LG Arnsberg stellt Zwangsvollstreckung in Privatvermögen ein

LG Arnsberg hält Schadenersatzansprüche gegen Sparkasse Menden für möglich

Das LG Arnsberg hat am 02.02.2009 in einem Verfahren die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde, gegen Sicherheitsleistung, eingestellt. Es revidierte damit einen vormals ablehnenden Beschluss vom 01.10.2008, weil nach der erweiterten Begründung und Gegenvorstellung die Klage Erfolg haben kann!

LG Arnsberg hält Schadenersatzansprüche gegen Sparkasse Menden für möglich

Sparkasse Menden - institutionalisierte Zusammenarbeit

Die Sparkasse Menden hatte beginnend ab dem Jahr 2001 bis ca. 2005 regelmäßig mit den Vermittlern Althaus und Hertel und hauptsächlich 3 Bauträgern zusammengearbeitet und in diesem Zeitraum mindestens 300 Darlehen, häufig an Spätaussiedler, ausgereicht. Diese dienten dem Erwerb von Eigentumswohnungen. Meistens wurde der überwiegende Teil der Wohnungskäufer im gleichen Objekt von der Sparkasse Menden finanziert. Nach unserer Auffassung liegt deshalb eine institutionalisierte Zusammenarbeit vor, die es ermöglicht, Schadenersatzansprüche gegenüber der Sparkasse Menden geltend zu machen.

Sparkasse Menden - institutionalisierte Zusammenarbeit

Fast Totalverlust bei Cobold 62 Anleihen der DZ Bank AG

Die DZ Bank hatte als Verbundunternehmen der Volks- und Raiffeisenbanken in Deutschland in den vergangenen Jahren mehrere Cobold Anleihen aufgelegt, die etwas höhere Zinsen versprachen, als für Festgeld zu erhalten war. Noch am 30.11.2008 warb die DZ Bank auf ihrer Hompage unter dem Slogan "Bankencobold" für die Cobold 62 Anleihe damit, dass man in hohe Qualität von 5 internationalen Banken investieren würde.

Offensichtlich sind viele Anleger über den Charakter dieser Anleihen und das Totalausfallrisiko nicht oder unzureichend aufgeklärt worden, wie sich nunmehr zeigt. Ihnen wurde also verschwiegen, dass sie sich an einem Roulettespiel beteiligen oder sich in ein Spielcasino begeben. Das Pseudonym Cobold wurde dabei im übertragenen Sinne missbraucht. Denn Cobolde als Hausgeister, sollten eigentlich etwas Gutes bewirken.

Die Volksbank Vogtland eG teilte letzte Woche den Anlegern zur Cobold 62 Anleihe mit, dass lediglich noch ein Gegenwert von rund 7,5 % ausgezahlt oder in entsprechender Höhe Wertpapiere von Lehman Brothers angeboten werden, die derzeit wiederum wertlos sind. Das Ergebnis kann man nur mit einem Totalausfall gleichsetzen.

Hintergrund bei all diesen "Bankencobolden" ist, dass der versprochene Zins und die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals nur dann am Laufzeitende erfolgen, wenn kein sogenanntes Kreditereignis eintritt. Ein solches liegt vor (z.B. Cobold 62), wenn auch nur eine von 5 konkret genannten Banken, Lehman Brothers, J. P. Morgan, Morgan Stanley, Merrill Lynch und Deutsche Bank zahlungsunfähig wird. Hinsichtlich Lehman Brothers ist ein Kreditereignis eingetreten, mit den aufgezeigten Konsequenzen. Nach bisheriger Sachkenntnis betrifft dies folgende Anleihen der DZ Bank:

Cobold 54 DE000DZ2AXX5
Cobold 62 DE000DZ8F2A8
Cobold 64 DE000DZ8F3B4
Cobold 74 DE000DZ8PQE4
Cobold 75 DE000DZ1GYX2
Cobold 76 DE000DZ8PQH7

Bei der Commerzbank AG betrifft es ein gleich gelagertes Produkt mit dem schönen Namen "Colibri" Nummer DE000CB4GYM8.

Die Ausgabe der Anleihen erfolgt von einer Bank in der Regel nur, um sich selbst billig zu refinanzieren. Wallstreet-online veröffentlichte schon am 30.09.2008, dass die DZ Bank auf diese Art und Weise rund 5 Milliarden Euro von Anlegern eingesammelt hätte, die sich auf insgesamt 147 Cobold Anleihen mit unterschiedlichen Referenzunternehmen beziehen.

