Die in Deutschland und Österreich tätige Project-Immobiliengruppe hatte am 14.08.2023 Antrag auf Regelinsolvenz beim zuständigen Amtsgericht in Bamberg gestellt. In der Folge wurden weitere gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen der Projectgruppe insolvent.

Informationen des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter Volker Böhm von der Anwaltskanzlei Schulze & Braun ließ in einer Presseerklärung vom 08.09.2023 mitteilen, dass man nach Abschluss der Bestandsaufnahme entscheiden werde, ob und für welche Gesellschaften gute Fortführungsaussichten bestehen. Ihm gehe es maßgeblich um Schadensbegrenzung für die betroffenen Käufer von Wohnungen und den Anlegern.
Seit Dezember 2023 wird versucht, die ersten 35 Grundstücke in einem Bieterverfahren über das Münchner Maklerunternehmen BGA Invest zu veräußern. Erfasst sind 23 unbebaute Grundstücke, 5 bei denen Bauarbeiten begonnen hatten und 7 Objekte mit überwiegend gewerblicher Nutzung.
Schon bestehende Kaufverträge sollen in diesem Zusammenhang aufgelöst und die geleisteten Anzahlungen aus dem Erlös des Weiterverkaufs erstattet werden.

Situation für Käufer

Die Situation für die Käufer von Wohnungen und Anleger der jeweiligen Investmentgesellschaften (AIF) ist äußerst unterschiedlich und lässt sich folglich nicht einheitlich beantworten.
Für die Käufer von Wohnungen wird es darauf ankommen, ob der Insolvenzverwalter eine Fertigstellung gewährleisten kann oder ob bei Weiterverkauf des unfertigen Projekts eine Erstattung der geleisteten Anzahlungen erfolgen kann. Je nach Angebot an die Käufer durch den Insolvenzverwalter erscheint die Einholung rechtlicher Unterstützung sinnvoll, um wirtschaftliche Nachteile nach Möglichkeit zu vermeiden.

Situation für Anleger

Für die Anleger der Investmentgesellschaften (Investmentfonds oder auch AIF) ist die finanzielle und rechtliche Situation wesentlich komplexer.

Nach den Prospektangaben sollte in die Entwicklung von Wohnimmobilien bzw. deren Sanierung in den Metropolregionen Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Nürnberg, München, Düsseldorf, Köln und Wien investiert werden. Vermeintlich betrage die durchschnittliche Projektrendite 12 % pro Jahr. Die Investmentfonds erwarben aber kein Immobilieneigentum, sondern beteiligten sich wiederum an Projektgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Nur diese wiederum investierten in verschiedene Bauvorhaben, welche nach dem letzten veröffentlichten Investmentreport einen äußerst unterschiedlichen Planungs- und Ausführungsstand aufweisen und auch zum Teil vom ersten Bieterverfahren des Insolvenzverwalters erfasst sind.

Zum Verständnis der rechtlichen und finanziellen Zusammenhänge ist festzuhalten, dass sich die Project-Gruppe bei der Ausführung einzelner Baumaßnahmen die Bauträger-Zwischenfinanzierung für die Zeit vom Grundstückserwerb bis zum immer beabsichtigten Verkauf aller Wohn- und Gewerbeeinheiten ersparte. Diese Zwischenfinanzierung stellte praktisch der Anleger des Investmentfonds, vermittelnd über die Projektgesellschaften, zur Verfügung.
Nach vorläufiger Ansicht sind die Anleger möglicherweise über die daraus resultierenden wirtschaftlichen Gefahren und rechtlichen Abhängigkeiten nicht gehörig aufgeklärt worden. Denn in den Prospekten wird suggeriert, dass durch die Konzentration auf die Investitionen in Metropolregionen das Ausfallrisiko äußerst gering ist.
Nur ein Erwerb der Immobilien durch den Investmentfonds selbst erfolgte nicht.

Nur soweit die Investmentfonds ihre Investitionsphase zum Zeitpunkt der Insolvenz der Project-Gruppe abgeschlossen hatten, droht diesen selbst nur dann die Insolvenzgefahr, wenn die Komplementär-GmbH ebenso Insolvenz geht, keine Erträge mehr von jener GmbH & Co. KG eingehen, in welchen investiert wurde (z.B. bei deren Insolvenz) oder Kapital der Investmentgesellschaft in der Krise der Project-Gruppe zweckentfremdet worden sein sollte.

Im Dezember 2023 hat zu letzteren die Kapitalverwaltungsgesellschaft, Projekt Investment AG, Strafanzeige gegen das Management der Project-Gruppe gestellt, weil in Höhe von 1,8 Millionen € nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Projektgesellschaften abgerechnet worden seien, was letztlich auch die Investmentfonds geschädigt habe.

