Nachbelehrung nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung über das Haustürwiderrufsrecht unwirksam

Ein Gesellschafter des WGS-Fonds 35 hatte den Darlehensvertrag mit der Volksbank Backnang nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Umstritten war u.a., ob die von der Bank nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) erteilte Nachbelehrung unwirksam war oder nicht.

Das LG und das Thüringer Oberlandesgericht hatten die Haustürsituation bejaht und sich unserer Auffassung zur Unwirksamkeit der Nachbelehrung angeschlossen. Der BGH hat nach mündlicher Verhandlung am 28.06.2011 die Revision der Bank zurückgewiesen (Az: XI ZR 349/10).

Ob er die Nachbelehrung nach der BGB-InfoV für unwirksam erklären wird, ist noch ungewiss. In der Verhandlung hatte der Vorsitzende geäußert, dass man darüber wohl nicht befinden muss, weil die Belehrung der Bank nicht wörtlich der Verordnung entspricht und schon deshalb unwirksam sei. Trotzdem wies nach Mitteilung des für uns beim BGH tätigen Kollegen Lindner der Vorsitzende ziemlich deutlich darauf hin, dass er die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV für unwirksam hält, weil sie mit der bloßen Belehrung über den "frühest" möglichen Fristbeginn § 355 BGB nicht entspreche.

Fazit:

Trotz Nachbelehrung kann also bei allen Immobilienfonds ohne grundpfandrechtliche Absicherung für die Bank, die Rückabwicklung des Darlehens bei Bestehen einer Haustürsituation erfolgreich durchgesetzt werden. Der Anleger muss das Darlehen nicht zurückzahlen und kann sämtliche auf das Darlehen geleistete Zahlungen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen von der Bank zurückverlangen. Nach dem Urteil des BGH vom 24.11.2009, XI ZR 260/08 kann der Darlehensvertrag selbst dann noch widerrufen werden, wenn er nach dem 01.01.2003 vollständig zurückgezahlt wurde und noch keine Verjährung vorliegt.

Wiegleb
Rechtsanwalt

Warnung vor Forderungskauf durch Fondation du Rhóne

Im Herbst letzten Jahres teilte die Firma Amersham mit, dass eine Kapitalrückzahlung nicht mehr möglich sei und es zu einer Gläubigerversammlung der Firma ABN Assets gekommen wäre. Der Vorstand der Firma ABN Assets sei zurückgetreten, weil ein vermeintlicher Hauptgläubiger einer Kapitalausschüttung zum Jahresende nicht zugestimmt hätte. Welcher Hauptgläubiger dies sein soll, wurde nicht benannt und auf unser Auskunftsersuchen hat die Firma Amersham nicht reagiert. Nachträglich wurde mitgeteilt, dass trotz des Widerspruches unserer Mandanten die Fortsetzung der Sanierung beschlossen worden wäre. Wo eine Gläubigerversammlung stattgefunden hat, wer daran persönlich teilnahm und wie der Wortlaut der Beschlüsse war, wird nicht mitgeteilt.

Warnung vor Forderungskauf durch Fondation du Rhóne

OLG Bamberg bestätigt: gegenwärtige Abfindungsberechnung nicht nachvollziehbar

Wir hatten im Auftrag mehrerer Gesellschafter die beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrages auf den Gesellschafterversammlungen der Jahre 2009 und 2010 durch Klage angefochten. Die Anfechtungsklage zum Gesellschafterbeschluss des Jahres 2009 wurde vom Landgericht durch Urteil abgewiesen und die Berufung vom Oberlandesgericht Bamberg (OLG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof war nicht gegeben, so dass die umstrittenen Rechtsfragen diesem nicht zur Entscheidung vorgelegt werden konnten.

