In den letzten Jahren hatten viele Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage für Auseinandersetzungen über Falschberatung beim Erwerb von Wertpapieren, wie z.B. Zertifikaten, Anleihen, Aktien und Investmentanteilen sowie bei Beteiligungen an Fondsgesellschaften aller Art in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft (z.B. Immobilien-, Flugzeug-, Schiffs- und Windparkfonds) abgelehnt. Sie beriefen sich hierzu auf eine Ausschlussklausel, wonach für die Wahrung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind, der Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Deshalb hatten Geschädigte häufig auf die Rechtsverfolgung verzichtet und blieben auf ihrem Schaden sitzen.

Der Bundesgerichtshof hat in 2 Urteilen vom 08.05.2013, Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln unwirksam sind. Dies hat zur Folge, dass die Rechtschutzversicherungen geschädigten Anlegern in den genannten Bereichen Deckungszusagen erteilen müssen und Schadenersatzprozesse auch konsequent geführt werden können.

Das Landgericht Frankfurt/Oder hat mit Urteil vom 20.12.2012 den Geschäftspraxis der axanta AG einen Riegel vorgeschoben. Es kommt zur Feststellung, dass jedenfalls die im strittigen Verfahren im Februar 2012 verwendeten Formulare zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages: Verkauf mit der Drucknummer Rev. 6002 wegen Verstoßes gegen den grundsätzlichen Leitgedanken der gesetzlichen Regelungen unwirksam sind. In diesem Formularvordruck werden zwar Leistungen wie Optimierung der Veräußerbarkeit und Brokerservice/Kontakt zu Kaufinteressenten usw. bezeichnet. Das Gericht folgte aber der Argumentation der Anwaltskanzlei Gründig, wonach der maßgebliche Teil der unter diesen Rubriken aufgeführten Leistungen keinen dienstvertraglichen Charakter haben, sondern sich hauptsächlich als Komponenten eines typischen Maklervertrages darstellen. Beim Maklervertrag ist eine Vergütung hingegen nur bei Erfolg, somit beim Zustandekommen eines Kaufvertrages oder anderweitigen Übertragungsvertrages mit einem Interessenten geschuldet. Ein Interessent wurde von der axanta AG aber nicht nachgewiesen.

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