Auswirkungen der Insolvenz auf den Nettoinventarwert(NAV)

Konsequenz wird jedenfalls sein, dass die versprochene Rendite nicht mehr realisiert werden kann. So hatte die Anlegerverwaltung schon am 04.09.2023 angekündigt, dass die vom Gewinn unabhängigen Entnahmen ausgesetzt werden. Wieder aufgenommen wurde die Zahlung bis heute nicht und damit ist auch nicht mehr zu rechnen.

Es besteht die Gefahr, dass auch das investierte Kapital nicht oder nicht mehr vollständig zurückgezahlt wird.
Der Großteil der Projektgesellschaften ist insolvent, so dass üblicher Weise bis zum Abschluss deren Insolvenzverfahren die Investmentfonds der Anleger keine Einnahmen mehr erzielen können. Ob dem entgegen beim Abverkauf einzelner Immobilien der Insolvenzverwalter vorab eine Quotenzahlung leisten kann, ist offen und nicht vorherzusagen.

Zukünftige Zahlungsschwierigkeiten eines Investmentfonds sind folglich nicht ausgeschlossen, so dass es auch dazu kommen könnte, dass Gewinn unabhängig geleistete Auszahlungen wieder zurückzuzahlen sind.

Konsequenz aus der Insolvenz der Projektgesellschaften ist weiter, dass der Nettoinventarwert (NAV) der Fondsbeteiligungen erheblich abgewertet werden wird und damit die Anleger voraussichtlich Verluste erleiden werden.

Im Geschäftsbericht vom 06.12.2023 zur PROJECT Metropolen 20 geschlossene Investment GmbH & Co. KG wird z.B. ausgeführt, das "sowohl beim Verkauf der unbebauten Grundstücke als auch der bereits im Bau befindlichen und noch nicht (vollständig) verkauften Immobilienentwicklungen mit deutlichen Preisabschlägen im Vergleich zu den bislang erwarteten Verkaufspreisen gerechnet werden" muss.
"Selbst wenn das notwendige Kapital vorhanden wäre, ist eine spekulative Entwicklung von Grundstücken in der jetzigen unsicheren Marktphase mit sehr hohen Risiken verbunden. Auch wenn insbesondere die Fortführung bereits begonnener Bauprojekte einen schadenmindernden Charakter haben sollte, werden die Kapitalrückflüsse aus den Objektgesellschaften voraussichtlich deutlich geringer ausfallen, als ursprünglich kalkuliert."

Nur zu Höhe der Verluste je Investmentfonds lässt sich derzeit noch keine Aussage treffen, weil dies von den zukünftigen Entwicklungen abhängig ist.

Was können Anleger tun?

Handlungsalternativen bestehen hauptsächlich in zwei Richtungen.

Im Verhältnis zum Investmentfonds wäre anhand der Veröffentlichungen zum Jahresabschluss 2022 zu prüfen, ob nicht die Abhaltung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung sinnvoll ist. Hierbei wäre darüber zu entscheiden, ob es wirtschaftlich günstiger ist, die Liquidation zu beschließen, weil ggf. der Geschäftszweck nicht mehr erreicht werden kann. Dies kann je Investmentfonds auch unterschiedlich zu beurteilen sein. Zu überdenken ist auch, ob man die Beteiligung fristlos kündigt.

Gegenüber der PROJECT Investement AG als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) und dem Vermittler/der Vermittlerin sind Schadensersatzansprüche denkbar. Hierzu ist für jeden Anleger individuell zu prüfen, ob die Anlageempfehlung für ihn persönlich geeignet war, der Prospekt mit Risikohinweisen rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben worden ist, die Risikohinweise vollständig und richtig erteilt worden sind und gegebenenfalls welche anderen Beratungsfehler vorgelegen haben.
Nur durch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im vorstehenden Sinne kann der zukünftig entstehende Verlust ausgeglichen werden und nicht gegenüber dem Investmentfonds.
Die Schadenersatzansprüche verjähren frühestens drei Jahre ab Kenntnis vom Schaden und der Falschberatung, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Beratung. Es ist deshalb nicht zu empfehlen abzuwarten, wie sich die wirtschaftliche Situation des Investmentfonds zukünftig darstellt. Denn die Verjährung kann unter Umständen zeitnah eintreten.

Für die individuelle Prüfung steht der Unterzeichner gern zur Verfügung.

Gründig
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Erbrecht
10.01.2024

Seit 2018 besteht Streit über die Höhe des richtigen Guthabens von Prämiensparverträgen und deren Kündigungen durch verschiedene Sparkassen, wie z.B.

  • Saalesparkasse
  • Sparkasse Zwickau
  • Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
  • Erzgebirgssparkasse
  • Sparkasse Meißen
  • Sparkasse Muldental
  • Stadtsparkasse München
  • Sparkasse Nürnberg
  • Ostsächsische Sparkasse Dresden
  • Vogtlandsparkasse.