Mit den Anfechtungsklagen sollte verhindert werden, dass die Gesellschafter bei Kündigung eine wesentlich niedrigere Abfindung im Vergleich zur vorherigen Regelung im Gesellschaftsvertrag erhalten. Denn dadurch wird der Entscheidungsspielraum zwischen Beibehaltung oder Kündigung der Beteiligung entscheidend begrenzt. Nach Mitteilung der Geschäftsführung an einen klagenden Gesellschafter sollte dieser für seine gekündigte Beteiligung nur noch ca. 25 %, statt vorher ca. 60 %, der Einlagesumme erhalten, was den Verdacht einer sittenwidrigen Benachteiligung in sich birgt.

Nach der Entscheidung des OLG verbleibt es zwar nun bei der geänderten und wenig transparenten neuen Regelung zur Ermittlung des Abfindungsbetrages.

Über die Anwendung der neuen Berechnung der Abfindung durch die Geschäftsführung entschied das OLG aber im Rahmen der Anfechtungsklage nicht. Es meinte aber, dass die dem Kläger vorgelegte neue Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere würden die zu gering angesetzten Mieteinnahmen für die Zukunft nicht den Ertragserwartungen nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 26.06.2009 entsprechen.

Die neue Berechnungsmethode sollte zwar aus Sicht der Geschäftsleitung eine vermeintlich konkretere Berechnung des Abfindungsbetrages unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im Vergleich zur alten starren Regelung ermöglichen. Sie enthält aber Komponenten, wie eine Ertragsprognose, die zu wesentlich unterschiedlichen Betrachtungen und damit Ergebnissen führen kann. Gegebenenfalls müssen diese in einem gesonderten Gerichtsverfahren überprüft werden.

Wir führen deshalb für den betroffenen Gesellschafter die außergerichtliche Auseinandersetzung mit der Geschäftsführung über die Höhe des richtigen Abfindungsbetrages weiter.

Zukünftig muss jeder Gesellschafter bei Kündigung seiner Beteiligung die Berechnung des Abfindungsbetrages durch die Geschäftsführung von sachkundigen Personen überprüfen lassen, welche die örtliche Marktlage und die konkrete Situation des Gewerbefonds kennen.

Andernfalls droht neben der ursprünglichen Täuschung über den Wert der erworbenen Fondsbeteiligung eine zweite wesentliche Benachteiligung.

Wiegleb
Rechtsanwalt

OLG Bamberg bestätigt: gegenwärtige Abfindungsberechnung nicht nachvollziehbar

Ehemalige Karlsruher Lebensversicherung AG zum Schadenersatz wegen Finanzierung von Anlagen bei der GVP Finance (Suisse) S.A. verurteilt

Mit Urteil vom 17.12.2010 hat das Oberlandesgericht Naumburg die ehemalige Karlsruher Lebensversicherung AG, heute Württembergische Lebensversicherung AG zum Schadenersatz wegen der Finanzierung einer Beteiligung an der GVP Finance (Suisse) S.A. verurteilt. Das Oberlandesgericht Naumburg sieht eine Haftung der Versicherungsgesellschaft für das Wissen und Handeln des für diese tätig gewesenen Versicherungsvertreters.

Bis einschließlich des Jahres 2000 hatten die Firmen GVP GmbH und später GVP Finance (Suisse) S.A., welche von Herrn Ludwig Götzinger betrieben worden waren, Gelder von Anlegern mit dem Versprechen einer Zinsgarantie von 8,25 % zuzüglich Bonus eingesammelt. Der versprochene Zinsertrag sollte durch Zinsdifferenzgeschäfte am internationalen Kapitalmarkt erwirtschaftet werden, für die es aber keine Zinsgarantie geben konnte. Das Konzept ging folglich nicht auf, die genannten Firmen wurden im Sommer 2000 zahlungsunfähig und das Geld der Anleger war verloren. Der Initiator Götzinger wurde deshalb zusammen mit den weiteren Beteiligten Friedrich Richard Reiner Jahn und Claude de Pol vom Landgericht Darmstadt im Jahr 2004 wegen Betruges zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Für einen Teil der Anleger wurden die notwendigen Mittel zur Anlage bei der Firma GVP durch Kredite der Karlsruher Lebensversicherung AG bereitgestellt. Dazu bediente sich die Firma GVP der Zusammenarbeit mit dem Versicherungsvertreter B., welcher für die Versicherungsgesellschaft tätig war. Deren Vorstand hatte Kenntnis über die mögliche Schädlichkeit der GVP-Anlage, vor welcher auch in einem DFI-Gerlach-Report gewarnt worden war.