Es erscheint äußerst fraglich, ob Privatanleger in einem derartigen Umfang trotz Aufklärung über das Totalausfallrisiko bewusst die entsprechenden Anleihen erworben haben. Denn wer nimmt ein Totalausfallrisiko für einen Zinsvorteil von weniger als 1 % im Vergleich zu anderen sicheren Anlageformen hin?

Um Schadenersatzansprüche durchsetzen zu können, kommt es nach der gegenwärtigen Rechtsprechung auf den Nachweis einer Falschberatung durch jeden Anleger an. Ob im Einzelfall eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil der Bank eintritt, hängt von den individuellen Verhältnissen bei jeden Anleger und den Umfang der Erklärungen des Bankberaters ab. Beachtet werden muss, dass eine sehr kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren für Ansprüche aus fahrlässiger Falschberatung oder unterlassener Aufklärung ab Zeichnung der Anleihe besteht. Für jeden Anleger, der meint, falsch beraten worden zu sein, ist deshalb besondere Eile geboten. Die Verjährungsfrist wird hier nicht auf das Jahresende gerechnet und der Beginn hängt auch nicht von der Entstehung eines Schadens ab!

Z.B. wurde die Cobold 62 Anleihe zuerst im Jahr 2006 angeboten, so dass täglich Verjährung eintreten kann. Ob darüber hinaus Ansprüche vollständig ausgeschlossen sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Denn von der kurzen Verjährungsfrist nicht erfasst sind z. B. bedingt vorsätzliche Handlungen, die auch in einer unterlassenen Aufklärung bestehen können.

Gründig
Rechtsanwalt

Ersparnisse eingesetzt und verloren

Bis zum Jahr 2006 ließ die sBI swissBEST INVEST AG (Fa. sBI) mit Sitz Zürich, Schweiz, in Deutschland eigene und fremde Finanzprodukte, z.B. "sBI, Global Protected Fund Turbo" und "Top 4 Global Hedge Anleihe auf 4 HFRX/TM - Hedge Fonds Indizes" (Top 4 Global Hedge Anleihe), vermarkten und übernahm dazu gleichzeitig die (Depot-) Finanzportfolioverwaltung. Die uneingeschränkte Finanzportfolioverwaltung hätte in Deutschland aber eine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erfordert, die nicht vorlag. Die Werbung und den Vertragsabschluss in Deutschland überließ die Fa. sBI u. a. den Herren René Pleyl und Hansjürgen Gebhardt, welche in Leipzig ein sogenanntes "Service Center Leipzig" unterhalten, für welches es weder beim Gewerbeamt noch im Handelsregister eine Eintragung gibt. Unter der gleichen Anschrift, Elsterstraße 48 in Leipzig betreibt Herr Pleyl auch eine SACHSENHYP Haus- und Grundstücksvermittlung GmbH, die jedenfalls ab dem Jahr 2007 als Partner der Fa. sBI und anderer Firmen, wie z.B. der Partner Bank AG aus Österreich, auftrat.

Die Herren Pleyl und Gebhardt warben für die Anlage der von Ihnen angebotenen "Top 4 Global Hedge Anleihe" für die Fa. sBI mit einer 100-prozentigen Kapitalsicherheit. Gleichzeitig wurde der Fa. sBI aber die Vermögensverwaltung übertragen und diese ermächtigt, zu Lasten der Anleger einen Kredit bei der Liechtensteinischen Landesbank AG bis zur doppelten Höhe der Einlagesumme aufzunehmen. Dadurch würde eine Hebelwirkung erreicht, daher mit der Ausschüttung des Fonds von 8 % über dem Zins des Kredites sollte in 10 Jahren eine Wertsteigerung von 20,5 % erreicht werden.

