Wir haben seit 1996 kleine und mittelständige Unternehmen (KMU) in Krisensituationen beraten und vertreten. Die Sanierungsfähigkeit und Lösungsmöglichkeiten waren von den Ursachen der Krise und vielfältigen Rahmenbedingungen nebst haftungsrechtlichen Folgen für den Unternehmer, den Geschäftsführern und den Gesellschaftern abhängig. Mit der Modernisierung des Insolvenzrechts durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist seit dem Jahr 2012 die Möglichkeit geschaffen worden, flexibel auf die bestehende wirtschaftliche Situation von Unternehmen einzugehen und Maßnahmen zur Konsolidierung und Restrukturierung auch im Rahmen eines gerichtlichen Schutzschirmverfahrens oder durch einen Insolvenzplan mit Zustimmung der Gläubiger umzusetzen. Gleichzeitig wurde die Stärkung der Eigenverwaltung gesetzlich verankert. Wir prüfen, ob eine Sanierung vorgerichtlich möglich ist, ob die Voraussetzungen einer Eigenverwaltung und eines Schutzschirmverfahrens vorliegen, stellen gegebenenfalls unter Erarbeitung eines Insolvenzplans den Insolvenzantrag und beraten über die Voraussetzungen zur Erlangung einer Restschuldbefreiung.

Ein positives Beispiel finden Sie hier.

 

InsolvenzAnwalt24

 

Rechtsanwalt Gründig ist Mitglied der Kooperation von spezialisierten Rechtsanwälten im Verein Insolvenzanwalt24 e.V.. Weitere Informationen zum Insolvenzverfahren nebst einem Lexikon des Insolvenzrechts finden Sie auch auf der Homepage des Vereins.

 

Auf Seiten der Gläubiger können heute verstärkte Rechte im Insolvenzverfahren wahrgenommen werden. Wir beraten und unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob dies nutzbringend ist, melden Ihre Ansprüche gegebenenfalls auch zur Aus- oder Absonderung zur Insolvenztabelle an und stellen bei Vorlage der Voraussetzungen einen Antrag auf Verweigerung der Restschuldbefreiung. Mit Ihnen wird entschieden, ob es zur Wahrung der Rechte als Gläubiger sinnvoll ist, sich als Mitglied des Gläubigerausschusses wählen zu lassen.

 

Abwehr von Anfechtungsansprüchen

 

Häufig werden Gläubiger von Insolvenzverwaltern zur Rückzahlung von schon erhaltenen Zahlungen oder der Freigabe von Sicherheiten durch eine Anfechtung konfrontiert. Nicht selten fehlt es in den Anfechtungserklärungen an geeigneten Nachweisen zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise, der Kenntnis von Umständen über die Zahlungsunfähigkeit oder es wird nicht zwischen Zahlungen in der Krise, dem Zeitpunkt davor oder Bargeschäften unterschieden.

Wir prüfen, ob und in welchen Umfang die Anfechtung begründet ist oder abgewehrt werden kann.

 

 

 

 
  • Erarbeitung von Insolvenzplänen mit fachlicher Beratung bei Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren
  • Liquidation von Unternehmen
  • Prüfung der Sanierungsfähigkeit von Unternehmen (KMU)
  • Vorbereitung und Stellung von Insolvenzanträgen
  • Anträge zur Verweigerung der Restschulbefreiung
  • Fertigung von Strafanzeigen beim Verdacht auf Insolvenzverschleppung und anderen Insolvenzdelikten zur Wahrung der Rechte der Gläubiger
  • Prüfung der Privathaftung von Geschäftsführern und/oder Gesellschaftern zur Durchsetzung von Schadenersatz außerhalb des Insolvenzverfahrens
  • Tätigkeiten als Mitglied des Gläubigerausschusses
  • Vertretung von Gläubigern und Wahrung deren Interessen während des Insolvenzverfahrens
  • Abwehr von Anfechtungsansprüchen von Insolvenzverwaltern
  • Übernahme der Funktion eines Gemeinsamen Vertreters bei Insolvenz von Emittenten von Schuldverschreibungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz

Begriffserklärung zum Insolvenzrecht

Nachstehend sind einige typische Begriffe und Regelungen des Insolvenzrechts erklärt:

Das Schutzschirmverfahren ist zulässig, sobald eine Zahlungsunfähigkeit droht, diese aber noch nicht eingetreten ist oder eine Überschuldung besteht. Der Antrag muss deshalb so früh wie möglich gestellt werden, um den rechtlich noch zulässigen Zeitpunkt nicht zu verpassen.