Wir konnten im Verfahren nachweisen, dass entgegen seinen Behauptungen, der Vertreter B. tatsächlich Kenntnis von der Verwendung der Darlehen für die Anlage bei der Firma GVP hatte.

Für alle geschädigten Anleger der Firma GVP, welche Darlehen bei der ehemaligen Karlsruher Lebensversicherung AG aufgenommen hatten, eröffnet sich damit nunmehr die realistische Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft durchzusetzen.

Es ist zwar damit zu rechnen, dass die Versicherungsgesellschaft versucht, das Urteil durch Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof ändern zu lassen. Darüber wird voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2012 entschieden werden.

Mit Ablauf des 31.12.2011 verjähren aber mögliche Schadensersatzansprüche, so dass allen betroffenen Anlegern empfohlen wird, rechtzeitig prüfen zu lassen, ob noch gegen die Württembergische Versicherung AG oder Dritte vorgegangen werden kann. Auf die endgültige Klärung der Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof kann nicht gewartet werden.

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Ehemalige Karlsruher Lebensversicherung AG zum Schadenersatz wegen Finanzierung von Anlagen bei der GVP Finance (Suisse) S.A. verurteilt

Zeitweise Schließung oder Auflösung offener Immobilienfonds - Schadenersatzansprüche möglich

Vergleiche abgeschlossen

Zuletzt hatten wir am 27.08.2009 berichtet, dass die ehemalige Sparkasse Menden, heute Sparkasse Märkisches Sauerland Hemer-Menden, grundsätzlich vergleichsbereit sei und für jeden Darlehensnehmer ein individuelles Vergleichsangebot ausgehandelt wird.

Die nachfolgenden Verhandlungen waren von wesentlichen Verzögerungen gekennzeichnet, welche nicht von uns oder den Darlehensnehmern zu vertreten waren. Einige Darlehensnehmer hatten die Befürchtung, dass der Abschluss eines Vergleiches letztendlich an noch offenen Details scheitern könnte.

In den letzten 4 Wochen konnten nun die meisten Vergleiche nach Klärung aller noch strittig gebliebenen Details schriftlich vollzogen werden. Wesentliches Ergebnis ist, dass allen Darlehensnehmer die Restschuld vollständig erlassen oder eine erhebliche Reduzierung der Darlehensvaluta vereinbart wurde.

Vergleiche abgeschlossen

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG fordert Nachzahlungen von den Anlegern...

Die Anleger der ALAG (Anlage Classic und ClassicPlus) wurden mit Schreiben von Rechtsanwalt Mahlmann vom 26.08.2010 erneut zur Nachzahlung oder Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert. Ein erstes Schreiben war bereits im Januar 2010 versandt worden. Die Zeichner der Anlage Sprint werden gedrängt, ihre Raten weiter zu leisten.

Die Begründung, dass sich durch Auszahlungen bei der Anlage Classic und Wiederanlage in ClassicPlus die geleistete Einlage Classic vermindert habe, dürfte für viele Anleger überraschend sein, weil sich aus der Beitrittserklärung Derartiges nicht ergibt. Erklärt wurde den Anlegern ursprünglich, dass tatsächlich erwirtschaftete Ausschüttungen aus der Anlage Classic wieder angelegt werden. Nicht aber, dass die Ausschüttungen/Wiederanlage aus dem eingezahlten Kapital erfolgen.

