Erstellt: 15.11.2010 | Offene Immobilienfonds
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Zeitweise Schließung oder Auflösung offener Immobilienfonds - Schadenersatzansprüche möglich
Die Beteiligungen an offenen Immobilienfonds waren insbesondere an konservative Anleger mit der Maßgabe empfohlen worden, dass die eingezahlten Gelder "Mündel sicher" seien, jederzeit das eingezahlte Geld zurückverlangt werden könne und die Verzinsung besser als bei anderen garantierten Kapitalanlagen wäre.
Nunmehr stellt sich heraus, dass die Werbeaussagen prinzipiell unzutreffend sind. Verschwiegen wurde in den uns vorliegenden Fällen, z.B. von der ehemaligen Dresdner Bank AG, dass die Auszahlung der Einlagegelder ausgesetzt oder eine vollständige Auflösung des Fonds beschlossen werden kann. Dies hat nicht nur zur Folge, dass die scheinbare Flexibilität endet, sondern dass der jeweilige Anleger bei Auflösung des Fonds nur noch anteilig einen Ertrag erhält, der sich aus der Verwertung der Immobilien über einen Zeitraum von mehreren Jahren ergibt. Daher hängt die Auszahlung vollständig vom Verkauf der Immobilien ab, welche auch teilweise oder gänzlich scheitern kann. Folge ist jedenfalls, dass der Anleger wesentliche Teile seines eingezahlten Kapitals verliert. Z.B. trat beim "Morgan Stanley P2 Value" schon in der Vergangenheit ein erheblicher Wertverlust von über 20 % ein und nach einer Abwicklung offener Immobilienfonds wird mit einem wesentlich höheren Wertverlusten gerechnet. Je Fonds kann das Ergebnis unterschiedlich sein.
So waren nach der FAZ.NET Veröffentlichung vom 25.10.2010 mit Stichtag 30.09.2010 bei folgenden offenen Immobilienfonds die Auszahlung von Anteilsscheinen ausgesetzt:
- Axa Immoselect
- Axa Immosolutions
- CS Euroreal A
- Degi International
- Degi Europa
- Degi Global Business
- Kan-Am US Grundinvest
- Morgan Stanley P2 Value
- SEB Immoinvest
- TMW Immobilien Welt
Beschlossen war zu diesem Zeitpunkt bereits die Auflösung des Degi Europa, Kan-Am US Grundinvest und zwischenzeitlich trifft dies auch beim Morgan Stanley P2 Value zu.
Eine Aussetzung der Auszahlung wie auch ein Beschluss zur Auflösung eines Immobilienfonds sind deutliche Anzeichen für eine anfängliche Falschberatung.
Zu beachten ist, dass für alle Anleger, welche vor dem 05.08.2009 Anteile an offenen Immobilienfonds erworben haben, noch die kurze Verjährungsfrist gem. § 37a WpHG von 3 Jahren ab Zeichnung für Schadenersatzansprüche gegen die beratende Bank oder den Berater aus einfacher fahrlässiger Falschberatung gilt.
Nur dann, wenn eine arglistige Täuschung mit Werbeaussagen oder die Zahlung von Kickbacks bewiesen werden kann, gilt diese kurze Verjährungsfrist möglicherweise nicht. Anleger sollten sich deshalb zeitnah juristisch beraten lassen, um nicht ihre Schadenersatzansprüche zu verlieren.
Gründig
Rechtsanwalt
Weitere Informationen dazu finden Sie z.B. auf:
www.boerse.ard.de/content.jsp?key=dokument_480602
www.morganstanley-p2value.de
www.aberdeen-immobilien.de/aam.nsf/germanyImmobilien/