Erstellt: 30.11.2006 | WGS-Fonds

Auch nach Jahren noch eine Chance von den WGS-Fonds loszukommen? | Informationen zur Rückabwicklung der bestehenden Finanzierung zu Ihrem WGS-Fonds

Der Erwerb Ihr Anteile an einem WGS-Fonds liegt schon einige Jahre zurück. Um so eindringlicher stellt sich die Frage, ob es noch heute eine echte Chance gibt, von den damit verbunden Verbindlichkeiten endgültig frei zu kommen.

Diese Frage lässt sich pauschal nicht klären, da viele individuelle Faktoren hier eine entscheidende Rolle spielen. Aber wir geben Ihnen nachstehend einige Informationen zur Rückabwicklung der bestehenden Finanzierung zu Ihrem WGS-Fonds, welche Ihnen bei Ihrer Entscheidung den Versuch doch noch zu unternehmen helfen sollen.

Unsere bisherige Tätigkeit auf diesem Gebiet hat gezeigt, dass viele Anleger durch gerichtliche Entscheidungen oder abgeschlossene Vergleiche zumindest von einem nicht unwesentlichen Teil Ihrer Verbindlichkeiten erlöst wurden oder sogar Zahlungen zurück erhalten haben.

Nochmals machen wir Sie jedoch darauf aufmerksam, dass der Erfolg nicht garantiert werden kann und von den besonderen Umständen Ihres Einzelfalles abhängig ist.


Folgende Hinweise zur gegenwärtigen Rechtslage bitten wir zu beachten!

  1. Der 2. Senat des BGH hatte in 6 Urteilen vom 14.06.2004, festgestellt,
    1. dass bei aus einer Hand, daher ein und derselben Person, vermittelten Fondsanteilen nebst der Finanzierung ein verbundenes Geschäft vorliegt;
    2. dass bei Ansprüchen gegen die Initiatoren wegen der anfänglichen Täuschung über den Wert des Fondsanteils, im Prospekt angegebener zu hohen Mieteinnahmen oder anderer Falschangaben, diese Einwendungen der Rückzahlungsverpflichtung entgegen stehen;
    3. die gleiche Folge eintritt, wenn das Darlehen und die Fondsbeteiligung in einer Haustürsituation vermittelt worden sind;
    4. Rechtsfolge in allen diesen Fällen ist, dass das Darlehen nicht an die Bank zurückzuzahlen ist und die Bank lediglich Anspruch auf Übereignung der Fondsbeteiligung und Herausgabe der gezogenen Nutzungen daraus hat, also der Fondsausschüttung nebst der erlangten Steuervorteile (nur dann, wenn eine Rückforderung durch das Finanzamt ausgeschlossen ist) und umgekehrt die Darlehensnehmer selbst all jene Zahlungen zurückerhalten, die sie aus dem eigenem Vermögen an die Bank geleistet haben;

    Der EuGH hat in den 2 Urteilen vom 25.10.05 (EuGH Az.: C 350/03 und C 229/04) ergänzend klargestellt, dass es auf die Erkennbarkeit und Zurechnung einer Haustürsituation durch die Bank nicht ankommt und damit einen weiteren Einwand der Banken abgelehnt. Der BGH hat mit Urteil vom 12.12.2005 (Az.: II ZR 327/04), NJW 2006, 497 diese Vorgaben umgesetzt.

    Die unter b) genannte Maßgabe ist aber durch neue Urteile des 11. Senates des BGH vom 25.04.2006 wieder geändert worden. Demnach soll es nach seiner nunmehr wieder umstrittenen Rechtsanwendung nicht auf falsche Erklärungen der Initiatoren, sondern auf eine arglistige Täuschung, eventuell auch nur auf eine fahrlässige Falschaussage, durch die Vermittler ankommen.

    Die Anwendung dieser neuen Urteile bereitet den Instanzgerichten bisher Probleme, weil unklar bleibt, ob nun Fahrlässigkeit ausreicht oder eine vorsätzliche Falschaussage der Vermittler nachgewiesen werden muss.

    Wesentlich kommt es nach den Grundsätzen des BGH also im Einzelfall entweder darauf an, dass man die Haustürsituation zunächst genau schildert (dazu dienen Ihre Erklärungen im Fragebogen) und in einem Prozess notfalls auch beweisen kann.

    Oder aber, falls dies nicht gelingt, dass man Ihre Täuschung über den wirklichen Wert oder die Ertragszusagen durch den Vermittler beweist.

    Rein formal ist dies von der Einschätzung des Gerichts abhängig und könnte je nach WGS-Fonds auch unterschiedlich beurteilt werden.

    Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 26.09.05 den Umstand einer nicht offen gelegten, tatsächlich aber an die Vertriebsgesellschaften gezahlten, Innenprovision von 6 % - 9 % ausreichen lassen, um zur Rückzahlungspflicht der Bank zu kommen. Dieser Aspekt trifft bei allen WGS-Fonds zu und kann allein Ihren Anspruch begründen. Trotzdem wäre zunächst zu prüfen, welche Vertriebsgesellschaft tätig war und ob diese Innenprovisionen (also zusätzliche Provisionen) erhalten hat.

    Zusammengefasst besteht trotz der BGH- und EuGH-Urteile keine Bindungswirkung und kein Automatismus für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

    Es wird Ihr individueller Fall zu beurteilen und entscheiden sein, wozu aber die genannten Urteile als Orientierung dienen.

  2. Die Banken wenden in den laufenden Gerichtsverfahren stets ein, dass die Ansprüche verjährt seien, weil Sie schon lange Kenntnis von einem Schaden haben würden. Es fehlt aber in der Regel Ihre Kenntnis von den Umständen und dem Schädiger selbst, so dass die Verjährung erst dann beginnt, wenn Sie auch davon Kenntnis erlangt haben. Dies hat das OLG Dresden in einem Beschluss vom 05.07.05 bestätigt. Allerdings wird der BGH zukünftig dazu eine Entscheidung treffen müssen, weil einige Oberlandesgerichte der Meinung sind, dass alle vor dem 01.01.2002 entstandenen Ansprüche ab dem 01.01.2005 verjährt seien, dies unabhängig davon, ob Sie von solchen Ansprüchen überhaupt Kenntnis hatten.

    Können Sie heute noch einen Widerruf wegen des Abschlusses des Vertrages in einer Haustürsituation aussprechen, ist nach einem neuen Urteil des OLG Dresden vom 16.08.2006 jedenfalls in Bezug auf die daraus resultierenden Ansprüche keine Verjährung eingetreten. Denn in diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist von 3 Jahren erst mit dem Widerruf.

  3. Unsererseits halten wir als außergerichtliche Einigung eine "Null-Lösung" (wechselseitiger Verzicht auf alle Zahlungen, Freigabe der Lebensversicherung an Sie und der Fondsbeteiligung an die Bank, für akzeptabel. Je geringer Ihr Einkommen war, um so höher ist zwar dann Ihr dadurch verbleibender Schaden.

    Das Kostenrisiko bei einem Gerichtsverfahren und einem Fondsanteil ist aber nach unseren Erfahrungen meist höher, als der Betrag, auf den man endgültig verzichtet.

    Dies ist aber eine Entscheidung Ihrerseits.


  1. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die jedenfalls 3 Monate vor dem Beitritt zum WGS-Fonds bereits bestan­den hat und liegen der Versicherung noch die ARB 75 zu Grunde, bitten wir uns eine Kopie des Versicherungsscheines oder der Versicherungskarte zu übersenden. Wir würden dann die Deckungszusage einholen. Sind die ARB 94 vereinbart oder nachträglich, aber vor Unterzeichnung des Beitrittsantrages zum WGS-Fonds, Basis der Versicherung geworden, lehnen die Versicherungen eine Deckungszusage ab. Man müsste dann gesondert prüfen, ob auch unter Geltung der ARB 94 eine Deckungszusage gerichtlich durchgesetzt werden könnte.
  2. Sollten Sie uns über die Erstberatung hinaus mit der außergerichtlichen Bearbeitung Ihres Anliegens beauftragen, entstehen zunächst die folgenden Kosten als Vorschuss, wenn keine Deckung über eine Rechtsschutzversicherung erfolgt.

    Hierbei haben wir für alle WGS-Mandanten zunächst pauschalisiert einen Streitwert aus der Summe des Bruttodarlehens, der Höhe der Rückzahlungsforderung für die Zinsen abzüglich Fondsausschüttung und fiktiven Steuervorteile berücksichtigt. Bei einem Fondsanteil ist dies in der Regel ein Streitwert von 22.000 € - 25.000 €, was aber individuell nach oben oder unten auch abweichen kann. Die Abrechnung erfolgt also nach Streitwert bei Abschluss der Angelegenheit. Zunächst berechnen wir folgenden Vorschuss:

    1 Fondsanteil 1000 € brutto

    1,5 Fondsanteile 1250 € brutto

    2 Fondsanteile 1450 € brutto

    2,5 Fondsanteile 1650 € brutto

    3 Fondsanteile 1800 € brutto

    Soweit Sie noch mehr Anteile erworben haben, werden wir Ihnen die Kosten gesondert mitteilen. Mit dem Vorschuss wäre zunächst die gesamte außergerichtliche Korrespondenz, mit Ausnahme von Auslagen für Porto usw. abgedeckt. Egal wie lange die Auseinandersetzung andauert und wie viele Schreiben wir versenden, ein neuer Vorschuss für die außergerichtliche Korrespondenz mit der Bank wird nicht berechnet werden. Erst bei Beendigung des Mandats wird eine Schlussrechnung gestellt, in der dann die Gebühren nach dem Umfang und unter Berücksichtigung aller Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthalten sind.