Verschwiegen wurde den Anlegern, dass durch die zusätzliche Kreditaufnahme praktisch die 100-prozentige Kapitalsicherheit gerade nicht garantiert ist und hohe Verluste entstehen können. Anfang 2007 teilte die Fa. sBI den Anlegern selbst mit, dass man das Depot völlig verändert habe, weil dieses nicht nach den Erwartungen verlaufen wäre. Über die wahren Umstände wurde aber nicht aufgeklärt. Ohne Abstimmung mit den Anlegern wurde unter Tilgung des Kredites eine Umschichtung durchgeführt, wobei ein großer Teil (ca. 45%) der eingezahlten Anlagesumme verloren ging. Das Restguthaben wurde zum Erwerb eines von der Fa. sBI selbst aufgelegten Fonds verwendet. Bei diesem ist aber von einer Anlagensicherheit nicht mehr die Rede und insbesondere werden Managementgebühren von 1/12 bis zu 1 % des jeden Monats vorhandenen Anlagevermögens ausgewiesen. Wird zukünftig kein Kursgewinn von 12 % p.a. erzielt, wird das Depot schon aus diesen Gründen weiter abschmelzen, denn eine Kursentwicklung in dieser Höhe war rein spekulativ.

Aus den aufgezeigten Gründen bestehen Schadenersatzansprüche aus verschieden Gründen gegen die Fa. sBI und die Herren Pleyl und Gebhardt. Derzeit führen wir erste Gerichtsverfahren gegen die Genannten.

Wer von der Fa. sBI, einem anderen Anbieter oder über die Herren Pleyl und Gebhardt Kaptialmarktprodukte mit vermeintlicher Kapitalsicherheit erworben hat, sollte diese kurzfristig überprüfen lassen. Denn häufig ist die Kapitalsicherheit durch Kreditaufnahmen (Hebelprodukte), versteckte Gebühren oder Managementgebühren tatsächlich nicht gegeben. Regelmäßig ist Eile geboten, denn Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Falschberatung verjähren in der Regel wegen einer gesetzlichen Sonderregelung schon 3 Jahre nach Zeichnung der Beteiligung. Ausnahmen können bei vorsätzlicher Falschberatung und Verletzung von gesetzlichen Verboten vorliegen, was im Einzelfall aber geprüft werden muss.

Gründig
Rechtsanwalt

Landgericht Frankfurt (Oder) 

Urteil vom 12.03.2008, Az.: 11 O361/05

Nach umfangreicher Beweisaufnahme verurteilte das LG Frankfurt/Oder eine Bank zur Rückzahlung des im Jahre 1998 getilgten Darlehens, welches zur Finanzierung von 2 Anteilen am WGS-Fonds 32 gewährt worden war.

Securenta AG - Göttinger Gruppe - Insolvenzverfahren

Über das Vermögen der Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (kurz Securenta AG) ist am 14.06.2007 durch das Amtsgericht Göttingen und über das Vermögen der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding AG (kurz Holdinggesellschaft) ist am 20.06.2007 durch das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Im Berichtstermin vom 16.08.2007 nebst Gläubigerversammlung zur Holdinggesellschaft, stellte Insolvenzverwalter Rolf Rattunde ein aktuelles Bild über den Vermögensstatus der Gesellschaft dar. Die Insolvenzquote werde wegen der desolaten wirtschaftlichen Lage gegen Null gehen. Die Anleger müssten nicht nur den Verlust Ihrer Einlage hinnehmen, sondern es ist auch mit Steuernachforderungen und mit der Haftbarmachung für aufgelaufene Verluste des Konzerns zu rechnen, was zu einem erschreckenden Zwischenstand führt. Der Insolvenzverwalter stellte nur in Aussicht, dass er individuell prüfen werde, ob Anleger bei Abschluss ihrer Beteiligung falsch beraten worden sind. Sollte dies zutreffen, würde er die Forderungen im Insolvenzverfahren als normale Gläubigerforderung (1. Rangstelle) anerkennen, womit der Betreffende auch ein Stimmrecht erhalten würde.

Anders im Parallelverfahren gegen die Securenta AG: Hier hat sich der Insolvenzverwalter Peter Knöpfel dahingehend geäußert, dass er alle Anleger als echte Gesellschafter betrachte, die grundsätzlich haftbar gemacht werden können. Er werde deshalb Anmeldungen von Anlegern nicht zur Insolvenztabelle aufnehmen, sondern gesondert erfassen. Er will damit alle Anleger als nachrangig behandeln. Hinzu kommt das Ärgernis, dass Anleger wohl damit rechnen müssen, vom Insolvenzverwalter tatsächlich auf Nachschusszahlungen in Anspruch genommen zu werden.