Vertragliche Regelung

Beim S-Prämiensparen flexibel zahlten die Sparer monatlich einen vereinbarten Betrag. Das Guthaben war mit einem anfänglich vereinbarten Zins von z. B. 4,5 % p. a. am Jahresende zu verzinsen. Der Zinssatz sollte sich nach den "Bedingungen für den Sparverkehr" der Sparkassen verändern können und durch Aushang im Kassenraum bekannt gemacht werden. Zusätzlich zahlte die Sparkasse beginnend ab dem dritten Sparjahr eine bis auf 50 % nach 15 Jahren steigende verzinsliche Prämie. Einige Sparkassen gaben auch längere Laufzeiten für die Prämie an.

Die Streitpunkte

Im Jahre 2017 begannen einige Sparkassen die Verträge zum S-Prämiensparen flexibel zu kündigen, weil ihnen offensichtlich die hohen Prämienzahlungen trotz des zwischenzeitlich auf 0,001 % gesenkten variablen Zinssatz wirtschaftlich lästig wurden.

Bei der juristischen Prüfung der Kündigungen wurden die Zinsgutschriften einbezogen und festgestellt, dass die vorgenommenen Zinsanpassungen nicht nachzuvollziehen waren. Die von den Sparkassen hierbei berücksichtigen Referenzzinsen wurden zum Teil aus 2 oder 3 unterschiedlichen Zinsen anderer Vergleichsprodukte einschließlich solcher mit nur kurzer Laufzeit als Mischzins gebildet, was kein Sparer überprüfen konnte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wäre bei der Zinsanpassung des anfänglichen Äquivalenzverhältnisses zwischen dem zuerst vereinbarten Zins und einem Referenzzins für langfristige Anlageprodukte beizubehalten gewesen. Die Nachrechnung ergab deshalb in fast allen Fällen eine erhebliche Differenz zu Gunsten der Sparer, für schon in den 90-er Jahren abgeschlossene Prämiensparverträge von mehreren tausend Euro.

Betroffen hiervon sind tausende Sparer, weshalb die Verbraucherzentralen in einigen Bundesländern Musterfeststellungsverfahren gegen mehrere Sparkassen eingeleitet haben, um letztlich die Neuberechnung und Nachzahlung zu erzwingen.

Die Sparkassen ihrerseits meinten, dass ihre Berechnung richtig ist und ein Nachzahlungsanspruch verjährt sei.

Das Urteil des Bundesgerichtshof vom 06.10.2021 (XI ZR 234/20, Pressemitteilung Nr. 182/2021)

In einem ersten Musterfeststellungsverfahren gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig hat der Bundesgerichtshof die vorangegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden bestätigt, wonach die Zinsanpassungen über viele Jahre fehlerhaft war. Zur Bestimmung des maßgebenden Referenzzinssatzes wurde das Verfahren an das OLG Dresden zurückverwiesen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wird dieses festlegen, welcher von mehreren möglichen Vergleichszinsen für langfristige Anlagen bei der Nachberechnung zur Ermittlung des richtigen Guthabens anzuwenden ist.

Je nach Höhe der monatlichen Sparrate, Zeitpunkt des Vertragsbeginns und dem Verhältnis zwischen falschen und tatsächlich anzuwendenden Zins kann ein Nachzahlungsanspruch zwischen ca. 800 € und mehreren tausend Euro bestehen.

Der BGH entschied auch, dass die 3-jährige Verjährungsfrist für Prämiensparverträge frühestens mit der Kündigung begann.

Muss jeder Sparer selbst Klage erheben?

Eine Klage oder eine andere Maßnahme zur Hemmung der Verjährung ist noch 2021 erforderlich, wenn der Prämiensparvertrag flexibel im Jahr 2018 beendet worden ist und keine Musterfeststellungsklage für die betreffende Sparkasse eingeleitet oder die Anmeldefrist mit Beginn der ersten mündlichen Verhandlung abgelaufen ist. Bei noch zulässiger Anmeldung ist diese beim Bundesamt der Justiz durch Aufnahme in das Klageregister vorzunehmen. Mit Bestätigung der Anmeldung ist die Verjährung gehemmt, wenn alle Formalien eingehalten sind.

Derzeit kann die Anmeldung noch in Musterfeststellungsverfahren gegen folgende Sparkassen vorgenommen werden:

  • Saalesparkasse, noch bis 16.11.2021
  • Sparkasse Meißen
  • Stadtsparkasse München
  • Sparkasse Nürnberg

Darüber hinaus hat die BaFin am 21.06.2021 in einer Allgemeinverfügung die betreffenden Kreditinstitute zur Information der Sparer und Nachberechnung der Zinsen beim Prämiensparen flexibel verpflichtet. Es lässt sich derzeit nicht vorhersagen, ob der Allgemeinverfügung noch gefolgt oder eher darauf gesetzt wird, einen Großteil der Sparer später mit einer Verjährung konfrontieren zu können.

