Erstellt: 03.03.2009 | Citibank
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Restschuldversicherung und Verbraucherkreditverträge
Viele Verbraucherkreditverträge wurden in der Vergangenheit zu überteuerten Bedingungen vergeben. 13 % und mehr Nominalzins wurden nicht selten abverlangt. Häufig mussten Vorkredite mit umgeschuldet werden, ohne dass der Verbraucher die besonderen Nachteile dieser Umschuldung erkennen konnte oder darüber aufgeklärt worden ist.
Mitverkauft wurde eine Restschuldversicherung. Diese wäre notwendig, damit bei Zahlungsausfall des Verbrauchers der Kredit zurückgezahlt werden könne, so wurde argumentiert. Vor allem - und dies wurde natürlich verschwiegen - diente die Restschuldversicherung aber der Absicherung der Bank. Verschwiegen wurde auch, dass es eben keine Notwendigkeit gab, eine solche Versicherung abzuschließen und sich dadurch der Kredit wesentlich verteuert.
Die Versicherungsprämie, teilweise 20 bis 30 % der eigentlichen Nettokreditsumme, wurde dabei in voller Höhe dem Kreditbetrag zugeschlagen, so dass sich die Nettokreditsumme beträchtlich erhöhte. Die Bank profitiert also gleich dreifach bei diesem Geschäft: Sie erhält eine Sicherheit gegen die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers, des weiteren erhöht sich der Kreditbetrag, so dass die Bank aus diesem Teilbetrag Zinsen erhält und 3. bekommt die Bank für die Vermittlung der Versicherung vom Versicherungsunternehmen eine Provision gezahlt.
Besonders hervorgetan hat sich hier die Citibank, gegen die viele Prozesse wegen der hier geschilderten Finanzierungen mit Restschuldversicherungen geführt werden.
Nach aktueller Rechtsprechung einiger Land- und Oberlandesgerichte bilden der Kreditvertrag und der gleichzeitig abgeschlossene Restschuldversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs. 3 BGB. Die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung mit Hinweis auf das verbundene Geschäft - Restschuldversicherung - ist meistens unterblieben, so dass der Widerruf des Kreditvertrages und des Versicherungsvertrages zeitlich unbegrenzt (§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB) möglich ist.
Folgende Gerichte haben in diesem Sinne geurteilt:
OLG Rostock, Beschluss vom 23.03.2005 -1 W 63/03, Landgericht Hamburg Urteil vom 11.07.2007 (rechtskräftig), AZ: 322 U 43/07, Landgericht Oldenburg vom 05.06.2008, AZ: 4 O 1049/07, OLG Schleswig vom 26.04.2007, AZ: 5 U 162/06, OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2007, AZ: 31 W 38/07
Als Folge des Widerrufs erhält der Verbraucher den Versicherungsbetrag und die Bearbeitungskosten zurück. Zwar ist der Kredit in voller Höhe zurückzuzahlen. Geschuldet wird dabei aber nur eine marktübliche Verzinsung und für die Zukunft müssen nicht mehr die überhöhten Zinsen gezahlt werden.
Es gibt auch andere Auffassungen bei den Gerichten. Der Bundesgerichtshof wird deshalb entscheiden, welche Rechtsmeinung zutrifft.
Schon heute lohnt es sich aber, eine Überprüfung der Kredite mit Restschuldversicherung vornehmen zu lassen. Denn einige dieser Verträge können auch sittenwidrig sein oder sind nur durch Falschberatung geschlossen worden.
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