Abzuwarten bleibt allerdings weiterhin der Bericht des Insolvenzverwalters zur wirtschaftlichen Lage der Securenta AG. Dieser wird wohl wegen des laufenden Beschwerdeverfahrens, welches die Vorstände der Securenta AG gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet haben, noch auf sich warten lassen. Denn das Insolvenzgericht hat bis auf den Termin zur Forderungsanmeldung alle weiteren Termine aufgehoben. Lediglich vage hatte sich der Insolvenzverwalter der Holdinggesellschaft dahingehend geäußert, dass die Insolvenzmasse bei der Securenta AG vermutlich höher liegen wird, als bei der Holdinggesellschaft.

Fakt ist, dass für betroffene Anleger die Fristen zur Forderungsanmeldung laufen. In dem Insolvenzverfahren gegen die Holdinggesellschaft sind Insolvenzforderungen bis zum 10.09.2007 schriftlich beim Insolvenzverwalter Prof. Rolf Rattunde, Kürstendamm 212, 10719 Berlin und in dem Insolvenzverfahren gegen die Securenta AG bis zum 20.09.2007 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter Peter Knöpfel, c/o Treugarant AG, Hallerstr. 76, 20146 Hamburg, anzumelden.

Wichtig erscheint für jeden Anleger, als Forderungsgrund bei einer Anmeldung nicht die Rückzahlung der eingezahlten Gelder anzugeben, sondern Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung oder aus Prospekthaftung und dies auch zu begründen. Andernfalls werden die Ansprüche wahrscheinlich von vornherein als nachrangig betracht. Auch der Insolvenzverwalter der Holdinggesellschaft kann Forderungen durch Anleger nur dann als normale Gläubigerforderung zur Insolvenztabelle aufnehmen, wenn in der Anmeldung begründet ist, aus welchem Sachverhalt sich ein Schadenersatzanspruch ergibt. Von sich aus ist er dazu weder berechtigt noch verpflichtet.

Die Anmeldung im vorstehenden Sinne dient auch dazu, sich Argumente gegen eine Nachschusspflicht zu schaffen, falls es zu einer solchen Forderung der Insolvenzverwalter kommen sollte. Da es aber unterschiedliche Rechtsgründe für eine Nachschusspflicht geben kann ist offen, ob und in welcher Weise ein anerkannter eigener Schadenersatzanspruch zum Wegfall der Nachschusspflicht führt.

Es empfiehlt sich, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wenn die angemeldete Forderung als Schadenersatz nicht zur Insolvenztabelle aufgenommen wird oder es zu einer Nachschussforderung kommt.

Bundesgerichtshof 

Urteil vom 05.06.2007, Az.: XI ZR 348/05

Aufklärungspflicht des Vermittlers über Innenprovisionen - Zurechnung an die Bank

Der 11. Senat des BGH hat sich mit seinem Urteil vom 05.06.2007, Az.: XI ZR 348/05 der Rechtsprechung des 3. Senats zur Aufklärungspflicht des Vermittlers über falsch angegebene bzw. verborgene Innenprovisionen angeschlossen.

Bundesgerichtshof 

Urteil vom 22.03.2007, Az.: III ZR 218/06

Aufklärungspflicht des Vermittlers über Innenprovisionen

Zu den WGS-Fonds hat nunmehr der 3. Senat des BGH in seinem Urteil vom 22.03.2007, Az.: III ZR 218/06 entschieden, dass unabhängig von der Höhe der weiterhin gezahlten Innenprovisionen der dies wissende Vermittler den Anleger über die im Prospekt falsch angegebene Provisionshöhe aufzuklären hat.

Die Wohnungsbaugesellschaft Stuttgart hat insgesamt 41 WGS-Fonds aufgelegt, die letzten sind:

GVV Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR

  • Fonds 31 | Esslingen / Stuttgart
  • Fonds 32 | Leonberg / Dietzingen
  • Fonds 33 | Leinfelden-Echtergingen / Stuttgart-Möhringen
  • Fonds 34 | Wolfstor 2, 73728 Esslingen
  • Fonds 35 | Sillenbrucher Markt, 70619 Stuttgart
  • Fonds 36 | Stuttgart / Leinfelden-Echterdingen
  • Fonds 37 | Stuttgart - Mitte 4
  • Fonds 38 | Stuttgart - Filderstadt
  • Fonds 39 | Stuttgart / Fellbach
  • Fonds 40 | Ludwigsburg "Am Schlosspark"
  • Fonds 41 | Leinfelden - Echterdingen

22.12.2009 | WGS-Fonds 

Vollständiger Schadensersatzanspruch für alle WGS-Anleger - Kenntnisse der Vertriebsgesellschaft sind der Bank zuzurechnen

