Bank- und Kapitalanlagerecht
Bank- und Kapitalanlagerecht
Die amtliche Bezeichnung des Fachgebiets lautet nach der Fachanwaltsordnung Bank- und Kapitalmarktrecht.
Es handelt sich um Rechtsgebiete mit komplexen und ständigen Veränderungen unterworfenen gesetzlichen Regelungen. Diese resultieren aus Reaktionen des Gesetzgebers auf wirtschaftliche Entwicklungen am Kapitalmarkt und bei den Banken. Durch die seit 2008 nicht beendete Finanzkrise wurden eine große Anzahl von Gesetzesänderungen für Banken und Kapitalanleger beschlossen.
Das Bankrecht erfasst maßgeblich alle Rechtsfragen zwischen Bankkunde und Bank oder Sparkasse. Neben Darlehen / Krediten nebst deren Abänderung oder Umschuldung sind Ansprüche aus Girokonten und Sparverträgen, einer Bürgschaft, falschen Lastschriften oder Überweisungen und EC-Karten oder Kreditkartenmissbrauch erfasst.
Kapitalanlage
Durch den Umfang der Gestaltungsvielfalt lassen sich Kapitalanlagen allgemein rechtlich nicht charakterisieren. Gemein ist ihnen nur das Ziel, für den Anleger einen Gewinn zu erwirtschaften oder der Altersvorsorge zu dienen. Für die Altersvorsoge sind aber die wenigsten der uns bekannten Anlagen geeignet. Statt Gewinn entsteht häufig ein Verlust oder bei Finanzierung der Kapitalanlage durch Kredit verbleiben Schulden.
Wir konnten bisher für viele Anleger einen teilweisen oder vollständige Schadenersatz oder auch die Befreiung von Kreditverbindlichkeiten durchsetzen. Dies gilt auch für den Bereich der Schrottimmobilien, offene oder geschlossene Immobilienfonds, Aktien, Aktienfonds, Anleihen und Zertifikate unterschiedlichster Art und unternehmerischen Beteiligungen. Zu den Anlageprodukten und betroffenen Banken verweisen wir auf „Unsere Fälle“ und das „Archiv“.
Kapitalanlagegesetzbuch
Mit dem am 22. Juli 2013 in Kraft getretenen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) wurde ein Großteil der bis dahin am grauen Kapitalmarkt angebotenen Produkte einer aufsichtsrechtlichen Regelung durch die BaFin (Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen) sowie die Überwachung durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVAG) unterworfen. Alle diese Anlagen werden nunmehr als alternative Investmentfonds, kurz AIF, bezeichnet. Es sollen damit alle Kapitalanlagen, welche Geld von Anlegern einsammeln, einer Kontrolle und unabhängigen Überwachung mit dem Ziel zugeführt werden, den Anlegerschutz zu verbessern und Anlagebetrug zurück zu drängen. Hierbei wird zwischen offenen und geschlossenen Fonds und darunter jeweils zwischen Publikumsfonds und Spezialfonds unterschieden.
Kapitalanleger-Musterverfahren
Eine Sammelklage im Sinne dieses Begriffes ist bis heute in Deutschland nicht möglich.
Stützt sich ein Schadenersatzanspruch auf falsche, irreführende, unzutreffende öffentliche oder unterlassene Kapitalmarktinformationen, z.B. in Prospekten, kann aber ein Musterverfahren eingeleitet werden, wenn wenigstens 10 Anleger ihren Schadenersatzanspruch auf die gleiche Tatsache stützen. Liegen die Voraussetzungen vor, würde das Eingangsgericht die Verfahren dem Oberlandesgericht vorlegen, welches einheitlich für alle Kläger bindend entscheidet. Ist ein Kapitalanleger-Musterverfahren anhängig, können weitere Anleger dem Verfahren beitreten und damit eigene Kosten verringern.
Weitere Leistungen
Eine vollständige Aufzählung ist wegen des Vielfaltes unmöglich. Nachstehend sind Oberbegriffe benannt, mit deren Rechtsfragen wir uns beschäftigen:
Bankrecht
- Darlehen / Verbraucherdarlehen, Kettenumschuldungen und Restschuldversicherungen
- EC-Karten- oder Kreditkartenmissbrauch
- Girokonto mit Überweisungen und Lastschriften
- Grundschulden
- Hypotheken
- Immobiliendarlehensvertrag
- Sittenwidrige Bürgschaft oder Mithaftung von nahen Angehörigen bei Privat –oder Unternehmenskrediten
- Vorfälligkeitsentschädigung
- Vermögensverwaltung
- Wertpapierhandel
- Widerruf von Darlehensverträgen
- Zahlungsverkehr
Kapitalanlagen
- Aktienfonds
- Anleihen
- Beteiligungen an Fonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Immobilienfonds, offen oder geschlossen
- Investmentfonds nebst alternativen Investmentfonds (AIF)
- Leasing-Fonds
- Schiffsfonds
- Schrottimmobilien
- Schuldverschreibungen
- Stille Beteiligungen
- Zertifikate