Voraussetzung ist zusätzlich, dass ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer für den Antragszeitpunkt die Zahlungsfähigkeit nach Analyse der wirtschaftlichen Situation in einer Bescheinigung bestätigt und ein Insolvenzplan vorgelegt wird, der eine positive Fortsetzungsprognose beinhaltet.

Ein Regelinsolvenzverfahren wird über das Vermögen natürlicher oder juristischer Personen (z.B. einer GmbH, AG) auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eröffnet, wenn eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder bei einer juristischen Personen auch bei einer bilanziellen Überschuldung.

Bei natürlichen Personen ist eine weitere Voraussetzung, dass eine Selbstständigkeit vorliegt oder vorlag und zum Zeitpunkt der Antragstellung Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen oder mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind.

Nach Eingang des Antrages entscheidet das Insolvenzgericht, ob zunächst ein vorläufiges oder sofort das Regelinsolvenzverfahren eröffnet wird. In beiden Fällen bestellt es zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter, wenn kein Antrag auf Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren gestellt ist.

Jeder Verbraucher kann bei seiner Zahlungsunfähigkeit das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Er muss hierzu u.a. eine Bestätigung einer geeigneten Stelle oder Person nach § 305 Abs. 1 Nr.1 InsO vorliegen, wonach in den letzten 6 Monaten vor der Antragstellung der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung gescheitert ist.

Neben Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sind in Sachsen in der Regel die örtlichen Beratungsstellen der AWO–Kreisverbände und der CARITAS zugelassen. Auch gibt es andere zugelassene Schuldnerberatungsstellen, was im Einzelfall aber genau vor der Auftragserteilung geprüft werden sollte.

Heute soll dem redlichen Schuldner wieder ein schuldenfreies Leben nach 3 Jahren ermöglicht werden.

Zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person oder des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss deshalb ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden. Wird dieser unterlassen und in einer vom Gericht gesetzten Frist auch nicht nachgeholt, kann später keine Restschuldbefreiung erlangt werden.

Am Ende des Insolvenzverfahrens ergeht ein Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht, welcher vorher angekündigt wird. Während des Schlusstermins können Gläubiger Versagungsgründe geltend machen.

Die Restschuldbefreiung wird erteilt, wenn der Schuldner keine Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode von 3 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens verletzt hat und keine anderen Versagungsgründe vorliegen.

Während der Wohlverhaltensperiode verbleibt dem Schuldner das unpfändbare Einkommen nach den Regelungen der Pfändung und der dazu erlassenen Pfändungstabelle (§ 850c ZPO ff.). Als Arbeitnehmer ist hierzu eine Abtretungserklärung gegenüber dem Arbeitgeber für die pfändbaren Einkünfte abzugeben.

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung

Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig ist, es überschuldet ist oder die Zahlungsunfähigkeit mangels Liquidität droht, sind Experten gefragt, die es zielgerichtet durch schwierige Zeiten begleiten. Hierzu stehen Ihnen unsere Anwälte für Insolvenzrecht sowohl an den Standorten Dresden und Zwickau als auch bundesweit zur Seite. Dank unserer langjährigen Erfahrung können wir unseren Mandanten eine umfassende und lösungsorientierte Beratung anbieten, wobei wir großen Wert auf eine enge Zusammenarbeit legen. Unsere Rechtsanwälte für Insolvenzrecht stehen Gläubigern und Schuldnern mit juristischen Leistungen auf hohem Niveau zur Seite.

Bei der Sanierung überschuldeter Unternehmen und der Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung kümmern wir uns zuverlässig um Ihr Recht. Gerne beraten wir Sie ausführlich zu allen Aspekten Ihres Falles. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht.

Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzen, abgerungen werden müssen und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus.

Rudolf von Jhering, deutscher Rechtswissenschaftler
* 22.08.1818 bis 17.09.1892

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