Es wird deshalb empfohlen, den Anspruch auf Richtigstellung des Guthabens des Prämiensparvertrages oder auf Nachzahlung bei den im Jahre 2018 beendeten Prämiensparverträgen flexibel rechtzeitig vor dem 31.12.2021 geltend zu machen. Gern können Sie sich über das Kontaktformular bei uns melden. Auch falls Sie die Anmeldung in Musterfeststellungsverfahren nicht selbst vornehmen wollen.

 

25.10.2021

Gründig
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Die seit 2019 angekündigte Reform des Insolvenzrechts ist nun am 22.12.2020 u.a. mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Ge­nos­sen­schafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (RestSch­BÄndG ) veröffentlicht worden (BGBl. I.S. 3328, Nr.67).

Für alle natürlichen Personen verkürzt sich die Wohlverhaltensperiode nach § 287 Abs. 2 InsO auf 3 Jahre, so dass nach Fristablauf die Schuldenfreiheit eintritt. Die Ver­kür­zung der Frist gilt rückwirkend auch für alle ab 01.10.2020 eingeleiteten Ver­brau­cher- oder Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen. Für alle zwischen dem 17.12.2019 und 30.09.2020 eröffneten Insolvenzverfahren wur­de eine gestaffelte Abkürzung der ehemaligen 6-jäh­ri­gen Wohlverhaltensperiode ge­schaf­fen.

Von der kürzeren Wohlverhaltensperiode profitieren alle Verbraucher, Selbst­stän­di­ge, Einzelunternehmer und sonstigen Gewerbetreibenden. Anders als bei ju­ri­sti­schen Personen kommt es nicht darauf an, wann die Schulden entstanden sind oder ob die Zahlungsunfähigkeit trotz erlangter staatlicher Corona-Hilfen eingetreten ist. Für natürliche Personen resultiert aus einer verzögerten Antragstellung in der Regel kein Nachteil. Es besteht deshalb keine Veranlassung, auf die gesetzliche Mög­lich­keit des Durchlaufens eines Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahrens zu ver­zich­ten und schon nach 3 Jahren von allen Schulden befreit zu sein. Dies auch dann nicht, wenn es nur einen Gläubiger gibt, dessen Forderung innerhalb von 3 Jahren nicht aus dem pfändbaren Einkommen bezahlt werden könnte.

Darüber hinaus wurden weitere Regelungen der Insolvenzordnung geändert. Ob die­se von Bedeutung sein können und das Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens sinn­voll ist oder es noch andere Möglichkeiten der Schuldenregulierung gibt, lässt sich nur im Rahmen einer Beratung prüfen, für die wir gern zur Verfügung stehen.

 

Gründig Rechtsanwalt

Seit Monaten ist in der Presse umfangreich über den Wirecard-Skandal berichtet worden. Am 25.08.2020 wurde über das Vermögen der Wirecard AG vom Amtsgericht München das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Jaffé als Verwalter bestellt. In der öffentlichen Aufforderung hatte das Amtsgericht die Gläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren bis 26.10.2020 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Wir bieten an, die Anmeldung der Ansprüche für Sie durchzuführen, auch nachdem die Frist bereits abgelaufen ist.

Anmeldung/Auftrag  Klick Verknüpfung zu einem Formular + Vollmacht
 

Was ist bei der Forderungsanmeldung zu berücksichtigen?

Für Aktionäre, Inhaber von Genussrechten, ETF´S und Zertifikaten auf die Wirecard Aktie gilt, dass die Anmeldung wegen bestehender Schadenersatzansprüche erfolgen muss. Anderenfalls wird keine Berücksichtigung als normale Insolvenzforderung im Rang des 38 InsO erfolgen oder die Forderung wird nicht anerkannt. Bei der Anmeldung oder später muss der Schadenersatzanspruch zumindest in groben Zügen begründet werden. Hierzu sollte ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hinzugezogen werden.

Was ge­schieht, wenn die Anmeldefrist abgelaufen ist und die Anmeldung erst danach vorgenommen wird?

Die vom Gericht veröffentlichte Frist ist keine Ausschlussfrist, sodass die Anmeldung innerhalb der normalen Verjährungsfrist nachgeholt werden kann. Für die nachträgliche Forderungsanmeldung wird in der Regel vom Gericht eine Gebühr von 20 EUR erhoben, wenn dadurch ein nachträglicher Prüfungstermin erforderlich wird.

Was wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren bewirkt?