Unseres Erachtens sind auch die Darstellungen im Prospekt für einen durchschnittlichen Anleger nicht ohne weiteres so zu verstehen, wie dies die ALAG jetzt begründet.

Gegen die Nachforderung können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, die sich aus Falschdarstellungen im Prospekt und aus Erklärungen des Vermittlers oder Beraters anlässlich der Gespräche zur Zeichnung der Anlage ergeben können. Dies z.B., wenn die Beteiligung wahrheitswidrig als sicher dargestellt oder unrealistische Angaben zur Ertragsfähigkeit oder Entwicklung des Fonds gemacht wurden. Folge solcher Schadenersatzansprüche ist, dass der Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen werden muss.

Selbst wenn man die Darstellung im Prospekt, insbesondere zum Totalverlustrisiko, für ausreichend hält, ist der Prospekt den meisten Anlegern erst anlässlich der Unterzeichnung der Beitrittserklärung oder danach übergeben worden. Nach Auffassung einiger Oberlandesgerichte hat ein Anleger keinen Anlass mehr, einen Prospekt nachträglich eingehend zu studieren, wenn seine Anlageentscheidung bereits allein auf Grund der mündlichen Erklärungen des Beraters getroffen worden war.

Viele Beteiligungen an der ALAG wurden von der Firma FINANCIAL WORLD AG vermittelt, welche Berechnungsbeispiele verwendete, die angreifbar sind. Neben der ALAG haftet wegen Falschberatung und/oder unterlassener Aufklärung deshalb die FINANCIAL WORLD AG den Anlegern ebenso auf Schadenersatz.

Den Aufforderungen dieser Gesellschaft, die von ihr benannten Rechtsanwälte Dr. Greger - Biber & Partner zu bevollmächtigen, sollte ein Anleger deshalb mit großer Skepsis begegnen. Jedenfalls können diese Rechtsanwälte Schadensersatzansprüche aus Falschberatung gegen die FINANCIAL WORLD AG nicht prüfen oder verfolgen. Denn sie haben schon mit Schreiben vom 08.07.2009 bekannt gegeben, dass sie von dieser Gesellschaft beauftragt worden sind.

Für die von uns vertretenen Mandanten haben wir die Ansprüche gegenüber der ALAG zurückgewiesen. Jeder Anleger sollte prüfen lassen, ob und welche konkreten Gegenansprüche er erheben kann.

Wiegleb
Rechtsanwalt

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG fordert Nachzahlungen von den Anlegern...

Kursmanipulation der Wirecard Aktie, falsche Informationen durch GoMoPa?

Ende März 2010 kam es innerhalb von nur wenigen Tagen entgegen dem sonstigen Börsentrend zu einem Verfall der Wirecard Aktie von rund 30 %. Eine Reihe von Anlegern hatten zuvor ein Knock-out-Zertifikat, auch Hebelzertifikat genannt (WKN: BN3Z53), auf die Aktien der Wirecard AG erworben, die bei Unterschreitung eines Kurswertes von 7,25 € je Aktie verfielen. Emittent war die BNP Paribas Emmissions- und Handelsgesellschaft mbH Frankfurt am Main und Anbieter die Muttergesellschaft BNP Paribas Arbitrage S.N.C.. Am 30.03.2010 wurde die Knock-out-Schwelle unterschritten, mit der Folge, dass viele Anleger ihr Geld verloren. Es stellt sich daher die Frage, wer für den ungewöhnlichen Kursverfall verantwortlich ist.

Das Handelsblatt veröffentlichte am 7. April 2010 einen Bericht, wonach der Internetdienst Goldmann, Morgenstern und Partners (GoMoPa) falsche Informationen zur Firma Wirecard veröffentlichte und daraufhin der Kurs eingebrochen sei. Somit sei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der falschen Veröffentlichung und dem Kurseinbruch nachzuvollziehen.

