Neues zum Erbrecht durch EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

Am 16.08.2012 ist die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft getreten. Sie gilt für alle ab dem 17.08.2015 eintretenden Erbfälle in allen Ländern der Europäischen Union, außer Großbritannien, Irland und Dänemark.
Dennoch kann bereits jetzt in der Übergangsphase auf der Basis der Erbrechtsverordnung eine Rechtswahl getroffen werden. Dies betrifft insbesondere Personen, welche z.B. in Deutschland leben, aber eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder welche zwar deutsche Staatsangehörige sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber im Ausland haben. Sinnvoll kann dies auch für Ehegatten sein, welche eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit aufweisen oder wo Vermögenswerte im Ausland liegen.


Es gilt zukünftig der letzte gewöhnliche Aufenthalt!

Inhaltlich greift die EU-ErbVO zwar in das materielle Erbrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht ein. Die relevanteste Änderung besteht zukünftig aber darin, dass das materielle Erbrecht des Landes anzuwenden ist, in welchem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Folglich gilt das so genannte Wohnsitz- oder Aufenthalts-Prinzip.

Es kann also durchaus geschehen, dass für deutsche Staatsangehörige z.B. das Erbrecht von Spanien oder Kroatien anzuwenden ist, wenn sie im Alter oder aus beruflichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca oder an der Adriaküste hatten. Dies gilt selbst dann, wenn in Deutschland ein Testament ohne Rechtswahl ab dem 17.08.2015 errichtet wird. Dieses ist zwar nicht unwirksam, wird hinsichtlich seiner inhaltlichen Geltung aber nach dem Recht des Landes beurteilt, in dem zuletzt der gewöhnliche Aufenthalt war. In den Mitgliedsländern sind aber die Rechte für Ehegatten, die Erbquoten, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, den Formvorschriften oder die Möglichkeit des Ausschlusses von der Erbberechtigung unterschiedlich gestaltet.

An den letzten gewöhnlichen Aufenthalt knüpft auch die Zuständigkeit des Nachlassgerichtes an.


Ausnahme, es wird eine Rechtswahl getroffen.

Um für jede Person daraus resultierende Überraschungen auszuschließen, lässt die EU-ErbVO eine Rechtswahl zu. In einem Testament oder Erbvertrag kann seit dem 16.08.2012 das Recht des Staates gewählt werden, deren Staatsangehöriger der Erblasser ist. Dem entgegen ist es bei allein errichteten Testamenten nicht zulässig, das Recht des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes, das Recht eines anderen Mitgliedstaates oder der Belegenheit von Vermögenswerten zu wählen.
Soll das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zur Anwendung kommen, kann dies dadurch erreicht werden, dass eine Rechtswahl zukünftig unterbleibt und alte (deutsche) Testamente ab dem 17.08.2015 aufgehoben oder neu errichtet werden.

In Deutschland lebende Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit können in einem gemeinsamen Testament/Erbvertrag zwischen den nationalen Rechten wählen, deren Staatsangehöriger einer von ihnen ist.

Im Zusammenhang mit der Rechtswahl kann auch die Zuständigkeit eines Gerichts in dem Land bestimmt werden, dessen Staatsangehöriger der Erblasser ist. Eine solche Zuständigkeitsbestimmung erscheint schon deshalb sinnvoll, damit ein ausländisches Nachlassgericht nicht über die richtige Anwendung z.B. des deutschen Rechts entscheiden muss. In den Fällen, in denen eine Rechtswahl sinnvoll ist, sollte deshalb grundsätzlich auch eine Gerichtsbestimmung aufgenommen werden.


Ist generell eine Ergänzung bestehender Testamente in Deutschland erforderlich?

Eine vorsorgliche Ergänzung bestehender Testamente, welche vor dem 17.08.2015 in Deutschland nach deutschem Recht von deutschen Staatsangehörigen errichtet worden sind, ist nicht erforderlich, wenn bei Errichtung des Testaments der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland war. In diesem Fall gilt die Vermutung, dass das deutsche Recht gewählt worden ist. Dies dürfte auch in den Fällen zutreffen sein, in denen eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besteht, der gewöhnliche Aufenthalt aber in Deutschland war und nach deutschem Recht ein Testament errichtet worden ist.

