GVP Finance (Suisse) S.A. / Karlsruher Lebensversicherung AG

          Mit Urteil vom 09.07.2010, Az. 8 U 1812/09, hatte das Oberlandesgericht Dresden das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29.10.2009, Az. 4 O 3983/07, abgeändert und zum Nachteil der Anleger entschieden. Es meinte, dass die betroffenen Anleger jedenfalls durch eine unterzeichnete falsche Erklärung zur Verwendung der Darlehensmittel nicht schutzwürdig seien.

Offen   bleibt, wie dies bei wertender Betrachtung je Einzelfall     zu beurteilen ist. Denn es gehörte in fast allen uns vorliegenden Fällen, bei denen der Darlehensantrag für die GVP-Anlage ab Juli 1998 gestellt worden ist, zur Praxis, dass die Vermittler unzutreffende Erklärungen über die Mittelverwendung von dem Anleger verlangten. Diese sollen nach Erklärung des Vertreters der Versicherungsgesellschaft wiederum bei der Kreditentscheidung keine Rolle gespielt haben. Strittig blieb bisher, ob die unzutreffenden Erklärungen zum Zeitpunkt der Kreditzusage bei der Versicherungsgesellschaft vorgelegen haben.

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte in seinem Urteil vom 17.12.2010 eine andere Schlussfolgerung gezogen und die Schutzwürdigkeit der Anleger trotz Unterzeichnung einer unzutreffenden Erklärung zur Mittelverwendung nicht in Frage gestellt. Gegen dieses Urteil hat die  Versicherungsgesellschaft eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht, über die bisher nicht entschieden ist.

Es sind derzeit noch weitere Gerichtsverfahren bei Instanzgerichten anhängig. 

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Ergänzung vom 16.04.2013:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. März 2013 das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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