    Auf ein eventuell folgendes Gerichtsverfahren werden die Gebühren ohne Auslagen zur Hälfte angerechnet.

    Erhöhte Gebühren entstehen bei einem Gerichtsverfahren, bei außergerichtlichen Verhandlungen oder dem Abschluss eines Vergleiches. In diesen Fällen werden wir Sie informieren, so dass Sie vorab eine neue Entscheidung treffen können.

    Zum Vorschuss werden Sie eine gesonderte Rechnung erhalten. Wir bieten auch an, den Rechnungsbetrag in bis zu 6 Raten zu zahlen, so dass praktisch der gegenwärtig nicht mehr an die Bank gezahlte Betrag zunächst für die Rechtsanwaltskosten verwendet werden kann.

    Die Kosten können Sie im Jahr der Bezahlung in der Anlage Vermietung und Verpachtung zur Einkommenssteuererklärung geltend machen.

    Wir werden uns auch um die Kostenerstattung durch die Bank bemühen, können dies aber im Interesse einer außergerichtlichen Erledigung nicht zusichern. Es obliegt im Ergebnis später Ihrer Entscheidung, ob Sie eine Regelung ohne Kostenerstattung akzeptieren oder nicht.

    Sollten Sie zur Zeit über ein äußerst geringes Einkomen (wenig Arbeitslosengeld oder nur Sozialhilfe) verfügen, können Sie sich beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe ausstellen lassen und uns diesen übersenden.


Was wir von Ihnen benötigen

Zur Prüfung Ihres individuellen Auftrages bitten wir, unseren Fragebogen sorgfältig auszufüllen und zusammen mit diesem jedenfalls folgende Unterlagen zunächst in Kopie mit identischer Seitenreihenfolge zur Verfügung zu stellen. Soweit einzelne Punkte im Fragebogen nicht zu beantworten sein sollten, können Sie diese offen lassen:

  1. Notarvertrag mit Annahmeerklärung;
  2. Darlehensvertrag oder beide Darlehensverträge, nebst allen folgenden Schriftwechsel mit der Bank und den Abtretungserklärungen zum GbR-Anteil und der Lebensversicherung;
  3. Versicherungsantrag (bei Neuanträgen), sonst Policen zur abgeschlossenen Lebens- oder Rentenversicherung;
  4. Beitrittsantrag zum WGS-Fonds mit Kopie Selbstauskunft für die Bank (meist grüne Durchschläge) und Auszahlungsanweisung;
  5. ein Berechnungsbeispiel, soweit vorhanden oder andere Unterlagen, die Sie vom Makler/Vermittler zur Begründung erhalten hatten (nicht die Prospekte der WGS);
  6. Schreiben bezüglich der Insolvenzforderungsanmeldung hinsichtlich der Mietgarantie;
  7. die Mitteilungen des Treuhänders über die Valutierung des Darlehens und die Mittelverwendung (kleine weiße Zettel in der Größe A5 oder A6) mit dazu gehörigem Anschreiben;
  8. - Aufstellung über alle von Ihnen tatsächlich erbrachten Zahlungen und die erhaltenen Fondsausschüttungen;
    - in der Regel (außer z.B. bei der Bank Schilling und Fürstlich Castell`schen Bank) ist die Fondsausschüttung mit den zu zahlenden Zinsen verrechnet worden, so dass von Ihrem Konot nur noch die Differenz abgebucht wurde; wo dies zutrifft sind nur noch die gezahlten Zinsen aufzuschlüsseln

Soweit Sie wünschen, können Sie uns auch Ihre Originale übersenden, die wir aber erst in Vorbereitung auf ein Gerichtsverfahren benötigen würden.

Stehen einzelne der genannten Unterlagen nicht zur Verfügung, bitten wir nur um kurze Mitteilung bzw. einen Hinweis im Fragebogen.

Außerdem benötigen wir im Fragebogen eine kurze aber genaue Schilderung des Ablaufs von der ersten Kontaktaufnahme des Vermittlers (von wem ging die 1. Initiative aus?), nach Möglichkeit mit Angabe des Datums, des Ortes und der Uhrzeit bis zur Unterzeichnung der Fondsbeteiligung beim Notar und dem Darlehensvertrag. Es sollten dabei insbesondere auch die Erklärungen des Vermittlers aufgenommen werden, mit denen er Sie zur Zeichnung des Fondsanteils bewogen hat.

Die Schilderung dient der vorläufigen Einschätzung, ob Sie in einer Haustürsituation geworben worden sein könnten.

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