Dies kann dazu führen, dass die Verantwortlichen für die falsche Berichterstattung auf Schadenersatz durch die Anleger in Anspruch genommen werden können. Ob dazu nur Mitarbeiter der Firma GoMoPa gehören oder welche weiteren Beteiligten es gab, lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen. Denn zu hinterfragen ist auch, ob irgendwer bewusst einen wirtschaftlichen Vorteil durch eine falsche Berichterstattung zur Firma Wirecard erlangen wollte.

Die Staatsanwaltschaft und die Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin) haben Ermittlungen aufgenommen. Sobald die Ermittlungsergebnisse vorliegen, wird zu entscheiden sein, von welchen Verantwortlichen insgesamt Schadenersatz verlangt und in welchem Land dieser am effektivsten durchgesetzt werden kann.

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Kursmanipulation der Wirecard Aktie, falsche Informationen durch GoMoPa?

Amersham Investment Limited grenzt sich von der Firma Capitalinform ab

Wir hatten am 01.12.2009 über die ursprüngliche Anlagestrategie aus den Jahren 2004/2005 und den Umstand berichtet, dass eine Firma Capitalinform Limited nach der gleichen Methode die Anleger um die Einlagen betrogen hat.

Die Firma Amersham Investments Limited hatte sich uns gegenüber bisher von der Firma Capitalinform abgegrenzt und erklärt, mit dieser in keinem Zusammenhang zu stehen.

Amersham Investment Limited grenzt sich von der Firma Capitalinform ab ...

Restschuldversicherung, Ratenschutzversicherung und damit verbundene Darlehensverträge können widerrufen werden

Lange war umstritten, ob die unsägliche Praxis einiger Banken, zusammen mit einem Verbraucherkreditvertrag eine diesen sehr verteuernde Restschuldversicherung dem Verbraucher unterzuschieben und damit doppelt zu verdienen, gegebenenfalls auf einfache Art und Weise durch einen Widerruf ausgeglichen werden kann. Denn die betreffenden Banken hatten die Versicherungsverträge in der Regel nicht mit Widerrufsbelehrungen ausgestattet. Neben dem Begriff Restschuldversicherung war dem Erfindungsreichtum der Banken keine Grenze gesetzt, so dass auch solche Bezeichnungen wie Ratenschutzversicherung, Tilgungsversicherung oder ähnliches verwendet worden sind.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 15. Dezember 2009, Aktenzeichen XI ZR 45/09 die von vielen Gerichten und uns vertretene Auffassung bestätigt, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, wenn bei einem Verbraucherkreditvertrag gleichzeitig der Versicherungsvertrag abgeschlossen und mit dem Darlehen die nicht selten sehr teure Versicherungsprämie finanziert wird.

Rechtsfolge ist, dass die Bank dann nur eine marktübliche Verzinsung von Anfang an und kein Bearbeitungsentgelt verlangen kann. Der Versicherungsbetrag ist von der ursprünglichen Darlehensschuld abzuziehen. Die gezahlten Darlehensraten sind dann auf den niedrigeren Darlehensbetrag als Teilzahlung anzurechnen was dazu führt, dass sich die verbliebene Restschuld erheblich reduziert.

Daher ist jedem Verbraucher zu raten, seinen Darlehensvertrag dahingehend zu überprüfen, ob er ebenso eine Rest- schuldversicherung enthielt, die mitfinanziert wurde.

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Restschuldversicherung, Ratenschutzversicherung und damit verbundene Darlehensverträge können widerrufen werden

Lange war umstritten, ob die unsägliche Praxis einiger Banken, zusammen mit einem Verbraucherkreditvertrag eine diesen sehr verteuernde Restschuldversicherung dem Verbraucher unterzuschieben und damit doppelt zu verdienen, gegebenenfalls auf einfache Art und Weise durch einen Widerruf ausgeglichen werden kann. Denn die betreffenden Banken hatten die Versicherungsverträge in der Regel nicht mit Widerrufsbelehrungen ausgestattet. Neben dem Begriff Restschuldversicherung war dem Erfindungsreichtum der Banken keine Grenze gesetzt, so dass auch solche Bezeichnungen wie Ratenschutzversicherung, Tilgungsversicherung oder ähnliches verwendet worden sind.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 15. Dezember 2009, Aktenzeichen XI ZR 45/09 die von vielen Gerichten und uns vertretene Auffassung bestätigt, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, wenn bei einem Verbraucherkreditvertrag gleichzeitig der Versicherungsvertrag abgeschlossen und mit dem Darlehen die nicht selten sehr teure Versicherungsprämie finanziert wird.