Nach den bisherigen Kenntnissen hat der Vorstand der Wirecard AG jahrelang nicht existierende Guthaben von zuletzt i.H.v. 1,9 Milliarden EUR auf Treuhandkonten in der Bilanz ausgewiesen. Dies hat zur Folge, dass Schadensersatzansprüche wegen Bilanzmanipulation, gegebenenfalls Betrug und falscher oder unterlassener ad hoc Meldungen bestehen. Aktionäre können entweder den Wert der Aktien Zug um Zug gegen Abtretung derselben oder nach Verkauf einen Differenzschaden geltend machen. Je nach Zeitpunkt des Erwerbs kann auch der Kursverlust als Schaden zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Dies betrifft gleichfalls Schadenersatzansprüche von Anleihegläubiger mit der ISIN E000A2YNQ58 und von  ETF´s und andere Derivaten auf die Aktie der Wirecard AG.

Kann über die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ein vollständiger Schadensausgleich erreicht werden?

Nein. Es wird in Abhängigkeit von den durch den Insolvenzverwalter eingezogenen und verwerteten Vermögenswerten im Verhältnis zu allen berechtigt angemeldeten Insolvenzforderungen eine Quotenzahlung ermittelt. Erfahrungsgemäß liegt diese Quotenzahlung im niedrigem einstelligen Prozentbereich.
Gelingt es dem Insolvenzverwalter Ansprüche gegen Dritte zur Masse zu ziehen, werden die Gläubiger mit anerkannter Insolvenzforderung hieran durch Erhöhung der Quote partizipieren, ohne ein eigenes Gerichtsverfahren führen zu müssen.

Tatsächliche Aussagen zur Höhe der Quote sind derzeit nicht möglich. Der Insolvenzverwalter wird von Zeit zu Zeit in seinen Berichten über den Gang des Insolvenzverfahrens zu den Quotenaussichten berichten.

Was können Aktionäre und Anleger noch unternehmen um einen vollständigen Schadensausgleich zu erhalten?

Nach derzeitiger Kennt­nis werden Kapitalanleger Musterverfahren gegen die ehemalige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young und auch gegen das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) geführt. Sobald diese Verfahren in das öffentliche Register eingetragen worden sind, kann jeder Anleger dem Musterverfahren beitreten. Eine anwaltliche Vertretung ist hierbei zwar nicht erforderlich aber zu empfehlen. Es müssen insbesondere die konkret ermittelten Beträge des Schadenersatzes benannt und nachgewiesen werden.
Ob die Musterverfahren letztlich erfolgreich sind lässt sich heute nicht beurteilen. Entscheidend wird es darauf ankommen, ob in den Prozessen die Tatsachen nachgewiesen werden können,  welche eine konkrete Pflichtverletzung mit Schutzwirkung für Dritte auslöst oder gegebenenfalls mindestens eine sittenwidrige Schädigung begründen.
Bei Ernst & Young muss mindestens nachgewiesen werden, dass in leichtfertiger Weise eine Schädigung der Gläubiger durch Erteilung des jeweils uneingeschränkten Testates hingenommen worden ist. Der bisher vorliegende Sonderprüfungsbericht der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft liefert hierzu Ansatzpunkte. Wie in jedem Zivilprozess muss der dem Scha­de­ner­satz ­be­geh­rende Kläger alle zur Begründung des Schadensersatzanspruches notwendigen Tatsachen vortragen und beweisen.

Dies betrifft auch Haftungsansprüche gegenüber der BaFin, welche sich nur auf Amtspflichtverletzungen stützen könnten. Hier muss abgewartet werden, ob und welche Tatsachen, z.B. durch den vom Bundestag eingesetzten Wirecard-Untersuchungsausschuss, zutage gefördert werden.

Kann auch ein individueller Schadenersatz vom Aktionär / Anleger durchgesetzt werden?

Grundsätzlich ist dies möglich. Sobald ein wesentlicher Teil der hierbei zu entscheidenden juristischen Fragen auch vom Kapitalanleger-Musterverfahren betroffen ist, wird das jeweilige Gericht das individuell eingeleitete Klageverfahren unterbrechen und den mit dem Musterverfahren deckungsgleichen Teil zum schon anhängigen Verfahren abgeben. Schadensersatzansprüche im Einzelfall sind deshalb vor allem dann sinnvoll, wenn es sich um solche aus ETF´s, Fonds, Zertifikaten oder anderen Derivaten auf die Wirecard Aktie handelt. Insgesamt muss aber abgewartet werden, welchen inhaltlichen Gegenstand das schon eingeleitete Kapitalanleger-Musterverfahren hat, um den notwendigen Vergleich vornehmen zu können.
Darüber hinaus ist im Einzelfall denkbar, dass bei Vermittlung von Aktien, Anleihen, Fonds und Zertifikaten durch  Berater oder Beratungsgesellschaften diese auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden können. Üblicherweise hängt dies von der individuellen Beratungssituation ab, sodass eine pauschale Beurteilung nicht möglich ist. Man wird den Betrug von Wirecard selbst dem Berater hierbei aber nicht vorwerfen können.

