Erstellt: 23.03.2018 | Future Business KG a.A.

Genussrechte stehen nicht im Rang des § 38 InsO

Der Bundesgerichtshof  (BGH) - IX ZR 99/17- hat am 22.03.2018 die Revision gegen das Ur­teil des OLG Dresden vom 13.04.2017 -13 U 917/13- zurückgewiesen.

Strittig war insbesondere, ob ein durchschnittlicher Anleger aus § 8 der Ge­nuss­rechts­be­din­gun­gen  aus dem Jahr 2006 erkennen konnte, dass die Rückzahlung des Genussrechts im In­sol­venz­ver­fah­ren erst nach allen anderen Gläubigern im Rang des § 38 InsO verlangt werden kann, dieses Recht somit nur im Nachrang zu befriedigen wäre.

Der BGH bestätigt mit seiner Entscheidung, dass die (unverbrieften) Genussrechte der Fu­tu­re Busi­ness KG a.A. (Infinus - Gruppe) nicht im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle auf­zu­neh­men sind und dass die Wahl der gemeinsamen Vertreter für die strittigen Genussrechte we­gen feh­len­der gesetzlicher Voraussetzungen unwirksam war. 

Damit wurde die Auffassung der von Rechtsanwalt Gründig und eines weiteren Rechts­an­walts, wel­che der Aufnahme der Forderungen der Genussrechtsgläubiger im Rang des § 38 InsO wi­der­spro­chen hatten, nun auch vom BGH bestätigt und ein nicht unerheblicher Nachteil für die An­le­ger von Orderschuldverschreibungen abgewandt.

Die Entscheidung des BGH wirkt sich auch auf alle anderen Genussrechte der Future Busi­ness KG a.A., welche auf der Basis der gleichen Genussrechtsbedingungen der Serien A-06, B-06 und C-06 begeben wurden, aus.

Das Urteil schafft deshalb in einer weiteren Rechtsfrage Klarheit, so das der Insolvenzverwalter Dr. Bru­no M. Kübler die schon mehrfach verschobene Aus­zah­lung eines Abschlages auf die In­sol­venz­quo­te in den nächsten Monaten vornehmen kann.

Für die Anleger der Genussrechte bedeutet die Entscheidung, dass sie keinen vertraglichen An­spruch auf Zahlung einer Insolvenzquote haben. Sie können ihre Forderung nur noch mit ei­ner unerlaubten Handlung durch die Verantwortlichen der Infinus-Gruppe begründen, um nach­träg­lich aus an­de­rem Grund noch im Rang des § 38 InsO berücksichtigt zu werden. Ob der hierzu er­for­der­li­che Nachweis gelingt, wird voraussichtlich vom Ausgang des Straf­ver­fah­rens ge­gen die Ver­ant­wort­li­chen der Infinus-Gruppe vor dem Landgericht Dresden abhängig sein. Nach den letzten Ver­öf­fent­li­chun­gen wird das Urteil des Strafgerichts noch im Frühjahr 2018 er­war­tet.

Grün­­dig
Rechts­an­­walt

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