Rechtsfolge ist, dass die Bank dann nur eine marktübliche Verzinsung von Anfang an und kein Bearbeitungsentgelt verlangen kann. Der Versicherungsbetrag ist von der ursprünglichen Darlehensschuld abzuziehen. Die gezahlten Darlehensraten sind dann auf den niedrigeren Darlehensbetrag als Teilzahlung anzurechnen was dazu führt, dass sich die verbliebene Restschuld erheblich reduziert.

Daher ist jedem Verbraucher zu raten, seinen Darlehensvertrag dahingehend zu überprüfen, ob er ebenso eine Rest- schuldversicherung enthielt, die mitfinanziert wurde.

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Restschuldversicherung, Ratenschutzversicherung und damit verbundene Darlehensverträge können widerrufen werden

Vollständiger Schadensersatzanspruch für alle WGS-Anleger - Kenntnisse der Vertriebsgesellschaft sind der Bank zuzurechnen

Bei den WGS-Fonds ist eine nicht offen gelegte Innenprovision gezahlt worden, weshalb die Angaben in den jeweiligen Fondsprospekt zur Höhe der gezahlten Provision von 1839 DM je Anteil falsch gewesen sind. Verschiedene Gerichte hatten die Auffassung vertreten, dass nur dann eine arglistige Täuschung vorliegt, wenn der unmittelbar tätige Vermittler Kenntnis davon hatte, dass die Angaben zur Provision im Prospekt falsch sind, z.B. weil er selbst eine höhere Provision erhielt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.11.2009, Aktenzeichen XI ZR 252/08, Textziffer 30 nun bestätigt, dass "ein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft vorliegt", wenn diese über das geschäftsrelevante Wissen zur Zahlung der Innenprovision verfügte. Diese arglistige Täuschung muss sich beim Verbundgeschäft die Bank entgegenhalten lassen.

Durch unsere jahrelange Tätigkeit im Bereich der WGS-Fonds liegen uns die Verträge zwischen den meisten Vertriebsgesellschaften und der Firma WGS vor. Damit können wir voraussichtlich in fast allen Fällen beweisen, dass die Vertriebsgesellschaft Kenntnis von der zusätzlichen Innenprovision und damit der falschen Prospektdarstellung hatte. Insofern kann den meisten der Anleger mit dieser Argumentation geholfen werden, selbst wenn eine Haustürsituation nicht vorlag und der Vermittler selbst keine Kenntnis von der Zahlung der zusätzlichen Innenprovision hatte.

Es gibt damit für die Anleger bei allen WGS-Fonds heute die Möglichkeit, sich vollständig schadlos zu halten, soweit noch keine Einigung mit der Bank erzielt worden ist.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof im gleichen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass die Banken sich auch nicht teilweise auf Verjährung berufen können. Daher hat jeder Anleger Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Raten von Anfang an und erhält darüber hinaus noch seine Lebensversicherung zurück. Die Bank kann im Gegensatz nur die Fondsbeteiligung beanspruchen.

Die vorstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist eine späte Genugtuung für alle Anleger, die sich seit Jahren geprellt fühlten. Trotzdem werden die Banken weiterhin nicht freiwillig Schadenersatz leisten und es wird in jedem Einzelfall eine entsprechende anwaltliche Tätigkeit erforderlich werden. Die Erfolgsaussichten sind aber nun für alle Anleger unabhängig vom speziellen WGS-Fonds erheblich besser.

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