Etwas anderes würde dann gelten, wenn ein Testament nach einem ausländischen Recht errichtet worden ist. Dann gilt dieses ausländische Recht, wenn es nach der EU-ErbVO hätte gewählt werden können.


Was gilt im Verhältnis zu Nicht-EU-Mitgliedstaaten?

Die EU-ErbVO gilt auch gegenüber Nicht-EU-Mitgliedsstaaten in Bezug auf das anzuwendende Recht. Haben also deutsche Staatsangehörige zum Zeitpunkt des Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb eines EU-Mitgliedstaates, gilt zunächst ebenso das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Dies kann auch für die Fälle relevant sein, in denen eine Alterspflege außerhalb der Europäischen Union z.B. in Thailand, der Türkei oder in einem anderen Land erfolgt. Ob das Recht des jeweiligen Aufenthaltslandes dann allerdings für deutsche Staatsangehörige die Anwendung des nationalen Rechts am Aufenthaltsort eröffnet oder eine Rückverweisung zur Anwendung deutschen Rechts erfolgt, ist eine Frage des jeweiligen internationalen Privatrechts der Aufenthaltsländer.

Deshalb sollte in solchen Fällen vorsorglich eine Rechtswahl getroffen oder nachgeholt werden.


Welche Regelungen sind zukünftig noch relevant?

Die EU-ErbVO enthält eine Reihe von weiteren Regelungen, die im Wesentlichen darauf abzielen, mögliche Kollisionen der Rechtsordnungen zu vermeiden, die einheitliche Abwicklung von Erbrechtsfällen und eine Sicherheit hinsichtlich der Anerkennung von Entscheidungen der Justizbehörden der beteiligten Länder zu gewährleisten.

Es wird die Ausstellung eines europäischen Erbscheins eingeführt, welcher immer dann beantragt werden kann, wenn sich Vermögenswerte im Ausland befinden.

Das anzuwendende Recht kann auch bei einer längeren Berufstätigkeit im Ausland und bei Grenzpendlern usw. problematisch sein, weshalb auch in diesen Fällen die erbrechtlichen Regelungen überdacht werden sollten.

 

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Fragen und Antworten zum Erbrecht

Nachstehend geben wir einige Erklärungen zu typischen Fragestellungen, welche sich bei der Errichtung eines Testamentes oder nach Eintritt eines Todesfalles ergeben und erläutern einige grundlegende Regelungen und Begriffe des Erbrechts:

Jeder volljährige und geschäftsfähige Bürger kann ein Testament errichten, ist dazu aber nicht verpflichtet. Ohne Errichtung eines Testamentes tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Erben der 1. Ordnung sind die leiblichen Kinder oder deren Abkömmlinge. Neben den Erben der 1. Ordnung erben ein Ehegatte oder Lebenspartner. Sind die vorgenannten Personen nicht vorhanden oder vorverstorben, geht das Erbrecht auf die Erben der 2. Ordnung (z.B. Eltern oder deren weitere Kinder) oder der 3. und 4. Ordnung (Großeltern und Urgroßeltern sowie deren Abkömmlinge) über. Erst, wenn solche Erben nicht mehr festzustellen sind, kann der Staat der Erbe sein.

Soll die gesetzliche Erbfolge nicht eintreten, muss ein Testament errichtet werden. Dieses kann von jedem persönlich ohne oder auch nach anwaltlicher Beratung errichtet werden. Hierzu muss dieses vollständig handschriftlich niedergelegt und unterzeichnet sein.

Neben dem eigentlichen Testament kann dieses vor einem Notar errichtet werden, welcher die inhaltlichen Vorstellungen und Erklärungen in ein Protokoll aufnimmt.

Werden Testamente zu Hause aufbewahrt besteht immer die Gefahr, dass diese verloren gehen, nicht aufgefunden werden oder entgegen der gesetzlichen Verpflichtung von nichtbegünstigten potentiellen Erben vernichtet werden. Zwar regelt das Gesetz ausdrücklich die Verpflichtung, dass jeder ein aufgefundenes Testament beim Nachlassgericht abliefern muss, dennoch ist dies durch vielfältige Lebensumstände nicht immer gewährleistet.