Die Rechtsanwalt Gründig steht deshalb auch für eine individuelle Prüfung der Schadensersatzansprüche zur Verfügung.

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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26.03.2020 (C-66/19) eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen. Nach dieser können alle von Verbrauchern ab dem 11.06.2010 abgeschlossenen Darlehensverträge noch widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung unklar formuliert worden war. Der EuGH kritisierte insbesondere die von fast allen Banken verwendete Formulierung in der Widerrufsbelehrung, in welcher u.a. formuliert worden war, dass die Frist für den Widerruf erst beginnt, „..nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB … erhalten hat".
An dieser Stelle des Gesetzes sind die Voraussetzungen ebenso nicht angegeben, sondern es wird auf Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB verwiesen. Auch an jener Gesetzesstelle erfolgt eine weitere Verweisung, weshalb der EuGH zur Auffassung gelangt, dass dem Verbraucher mit der Widerrufsbelehrung der Beginn der Frist nicht deutlich vor Augen gehalten worden ist. Durch die „Verweisungskaskade" könne ein Verbraucher aus der Widerrufsbelehrung selbst nicht erkennen, ob die Voraussetzung zum Beginn der Frist vorliegt oder nicht. Denn dazu müssen die in Bezug genommenen Gesetzestexte umständlich herausgesucht werden. An der Benennung der Pflichtangaben fehlt es also in der Widerrufsbelehrung, sodass die von der EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (RL 2008/48/EG) geforderte klare Belehrung über den Fristbeginn nicht vorliegt.

Betroffen sind nach Presseveröffentlichungen über 1 Mio. Kreditverträge für Verbraucher zur Finanzierung von Immobilien, Pkw oder anderen Sachen.

Die Nutzung der Widerrufsmöglichkeit, auch als Widerrufsjoker bezeichnet, ist z.B. sinnvoll,

  • wenn die vereinbarten Kreditzinsen höher sind, als aktuelle Marktzinsen für vergleichbare Kredite,
  • eine Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank für eine vorzeitige Rückzahlung des Kredites verlangt wurde oder wird,
  • ein verbundenes Geschäft z.B. bei der Finanzierung eines Pkw, welcher gegebenenfalls auch noch vom Diesel-Skandal erfasst ist, vorliegt, um nur einige zu nennen.

Im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages sind die gezahlten Raten zu verzinsen, sodass allein der Zins zu einem finanziellen Vorteil führen kann. Sollte bereits eine Tilgung des Darlehens erfolgt sein, kann je nach Umständen und Zeitablauf, auch nachträglich der Widerruf noch erfolgreich durchgesetzt werden.

 

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Die Geschäftsleitung der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG und V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG hat erneut eine Gesellschafterversammlung für November 2019 einberufen, bei der auch die Liquidation beschlossen werden soll. Zur letzten Gesellschafterversammlung im Jahr 2018 war ein solcher Beschluss mehrheitlich abgelehnt worden, weil die Geschäftsleitung keine konkreten Aussagen über die Folgen der Liquidation für die Anleger getroffen hatte.

Der Rat und das Parlament der Europäische Union haben sich im Januar 2019 auf eine Richt­li­nie über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Stei­ge­rung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren geeinigt, wel­che noch 2019 in Kraft treten soll.

Anleger, die sich an der Thomas Lloyd Investments GmbH (früher AG) mit Genussrechten beteiligt haben erhielten vor kurzem überraschend Post von der Thomas Lloyd Anlegerverwaltung.

Diese teilte mit, dass sämtliche Genussrechte und -scheine Thomas Lloyd Global High Yield Fund 450 in Aktien umgewandelt werden. Eine CT Infrastructure Holding Limited mit Sitz in London habe die bisherige Beteiligungsgesellschaft per Verschmelzung aufgenommen. Im Zuge der Neustrukturierung seien die Beteiligungsbuchwerte der Genussrechts-Inhaber zum Stichtag 31.12.2017 temporär auf ein Minimum von 0,00 € abgewertet worden.
In Aussicht gestellt wird, dass der Anleger mit seinen Aktien vom späteren gemeinsamen Börsengang der Zielgesellschaft Thomas Lloyd Group LTD profitiert. Hierzu wird ein - über den Wert der Aktien - erheblich hinausgehendes Aufwertungspotenzial benannt, ohne dies nachvollziehbar zu begründen.

Der V+ Fonds als Venture Captial Gesellschaft sollte in zukunftsträchtige Unternehmen investieren, hierzu an diesen Beteiligungen erwerben und das notwendige Privatkapital (private equity) zu deren Entwicklung bereitstellen, um die Beteiligungen später gewinnbringend veräußern zu können. Diese Anlageform ist besonders riskant und die Ausfallraten sind nach statistischen Erfahrungen äußerst hoch. In den Werbungsgesprächen wurde stattdessen nicht selten empfohlen, bestehende Verträge der Altersvorsorge oder andere Anlagen zu kündigen und mit den Guthaben die Beteiligung an der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG zu erwerben.

