uns die Verträge zwischen den meisten Vertriebsgesellschaften und der Firma WGS vor. Damit können wir voraussichtlich in fast allen Fällen beweisen, dass die Vertriebsgesellschaft Kenntnis von der zusätzlichen Innenprovision und damit der falschen Prospektdarstellung hatte. Insofern kann den meisten der Anleger mit dieser Argumentation geholfen werden, selbst wenn eine Haustürsituation nicht vorlag und der Vermittler selbst keine Kenntnis von der Zahlung der zusätzlichen Innenprovision hatte.

Es gibt damit für die Anleger bei allen WGS-Fonds heute die Möglichkeit, sich vollständig schadlos zu halten, soweit noch keine Einigung mit der Bank erzielt worden ist.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof im gleichen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass die Banken sich auch nicht teilweise auf Verjährung berufen können. Daher hat jeder Anleger Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Raten von Anfang an und erhält darüber hinaus noch seine Lebensversicherung zurück. Die Bank kann im Gegensatz nur die Fondsbeteiligung beanspruchen.

Die vorstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist eine späte Genugtuung für alle Anleger, die sich seit Jahren geprellt fühlten. Trotzdem werden die Banken weiterhin nicht freiwillig Schadenersatz leisten und es wird in jedem Einzelfall eine entsprechende anwaltliche Tätigkeit erforderlich werden. Die Erfolgsaussichten sind aber nun für alle Anleger unabhängig vom speziellen WGS-Fonds erheblich besser.

Gründig
Rechtsanwalt

Vollständiger Schadensersatzanspruch für alle WGS-Anleger - Kenntnisse der Vertriebsgesellschaft sind der Bank zuzurechnen

Neue Chancen für Anleger - Anklage gegen die Verantwortlichen, die Wirtschaftsprüfer und die Aufsichtsräte erweitert

Die WBG Leipzig-West hatte bis zum Jahr 2006 Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einer festen Verzinsung und Kapitalrückzahlung an mehrere 10.000 Anleger verkauft, die rund 382 Millionen € einzahlten. Nur der geringste Teil davon wurde bis zum Jahr 2005 nach Ablauf der vereinbarten Fristen zurückgezahlt. Über das Vermögen der Firma wurde im Jahr 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und im Mai 2007 ein Strafverfahren gegen den ehemalige Vorstand P. Klusmeyer und den Alleinaktionär und faktischen Geschäftsführer J. Schlögel wegen gemeinschaftlichen Betruges und Insolvenzverschleppung begonnen. Nach mehreren Verhandlungstagen wurde dieses Verfahren Ende des Jahres 2007 ausgesetzt.

Für die geschädigten Anleger ist bis heute unklar, wie hoch eine Insolvenzquote ausfallen wird und ob Schadensersatzansprüche gegen andere Beteiligte erfolgreich durchgesetzt werden können.

Das Landgericht Leipzig hatte in einem ersten Zivilprozess im Jahr 2008 einen der Wirtschaftsprüfer, W. J. Weber zum Schadenersatz verurteilt. Dieser hatte ab dem Jahr 2004 die Vollständigkeit und Richtigkeit der in den Prospekten abgedruckten Bilanzen durch ein uneingeschränktes Testat bestätigt. Ein positiver Ausgang des Verfahren hätte Signalwirkung haben können. Das Berufungsverfahren wurde aber wegen einer Sonderkonstellation durch Klagerücknahme beendet.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat mit hohem Aufwand weiter ermittelt und vor wenigen Tagen eine umfangreich erweiterte Anklage gegen den Vorstand P. Klusmeyer, den Alleinaktionär J. Schlögel, die Aufsichtsräte Rechtsanwalt Hans Lucke, Rechtsanwalt Dr. Matthias Berger, Franz Joachim von Mildisch, die Wirtschaftsprüfer Prof. Dr. Wolfgang Alfred Hölzli, Wolfgang Johannes Friedrich Weber, Gerhard Klotz und weitere Beteiligte erhoben.

Für die Anleger am wichtigsten ist die Anklage gegen die Wirtschaftsprüfer wegen Verletzung der Berichtspflicht.

Prof. Dr. Hölzli wird hinsichtlich der Bilanzen für die Jahre 2002 und 2003 und den erteilten Testaten vorgeworfen, die bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten der Firma WBG keiner ordnungsgemäßen Bewertung unterzogen zu haben. Wäre dies erfolgt, wäre die Überbewertung aufgefallen und er hätte kein uneingeschränktes Testat erteilen dürfen. Nur durch die Erteilung des Testates war die Ausgabe neuer Inhaber-Teilschuldverschreibungen ab Juli 2003 möglich.

Die Wirtschaftsprüfer Weber und Klotz haben arbeitsteilig zusammengewirkt und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für die Bilanz des Jahres 2004 erteilt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Überprüfungen nicht abgeschlossen waren. Sie haben sich ebenso nicht ausreichend mit der Liquiditätssituation der Gesellschaft auseinandergesetzt. Schon deshalb gilt neben anderen Fakten das Gleiche wie bei Prof. Dr. Hölzli, nur für den späteren Zeitraum.