Die Hinterlegung eines Testaments beim Nachlassgericht gewährleistet die sichere Aufbewahrung und damit auch die tatsächliche Umsetzung der Wünsche des Erblassers.

Ein Testament kann jederzeit geändert und auch aus der Verwahrung beim Nachlassgericht zurückgenommen werden. Zu beachten ist aber bei der Rücknahme eines handschriftlichen Testamentes, dass dieses solange wirksam bleibt, wie dieses nicht vernichtet oder durch ein neues Testament widerrufen worden ist.

Die Rücknahme eines notariellen Testamentes aus der Hinterlegung bedeutet hingegen automatisch dessen Widerruf. Eine Rücknahme von Testamenten aus der Hinterlegung ist deshalb nur dann zu empfehlen, wenn vorab ein neues Testament errichtet worden ist, um keine Wirksamkeitslücke oder Missverständnisse aufkommen zu lassen.

Der Todesfall ist beim zuständigen Standesamt des Sterbeortes anzuzeigen. Diese Anzeige ist von jeder Person vorzunehmen, die mit dem Verstorbenen in einem Haushalt gelebt hat oder von jeder anderen Person, die beim Tode anwesend war oder den Tod festgestellt hat.

Werden Testamente oder ähnliche Verfügungen, die inhaltlich einem Testament gleichkommen aufgefunden, sind diese beim Nachlassgericht im Original so abzugeben, wie sie aufgefunden werden. Daher sind verschlossene Briefumschläge nicht zu öffnen, sondern dies wird vom Nachlassgericht veranlasst.

Ein Erbe tritt grundsätzlich in alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers im Verhältnis mit seinem Erbteil ein. Er haftet zunächst unbegrenzt auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Erblassers.

 

Jeder gesetzliche oder testamentarische Erbe kann die Annahme der Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung bei inländischem Wohnsitz ist in der Regel innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Tod des Erblassers zu erklären. Wohnt der Erbe zum Zeitpunkt des Todes im Ausland beträgt die Ausschlagungsfrist 3 Monate.

Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Erbe auch nachträglich die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten. Dies ist z.B. denkbar, wenn zunächst keine Möglichkeit bestand zu erkennen, dass die Erbmasse überschuldet ist, also höhere Schulden als Forderungen bestehen.

 

Sind leibliche Kinder und ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, schließen diese alle an­de­ren Verwandten von der Erbschaft aus. Lebte der Erblasser im gesetzlichen Gü­ter­stand der Zugewinngemeinschaft, erbt der überlebende Ehegatte 1/2 und die leiblichen Kin­der des Erblassers teilen sich die andere Hälfte. Hatte der Erblasser keine leiblichen Kin­der leben aber dessen Eltern noch oder ein Elternteil, erbt der überlebende Ehegatte 3/4 und die Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) insgesamt 1/4.

 

Dem Ehegatten steht neben dem Erbteil bei der gesetzlichen Erbfolge der sogenannte Vor­aus zu. Hierbei handelt es sich maßgeblich um den ehelichen Hausrat, also die Ge­gen­stän­de, die der überlebende Ehegatte zur Fortsetzung des Hausstandes benötigt.
Al­ler­dings ist der Umfang des Voraus im Verhältnis zu den Erben der 1. oder 2. Ordnung un­ter­schied­lich. Gegenüber den miterbenden Kindern bedarf es des Nachweises, dass die Gegenstände z.B. der Wohnungsausstattung, zur Weiterführung eines an­ge­mes­se­nen Haushalts notwendig sind.
Gegenüber den Verwandten der 2. Ordnung (Eltern oder Ge­schwi­stern des Erblassers) umfasst der Voraus praktisch die gesamte Woh­nungs­ein­rich­tung und unter Umständen auch einen gemeinsam genutzten PKW. Auch einige Lu­xus­gü­ter können dazu gehören, soweit sie im täglichen Leben der Ehegatten benutzt wor­den sind.
Der Voraus wird rechnerisch bei der Erbauseinandersetzung nicht berücksichtigt. Dies auch dann nicht, wenn im Wesentlichen keine andere Vermögensmasse vorhanden ist.