Das Landgericht Leipzig hat mit einem Urteil vom 17.08.2018 den Widerruf eines Konsumentenkreditvertrages der Targobank für Verbraucher aus dem Jahr 2011 bestätigt und der Targobank AG & Co. KGaA auch keine Nutzungsentschädigung in Form von Zinsen zu­ gesprochen.

Unter anderem von der insolventen A-FIN Allgemeiner Finanzdienst GmbH (früher AFD GmbH) wurden bis zum Jahr 2014 Beteiligungen an den IFK Fonds 1, 2 und 3 vertrieben.

In den uns vorliegenden Fällen ist von Beratern empfohlen worden, bestehende sichere Renten-, Lebensversicherungs- oder Bausparverträge zu verkaufen oder zu kündigen, um das Guthaben ersatzweise in eine vermeintlich bessere Beteiligung an einem IFK Fonds zu investieren. Mitunter wurden die Beteiligungen an den IFK Fonds auch als für die Altersvorsorge geeignet dargestellt. Die IFK-Beteiligungen sind aber weder als gleichwertiger Ersatz für beendete Renten-, Lebens- oder Bausparverträge anzusehen, noch für die Altersvorsorge geeignet.
Es handelt sich bei den IFK Fonds um geschlossene Immobilienfonds, an dem sich Anleger durch eine stille Beteiligung oder über eine treuhänderisch gehaltene Kommanditeinlage in 4 Varianten beteiligen konnten. Ausschüttungen von 5,00 % - 6,5 % p.a. wurden prognostiziert.
Die IFK-Fondsbeteiligungen unterliegen deshalb grundsätzlich dem Totalverlustrisiko, sind weder sicher noch ist bei Kündigung oder Zeitablauf die Rückzahlung des eingezahlten Betrages garantiert. Möglicherweise reduzieren sich die Ausschüttungen oder diese bleiben vollständig aus.

Von der aus mehreren Gesellschaften bestehende Firmengruppe P & R sind die P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie die P & R Container Leasing GmbH zahlungsunfähig. Am 19.03.2018 hat deshalb das Amtsgericht München über deren Vermögen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Zu vorläufigen Insolvenzverwaltern wurden die Rechtsanwälte Dr. Michael Jaffé sowie Dr. Philip Heinkel bestellt.
Die P & R Unternehmensgruppe war mehrere Jahrzehnte im Geschäft mit Containerinvestments tätig. Nach derzeitigen Kenntnissen sind ca. 50.000 Anleger betroffen, welche in Container investiert hatten. Anleger hatten die Container gekauft und diese weltweit an Leasinggesellschaften, Speditionen oder Reedereien über P & R für in der Regel 3 oder 5 Jahre vermietet. Nach Ablauf der Mietzeit sollten die Container zu vorher vereinbarten Preisen von einer der P & R Gesellschaften zurück gekauft werden.
Durch welche Umstände das Geschäftsmodell scheiterte, lässt sich derzeit nur vermuten und wird sich erst während des Insolvenzverfahrens zeigen.

Wir hatten in der Vergangenheit über das Urteil vom 21.12.2012 das Landgerichts Frankfurt/Oder und das nachfolgende Verfahren beim Brandenburgische Oberlandesgericht berichtet.

Die gerichtlich festgestellte Unwirksamkeit des ehemals von der axanta AG verwendeten Vertragsformulars veranlasste die Verantwortlichen der axanta, die Hauptleistungen nach dem alten Vertragsformular in den nun verwendeten Dienstleistungsvertrag und Vertrag Vermittlung/Nachweis aufzuspalten. Hierzu wurde die axanta Unternehmensvermittlung GmbH & Co. KG, mit der heute der Vertrag Vermittlung/Nachweis abgeschlossen wird, gegründet.

Genussrechte stehen nicht im Rang des § 38 InsO

Der Bundesgerichtshof  (BGH) - IX ZR 99/17- hat am 22.03.2018 die Revision gegen das Ur­teil des OLG Dresden vom 13.04.2017 -13 U 917/13- zurückgewiesen.

Strittig war insbesondere, ob ein durchschnittlicher Anleger aus § 8 der Ge­nuss­rechts­be­din­gun­gen  aus dem Jahr 2006 erkennen konnte, dass die Rückzahlung des Genussrechts im In­sol­venz­ver­fah­ren erst nach allen anderen Gläubigern im Rang des § 38 InsO verlangt werden kann, dieses Recht somit nur im Nachrang zu befriedigen wäre.

Der BGH bestätigt mit seiner Entscheidung, dass die (unverbrieften) Genussrechte der Fu­tu­re Busi­ness KG a.A. (Infinus - Gruppe) nicht im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle auf­zu­neh­men sind und dass die Wahl der gemeinsamen Vertreter für die strittigen Genussrechte we­gen feh­len­der gesetzlicher Voraussetzungen unwirksam war. 