Bei den WGS-Fonds ist eine nicht offen gelegte Innenprovision gezahlt worden, weshalb die Angaben in den jeweiligen Fondsprospekt zur Höhe der gezahlten Provision von 1839 DM je Anteil falsch gewesen sind. Verschiedene Gerichte hatten die Auffassung vertreten, dass nur dann eine arglistige Täuschung vorliegt, wenn der unmittelbar tätige Vermittler Kenntnis davon hatte, dass die Angaben zur Provision im Prospekt falsch sind, z.B. weil er selbst eine höhere Provision erhielt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.11.2009, Aktenzeichen XI ZR 252/08, Textziffer 30 nun bestätigt, dass "ein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft vorliegt", wenn diese über das geschäftsrelevante Wissen zur Zahlung der Innenprovision verfügte. Diese arglistige Täuschung muss sich beim Verbundgeschäft die Bank entgegenhalten lassen.

Restschuldversicherung und Verbraucherkreditverträge

Immer mehr Banken (z.B. Citibank und HypoVereinsbank) werben mit Krediten zur freien Verwendung durch Verbraucher und geben dabei Effektivzinsen zum Vergleich mit Zinsen anderer Banken an, die keine besonderen Abweichungen erkennen lassen. Wendet man sich dann an die Bank, werden auch dann Kredite gewährt, wenn dem Verbraucher nach Abzug der Kreditraten nicht einmal das gesetzliche pfändungsfreie Einkommen verbleibt. Häufig wird verkannt, dass eine Bank keine Fürsorgepflicht im Sinne ausreichender verbleibender monatlicher Einkommen trifft und eine erkennbare Überschuldung nicht verhindern muss. Die Gewährung eines Kredits besagt also nichts über die wirkliche Bonitätseinschätzung der Bank über den Verbraucher.

Stattdessen sucht die Bank andere Sicherheiten und meist begibt sich der Verbraucher in eine "Schuldenfalle", aus der häufig kein Entkommen mehr ist. Beim Kreditgespräch wird nämlich eine Restschuldversicherung mit "verkauft", ohne auf Alternativen oder darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht zwingend abgeschlossen werden muss. Wird sie verlangt, müssten aber deren Kosten auch bei der Ermittlung eines Effektivzinses mit berechnet werden. Die Prämien für eine Restschuldversicherung liegen in Abhängigkeit von der Kredithöhe, dem Alter und dem Einkommen des Verbrauchers in der Regel bei 10 % bis zu 20 % der Kreditsumme. Würden die Kosten der Restschuldversicherung beim Effektivzins mit berechnet, würde sich dieser jedenfalls um den Prozentsatz der Restschuldversicherung erhöhen mit der Folge, dass wohl kaum ein Verbraucher einen solchen Kredit in Anspruch nehmen würde. Denn man erkennt dann sehr deutlich die extreme Abweichung zu anderen Angeboten.

Um dies zu vermeiden, wird die Prämie für die Restschuldversicherung mit finanziert, erhöht also die eigentlich gewünschte Kreditsumme. Es entstehen dadurch nicht nur höhere Raten, sondern durch die Verzinsung der Versicherungsprämie noch weitere Kosten und im Ergebnis ein Schaden beim Verbraucher. Können später die Raten nicht gezahlt werden, gewährt man Ihnen gern auch noch einen neuen höheren Kredit nach dem gleichen Muster und vielleicht auch noch einen Dritten. Statt der ursprünglich gewünschten Kreditsumme von z. B. 5.000 € schulden Sie nach 2 Jahren der Bank dann 10.000 € ohne Chance, jemals eine Tilgung erreichen zu können.

Einige Gerichte müssen sich nunmehr mit diesem neuen Finanzierungsverhalten der Banken beschäftigen und prüfen, ob nicht eine Gesetzesumgehung, ein Beratungsverschulden oder im Einzelfall auch eine sittenwidrige Vertragsgestaltung vorliegt. Folge wäre jedenfalls, dass der Verbraucher nicht mehr schuldet, als er tatsächlich erhalten hat. Auch der Zinssatz würde sich auf den tatsächlichen Effektivzins reduzieren. Im Einzelfall kann auch eine vollständige Schuldentlassung in Frage kommen, falls eine Sittenwidrigkeit nachgewiesen werden kann.

Auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen -www.vzbv.de- hat sich dem Thema angenommen und das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) eingeschalten, um die Geschäftspraktiken der betroffenen Banken überprüfen zu lassen. Eine Änderung in der Zunkunft erspart aber allen betroffenen Verbrauchern nicht die eigene Auseinandersetzung mit dem Kreditgeber.

Landgericht Gera 

Urteil vom 05.12.06 zum WGS-Fonds 33, Az.: 2 O 1385/05

Wegen: Schadensersatz/Rückabwicklung Darlehensvertrag

Das Gericht verurteilt die beklagte Bank zur Rückzahlung der geleisteten Zinszahlungen aus den Darlehensverträgen zur Finanzierung von 2 Fondsanteilen am WGS-Fonds 33 an die Kläger. Weiterhin muss, Zug um Zug gegen Rückgabe der Rechte aus der Fondsbeteiligung, die abgetretene Lebensversicherung an die Kläger zurück abgetreten werden. Das Gericht erkennt an, dass der Abschluss der Darlehensverträge unter den Voraussetzungen eines Haustürgeschäftes erfolgte.

Auch nach Jahren noch eine Chance von den WGS-Fonds loszukommen? | Informationen zur Rückabwicklung der bestehenden Finanzierung zu Ihrem WGS-Fonds

Der Erwerb Ihr Anteile an einem WGS-Fonds liegt schon einige Jahre zurück. Um so eindringlicher stellt sich die Frage, ob es noch heute eine echte Chance gibt, von den damit verbunden Verbindlichkeiten endgültig frei zu kommen.

Oberlandesgericht Stuttgart 

Urteil zum WGS-Fonds 35 vom 14.11.2006 Az.: 6 U 22/06

Die finanzierende Bank wird beim WGS-Fonds 35 zum Schadens- ausgleich verurteilt, da wesentlich falschen Angaben zu den Geschosszahlen im Prospekt für den Vermittler erkennbar waren und dieser seine Aufklärungspflicht damit bedingt vorsätzlich verletzt hat. Darüberhinaus setzt sich das OLG im Urteil mit weiteren Details zu Fehlern im Prospekt auseinander und argumentiert teilweise gegen die im Urteil des BGH vom 25.04.2006, Az.: XI ZR 193/04 geänderte Rechtsprechung.

Landgericht Potsdam 

Urteil vom 08.11.2006 zum WGS-Fonds 41, Az.: 8 O 10/06

Die Kläger begehrten die Feststellung, dass sie aus den Darlehensverträgen mit der beklagten Bank zur Finanzierung des Erwerbs von 2 Anteilen am WGS Fonds 41 keine Zahlungen mehr an die Bank schulden. Die Beklagte muss die abgetretenen Lebensversicherungen zurück abtreten und die Rechte an den Fondsanteilen gehen Zug um Zug auf die Beklagte über. Die Entscheidung basiert auf der Anerkennung einer Haustürsituation bei der Vermittlung der Fondsanteile und der Darlehensverträge. Somit liegt nach dem Haustürwiderrufsgesetz ein wirksamer Widerruf der geschlossenen Verträge vor.

Oberlandesgericht Dresden 

Urteil vom 16.08.06 zum WGS Fonds 32, Az.: 12 U 234/06

Die Kläger machen Forderungen aus dem Erwerb von 3 Anteilen am WGS Fonds 32 und den damit verbundenen Darlehensverträgen gegenüber der beklagten Bank geltend. Das OLG Dresden spricht auf Grund der vorliegenden Haustürsituation nach dem Haustürwiderrufsgesetz den Klägern die Erstattung der bereits geleisteten Zinszahlungen aus den Darlehensverträgen, abzüglich der Steuerersparnis, sowie aus der durch die Bank eingezogenen Lebensversicherung zu.

Landgericht Frankfurt (Oder) 

Urteil vom 29.05.06 zum WGS-Fonds 33, Az.: 12 O 403/05

Wegen: Schadensersatz/Rückabwicklung Darlehensvertrag

Auf Grund des Abschlusses des Darlehensvertrages zur Fremdfinanzierung eines Fondsanteils am WGS-Fonds 33 unter den Bedingungen einer Haustürsituation war ein Widerruf zulässig und wirksam. Die beklagte Bank wird daher zur Rückzahlung der geleisteten Zinszahlungen an die Kläger sowie zur Rückübertragung der abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung Zug um Zug gegen die Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens für einen Anteil am WGS-Fonds 33 verurteilt.

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