Erfolgt die Erbschaft des Ehegatten auf der Grundlage eines Testamentes und ist darin kei­ne Regelung zum Hausrat enthalten, steht dem Ehegatten der Voraus nicht zu.
Es ist deshalb immer zu empfehlen, in einem Testament den Hausrat z.B. als Vor­aus­ver­mächt­nis dem überlebenden Ehegatten zuzuwenden.

 

Tritt die gesetzliche Erbfolge ein, müssen sich die Abkömmlinge gemäß § 2050 BGB das­je­ni­ge untereinander anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten vom Verstorbenen als Aus­stat­tung erhalten haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Erblasser anlässlich der Zu­wen­dung etwas anderes angeordnet hat.

Hat z.B. ein Abkömmling vom Erblasser einst das Geld zum Kauf eines PKW erhalten, muss er sich den Geldbetrag anrechnen lassen.

Nicht selten bevorzugt ein Erblasser einen Abkömmling zu Lebzeiten dadurch, dass diesem re­gel­mä­ßig oder unregelmäßig Geldbeträge zugewandt werden, ohne dass diese für sich genommen die Qualität einer Ausstattung im Sinne des § 2050 BGB erreichen. Je nach Umfang dieser als Schenkung zu beurteilenden Zuwendungen und deren Verhältnis zur verbliebenen Erbmasse, kann daraus für den benachteiligten Abkömmling ein Ausgleichsanspruch entstehen. Das Gesetz will si­cher­stel­len, dass auch den gesetzlichen Erben untereinander wenigstens eine Erb­mas­se zukommt, die der Höhe des Pflichtteils entspricht.

 

Das Erbrecht gewährleistet auch dem enterbten gesetzlichen Abkömmling den Pflicht­teil, welcher sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils richtet. Selbst, wenn ein Te­sta­ment regelt, dass einem Abkömmling auch der Pflichtteil entzogen werden soll, ist dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen wirksam. Die Entziehung des Pflicht­teils muss im Testament mit Gründen angegeben sein, die sich nach § 2333 BGB hauptsächlich auf schwere Straftaten gegen den Erblasser, ähnlich nahestehende Personen oder Dritte und böswillige Verletzung von Un­ter­halts­pflich­ten beziehen.

Zur Durchsetzung seines Anspruches steht dem Pflichtteilsberechtigten ein um­fang­rei­ches Auskunftsrecht zu. Es kann auch die Errichtung eines notariellen Nach­lass­ver­zeich­nis­ses und die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung über die Vollständigkeit und Rich­tig­keit des Verzeichnisses vom Erben verlangt werden. Zu den Auskünften gehören auch alle leb­zei­ti­ge Schenkungen des Erblassers an dritte Personen und andere unbenannte Zu­wen­dun­gen, um die Zahlung des Pflichtteils sicherzustellen. Diesen Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch hat der Erbe auch dann zu erfüllen, wenn er selbst die Zu­wen­dung nicht erhalten hat. Je nach Zeitraum der Schenkung vor dem Erbfall wird die Höhe der Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruches zeitanteilig mit 1/10 je vergangenes Jahr gekürzt (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Rechtsanwalt für Erbrecht

in Dresden und Zwickau

Das Erbrecht regelt den Vermögensübergang eines Erblassers auf die Nachfolger sowie die Pflichten, die damit einhergehen. Deshalb ist ein kompetenter Rechtsbeistand in Erbrechtssachen in vielerlei Hinsicht unerlässlich. Sei es bei der Vermeidung von streitigen Auseinandersetzung der Erben, der Regelung der Erbfolge zu Lebzeiten oder der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen: Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Erbrecht beraten und vertreten Sie in außergerichtlichen sowie gerichtlichen Angelegenheiten. Mit zwei Niederlassungen in Dresden und Zwickau verhelfen wir unseren Mandanten bundesweit zu Ihrem Recht.

Damit unsere Anwälte für Erbrecht auch genügend Zeit für Sie und Ihr persönliches Anliegen haben, bitten wir um eine Terminvereinbarung. Wir stehen Ihnen gerne in allen Fragen rund um das Erbrecht zur Seite und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzen, abgerungen werden müssen und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus.

Rudolf von Jhering, deutscher Rechtswissenschaftler
* 22.08.1818 bis 17.09.1892

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