Das Landgericht Frankfurt/Oder hat mit Urteil vom 20.12.2012 den Geschäftspraxis der axanta AG einen Riegel vorgeschoben. Es kommt zur Feststellung, dass jedenfalls die im strittigen Verfahren im Februar 2012 verwendeten Formulare zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages: Verkauf mit der Drucknummer Rev. 6002 wegen Verstoßes gegen den grundsätzlichen Leitgedanken der gesetzlichen Regelungen unwirksam sind. In diesem Formularvordruck werden zwar Leistungen wie Optimierung der Veräußerbarkeit und Brokerservice/Kontakt zu Kaufinteressenten usw. bezeichnet. Das Gericht folgte aber der Argumentation der Anwaltskanzlei Gründig, wonach der maßgebliche Teil der unter diesen Rubriken aufgeführten Leistungen keinen dienstvertraglichen Charakter haben, sondern sich hauptsächlich als Komponenten eines typischen Maklervertrages darstellen. Beim Maklervertrag ist eine Vergütung hingegen nur bei Erfolg, somit beim Zustandekommen eines Kaufvertrages oder anderweitigen Übertragungsvertrages mit einem Interessenten geschuldet. Ein Interessent wurde von der axanta AG aber nicht nachgewiesen.

Seit Januar 2018 sind mit der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD 2) zwar neue Regelungen im Zahlungsverkehr in Kraft getreten. So wird bei Schäden durch Missbrauch der EC- oder Kreditkarte, im Lastschriftverfahren oder im Online-Banking die Haftung des Verbrauchers auf 50 Euro begrenzt. Dies gilt aber nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei die Bank oder der Zahlungsdienstleister die Beweislast trägt. Es ist deshalb wie in der Vergangenheit damit zu rechnen, dass den Verbrauchern eine vermeintlich grob fahrlässige Handlungsweise vorgehalten wird, so dass es weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung ankommen wird.

Beim Missbrauch der EC-Karte oder der Kreditkarte nach Verlust gibt es häufig Streit darüber, ob die PIN getrennt aufbewahrt worden ist oder auf welche andere Weise sich die Betrüger die PIN verschafft haben.

Seit kurzem kündigen einige Sparkassen, u.a. Sparkasse Zwickau, Verträge zum S-Prämiensparen. Beim Prämiensparen wurden zum Teil für 99 Jahre feste Sparbeiträge mit variablen oder festen Zinsen und einer nach Laufzeit ansteigenden prozentualen Prämie von bis zu 50 % der jährlichen Sparbeiträge vereinbart.
In Kündigungsschreiben wird nun u.a. behauptet, dass wegen des gesunkenen Zinsniveaus das Prämiensparen nicht mehr wirtschaftlich fortgeführt werden könnte. Dieser und andere wirtschaftliche Umstände rechtfertigen aber keine Kündigung.

1. Muss die Rechnung der Rechtsanwälte Müller, Seidel, Vos bezahlt werden ?

Derzeit nicht.
U.a. weil das OLG Dresden im Urteil vom 12.04.2017 Az.: 13 U 917/16 zur Frage der Wirksamkeit der Nachrangklausel in den Genussrechtsbedingungen der Future Business KG aA einerseits festgestellt hat, dass diese wirksam sind, so dass die Anmeldung zur Insolvenztabelle wegen eines vertraglichen Anspruchs bisher erfolglos ist.
Andererseits wird im Urteil auch die Nichtigkeit der Wahl der gemeinsamen Vertreter der Genussrechte festgestellt, weil es dafür an der gesetzlichen Grundlage fehlte. Somit besteht kein wirksames Auftragsverhältnis, trotz der Wahlbekanntmachung durch das Amtsgericht Dresden.
Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen und eingelegt, so dass es später noch zu einer anderen Beurteilung kommen könnte.

Unmittelbar vor Ostern ließ die DSK Leasing Verwaltung GmbH i.L. durch die Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann + Kollegen ein Rundschreiben an die ehemaligen Anleger der DSK Leasing AG & Co.KG mit der Aufforderung zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen versenden. Vermeintlich will die ehemalige Komplementärin im Rahmen der Liquidation Kosten von 1.419.000 € getragen haben, für welche nun die Anleger haften sollen.

Verbraucher können ihre Darlehensverträge, mit denen sie eine Immobilie oder Eigentumswohnung finanziert haben (Immobilienkredit) weiterhin widerrufen, wenn der Darlehensvertrag nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurde und eine falsche Widerrufsinformation enthalten ist oder wenn Pflichtangaben  fehlen oder unvollständig angegeben sind. Für die vorgenannten Darlehensverträge gilt das ursprüngliche Ende der Widerrufsfrist vom 21.06.2016 nicht.

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