Derzeit werden seit langem laufende Bausparverträge von Bausparkassen gekündigt oder diese haben angekündigt, in nächster Zeit im großen Umfang zu kündigen. Die bisher betroffenen Bausparkassen sind u.a. die BHW Bausparkasse AG, Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Deutsche Bausparkasse Badenia AG, Wüstenrot Bausparkasse AG und einzelne Landesbausparkassen wie die LBS West und die LBS Bayern.

Häufig ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag enthalten, wie z.B. in uns vorliegenden Verträgen von mehreren Sparkassen, der norisbank AG, Santander Consumer Bank AG, BHW Bausparkasse AG, Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA / TARGOBANK AG & Co. KGaA, ING-DiBa AG  und in solchen Verträgen, welche als "easy Credit" von der ausstellenden Bank bezeichnet wurden.

Banken verlangten in den 90-er Jahren regelmäßig bei Darlehen für gewerbliche Zwecke nur eines Ehegatten, auch vom anderen Ehegatten die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages oder die Abgabe einer Bürgschaft. Selbst bei Förderdarlehen der ehemaligen Sächsischen Aufbaubank oder anderer staatlicher Banken war dies üblich.

Bis heute ist diese Praxis nicht vollständig aufgegeben worden und auch bei der Finanzierung anderer Vermögenswerte, wie z.B. Grundstücken und Fahrzeugen festzustellen.

Ein Anspruch auf Haftungsübernahme oder Bürgschaft besteht aber immer dann nicht, wenn die zu finanzierenden Vermögenswerte nur im alleinigen Eigentum eines Ehegatten stehen.

Der Bundesgerichtshof hatte deshalb seit Mitte der 90-er Jahre mehrfach entschieden, dass das Verlangen auf Übernahme einer Bürgschaft oder die Mitverpflichtung eines Ehegatten für Verbindlichkeiten des Anderen sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn der Bürge/Mitverpflichtete die aus dem Darlehen geschuldeten Zinsen nicht aus seinem pfändbaren Einkommen oder Vermögen bezahlen kann und die Mithaftung/Bürgschaft nur wegen der emotionalen Bindung abverlangt werden konnte.


 Banken berechnen oft bei der Ausreichung von Krediten „Bearbeitungsgebühren“, welche in Ver­trä­gen ausgewiesen sind , aber nicht verhandelt werden können. Neben einer Reihe an­de­rer Gerichte hatte das OLG Dresden mit Urteil vom 29.09.2011, Az.: 8 U 562/11 entschieden, dass eine Bank kein Recht auf die Erhebung einer solchen Bearbeitungsgebühr hat, wenn sie nicht individuell ausgehandelt worden ist. Dieses und andere Verfahren waren hiernach beim Bun­des­ge­richts­hof (BGH) anhängig geworden. In der Pressemitteilung des BGH Nr. 94/2012 war die Verhandlung zu diesem Thema für den 11.09.2012 angekündigt worden.

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