Erstellt: 23.03.2018 | Future Business KG a.A.
- Details
Genussrechte stehen nicht im Rang des § 38 InsO
Der Bundesgerichtshof (BGH) - IX ZR 99/17- hat am 22.03.2018 die Revision gegen das Urteil des OLG Dresden vom 13.04.2017 -13 U 917/13- zurückgewiesen.
Strittig war insbesondere, ob ein durchschnittlicher Anleger aus § 8 der Genussrechtsbedingungen aus dem Jahr 2006 erkennen konnte, dass die Rückzahlung des Genussrechts im Insolvenzverfahren erst nach allen anderen Gläubigern im Rang des § 38 InsO verlangt werden kann, dieses Recht somit nur im Nachrang zu befriedigen wäre.
Der BGH bestätigt mit seiner Entscheidung, dass die (unverbrieften) Genussrechte der Future Business KG a.A. (Infinus - Gruppe) nicht im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle aufzunehmen sind und dass die Wahl der gemeinsamen Vertreter für die strittigen Genussrechte wegen fehlender gesetzlicher Voraussetzungen unwirksam war.
Damit wurde die Auffassung der von Rechtsanwalt Gründig und eines weiteren Rechtsanwalts, welche der Aufnahme der Forderungen der Genussrechtsgläubiger im Rang des § 38 InsO widersprochen hatten, nun auch vom BGH bestätigt und ein nicht unerheblicher Nachteil für die Anleger von Orderschuldverschreibungen abgewandt.
Die Entscheidung des BGH wirkt sich auch auf alle anderen Genussrechte der Future Business KG a.A., welche auf der Basis der gleichen Genussrechtsbedingungen der Serien A-06, B-06 und C-06 begeben wurden, aus.
Das Urteil schafft deshalb in einer weiteren Rechtsfrage Klarheit, so das der Insolvenzverwalter Dr. Bruno M. Kübler die schon mehrfach verschobene Auszahlung eines Abschlages auf die Insolvenzquote in den nächsten Monaten vornehmen kann.
Für die Anleger der Genussrechte bedeutet die Entscheidung, dass sie keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Insolvenzquote haben. Sie können ihre Forderung nur noch mit einer unerlaubten Handlung durch die Verantwortlichen der Infinus-Gruppe begründen, um nachträglich aus anderem Grund noch im Rang des § 38 InsO berücksichtigt zu werden. Ob der hierzu erforderliche Nachweis gelingt, wird voraussichtlich vom Ausgang des Strafverfahrens gegen die Verantwortlichen der Infinus-Gruppe vor dem Landgericht Dresden abhängig sein. Nach den letzten Veröffentlichungen wird das Urteil des Strafgerichts noch im Frühjahr 2018 erwartet.
Gründig
Rechtsanwalt