Aufgrund der Feststellungen der Staatsanwaltschaft besteht deshalb jetzt die Möglichkeit, die CREA-GmbH Wirtschafts- prüfungsgesellschaft, für die Prof. Dr. Hölzli tätig war und diesen persönlich sowie die Wirtschaftsprüfer Weber und Klotz auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Diese Chance können alle Anleger nutzen, die ab Juli 2003 Inhaber-Teilschuldverschreibungen auf der Grundlage der veröffentlichten Prospekte erworben haben. Die Besonderheit dieser Verfahren und Argumentationen erfordert aber eine genaue anwaltliche Überprüfung und Entscheidung.

Jeder Anleger muss seine Ansprüche selbst verfolgen! Im Strafverfahren werden diese nicht geklärt und auch der Insolvenzverwalter verfolgt die Ansprüche der Anleger gegen die Wirtschaftsprüfer nicht!

Vorgeworfen werden den Hauptverantwortlichen Klusmeyer und Schlögel sachfremde Entnahmen aus dem Vermögen der WBG in Höhe von 10.699.047,55 €. Weitere Entnahmen sind nach Vorlage der Zahlungsunfähigkeit ab 1. Oktober 2005 erfolgt, woraus ein Gesamtschaden von 14.816.955,87 € zum Nachteil der Fa. WGB entstanden ist. Sie werden weiter des Betruges und der Insolvenzverschleppung beschuldigt.

Beschlagnahmte Vermögenswerte hat die Staatsanwaltschaft arrestiert und werden nach entsprechenden Prozessen an den Insolvenzverwalter herausgegeben werden. Diese decken aber nicht einmal die ungerechtfertigten Entnahmen vom Vermögen der WBG. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass von den Verantwortlichen Klusmeyer und Schlögel zusätzlich ein Schadenersatzbetrag durch die Anleger erlangt werden kann, obwohl beide für den gesamten Anlagebetrag haften würden.

Den Aufsichtsräten wird vorgeworfen, Zahlungen im Umfang von rund 3.000.000 € zum Nachteil der Gesellschaft durch den Beschuldigten Schlögel wegen Verletzung der Aufsichtspflicht mit zu verantworten. Sie werden deshalb der Untreue beschuldigt. Für Anleger selbst ergeben sich daraus keine nennenswerte Vorteile bei der Durchsetzung eigener Schadenersatzansprüche. Dies betrifft ebenso die Anklagepunkte gegen weitere Beteiligte.

Als Fazit verbleibt nach Erhebung der neuen Anklage, dass nun für die Anleger die tatsächliche Chance besteht, Schadenersatz von den Wirtschaftsprüfern erlangen zu können.

Gründig
Rechtsanwalt

Neue Chancen für Anleger - Anklage gegen die Verantwortlichen, die Wirtschaftsprüfer und die Aufsichtsräte erweitert

Betrug durch die Verantwortlichen der Firma Capitalinform Limited

Bis Ende 2004 / Anfang 2005 vertrieb die Firma Amersham Investments Limited (AIL) durch Vermittler in Deutschland eine Kapitalanlage, bei der die Kapitalerhaltung und eine Rendite von 6,25 % garantiert worden ist. Gleichzeitig unterzeichnet wurde ein Vermögensverwaltungsvertrag, der das Renditeziel beinhaltete. Mehreren Anlegern wurde danach im März 2005 durch ein Schreiben der Firma Capitalinform Limited (CIL) mitgeteilt, dass das Anlagegeschäft nunmehr von ihr zu den gleichen Bedingungen übernommen worden wäre. Tatsächlich sind dazu entsprechende Kontoauszüge der Firma CIL übersandt worden, ohne dass die Firma AIL die Übernahme bestätigt hätte oder der dortige Verwaltungsvertrag gekündigt worden wäre. Die Firma AIL erklärt bis heute, mit der Firma CIL in keinerlei rechtsgeschäftlichen Beziehungen gestanden zu haben, auch nicht mit einer Mellon Bank, Merrill Lynch oder STK S.A. und dass man deren Namen und Prospektgestaltung missbraucht hätte.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf:

Zweigstelle Dresden

 
Anwaltskanzlei Gründig
Königstraße 11
01097 Dresden


Telefon: 0351 - 56 34 06 80
Telefax: 0351 - 56 34 06 819

Adresse in Map anzeigen

Öffnungszeiten in Dresden und Zwickau

 

Montag bis Donnerstag:
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 17:00 Uhr


Freitag:
08:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Auch außerhalb unserer Bürozeiten vereinbaren wir gern einen Termin mit Ihnen.

Zum Kontaktformular

Um die Benutzerfreundlichkeit dieser Website zu gewährleisten und die Inhalte zu optimieren, bedienen wir uns Dienste Dritter, wie z.B. Google Maps, Google Fonts und Google Adwords sowie Google Analytics (anonymes Tracking). Diese Dienste speichern teilweise auch Cookies. Durch Drücken der Schaltfläche "OK" stimmen Sie der Nutzung zu.