Erstellt: 07.04.2020 | Widerruf von Kreditverträgen, Widerrufsjoker nutzen!
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26.03.2020 (C-66/19) eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen. Nach dieser können alle von Verbrauchern ab dem 11.06.2010 abgeschlossenen Darlehensverträge noch widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung unklar formuliert worden war. Der EuGH kritisierte insbesondere die von fast allen Banken verwendete Formulierung in der Widerrufsbelehrung, in welcher u.a. formuliert worden war, dass die Frist für den Widerruf erst beginnt, „..nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB … erhalten hat".
An dieser Stelle des Gesetzes sind die Voraussetzungen ebenso nicht angegeben, sondern es wird auf Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB verwiesen. Auch an jener Gesetzesstelle erfolgt eine weitere Verweisung, weshalb der EuGH zur Auffassung gelangt, dass dem Verbraucher mit der Widerrufsbelehrung der Beginn der Frist nicht deutlich vor Augen gehalten worden ist. Durch die „Verweisungskaskade" könne ein Verbraucher aus der Widerrufsbelehrung selbst nicht erkennen, ob die Voraussetzung zum Beginn der Frist vorliegt oder nicht. Denn dazu müssen die in Bezug genommenen Gesetzestexte umständlich herausgesucht werden. An der Benennung der Pflichtangaben fehlt es also in der Widerrufsbelehrung, sodass die von der EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (RL 2008/48/EG) geforderte klare Belehrung über den Fristbeginn nicht vorliegt.
Betroffen sind nach Presseveröffentlichungen über 1 Mio. Kreditverträge für Verbraucher zur Finanzierung von Immobilien, Pkw oder anderen Sachen.
Die Nutzung der Widerrufsmöglichkeit, auch als Widerrufsjoker bezeichnet, ist z.B. sinnvoll,
- wenn die vereinbarten Kreditzinsen höher sind, als aktuelle Marktzinsen für vergleichbare Kredite,
- eine Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank für eine vorzeitige Rückzahlung des Kredites verlangt wurde oder wird,
- ein verbundenes Geschäft z.B. bei der Finanzierung eines Pkw, welcher gegebenenfalls auch noch vom Diesel-Skandal erfasst ist, vorliegt, um nur einige zu nennen.
Im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages sind die gezahlten Raten zu verzinsen, sodass allein der Zins zu einem finanziellen Vorteil führen kann. Sollte bereits eine Tilgung des Darlehens erfolgt sein, kann je nach Umständen und Zeitablauf, auch nachträglich der Widerruf noch erfolgreich durchgesetzt werden.
Gründig Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht