Banken berechnen oft bei der Ausreichung von Krediten „Bearbeitungsgebühren“, welche in Ver­trä­gen ausgewiesen sind , aber nicht verhandelt werden können. Neben einer Reihe an­de­rer Gerichte hatte das OLG Dresden mit Urteil vom 29.09.2011, Az.: 8 U 562/11 entschieden, dass eine Bank kein Recht auf die Erhebung einer solchen Bearbeitungsgebühr hat, wenn sie nicht individuell ausgehandelt worden ist. Dieses und andere Verfahren waren hiernach beim Bun­des­ge­richts­hof (BGH) anhängig geworden. In der Pressemitteilung des BGH Nr. 94/2012 war die Verhandlung zu diesem Thema für den 11.09.2012 angekündigt worden.

Bis zum Jahr 2010 wurde über verschiedene Vertriebsgesellschaften eine Beteiligung an der V + GmbH & Co. Fonds 2 KG angeboten. Vorangegangen war eine Gesellschaft mit der Nr. 1 und nachfolgend wurde eine Gesellschaft mit der Nr. 3 vertrieben.

In den uns bekannt gewordenen Fällen wurde zur Finanzierung der Beteiligung von den Beratern/Vermittlern empfohlen, bestehende Renten- oder Kapitallebensversicherungen oder Bausparverträge zu verkaufen oder zu kündigen und stattdessen mit einer vermeintlich besseren Rendite in die Fondsgesellschaft zu investieren. Es wurden je 2 Verträge mit einer Einmaleinlage und mit einer monatlichen Rate empfohlen. In einem Fall wurde damit argumentiert, dass die Beteiligung eine bessere Altersvorsorge im Vergleich zu Renten- oder Kapitallebensversicherungen bedeuten würde. Der Prospekt wurde frühestens am Tag der Zeichnung der Beteiligung oder erst nachträglich übergeben.

Im Mai 2012 zahlte die von der Eidgenössischen Bankenkommission der Schweiz (heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) bestellte Konkursliquidatorin Frau Rechtsanwältin Bacchi, an die Anleger eine Quote von rd. 16 % aus. Damit ist das Konkursverfahren abgeschlossen und weitere Zahlungen können aus der Konkursmasse nicht mehr erlangt werden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Differenzschaden noch von den übrigen Beteiligten eingefordert werden kann.

Hierzu gehören die Hintermänner und Initiatoren, wie Stefan K. und Herr W., die jeweiligen Vermittler/Berater, die die Anlage empfohlen hatten und möglicherweise auch die ehemals eingeschalteten Treuhänder, wie die Rechtsanwälte H. und Bernd R..

I.
Wir halten die Zusendung eines 17-seitigen, eng beschriebenen neuen Gesellschaftsvertrags nebst weiteren Treuhandvertrages an die Gesellschafter nur 14 Tage vor der geplanten Beschlussfassung für unzumutbar. Sachgerecht und seriös wäre es, die Vertragsentwürfe eine ausreichende Zeit zur Diskussion zu stellen, um eventuelle Änderungswünsche der Gesellschafter zu sammeln und dann nach einem Diskussionsprozess zur Abstimmung zu stellen.

Aus unserer Sicht ist es daher notwendig, die angekündigte Gesellschafterversammlung zu verschieben oder am 29.06.2012 nur über die sonstigen geplanten Themen - ohne die Umwandlung in eine neue Gesellschaftsform - zu beraten und abzustimmen. Über die neue Gesellschaftsform nebst den Verträgen sollte in einer weiteren Gesellschafterversammlung nicht vor September abgestimmt werden.

          Mit Urteil vom 09.07.2010, Az. 8 U 1812/09, hatte das Oberlandesgericht Dresden das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29.10.2009, Az. 4 O 3983/07, abgeändert und zum Nachteil der Anleger entschieden. Es meinte, dass die betroffenen Anleger jedenfalls durch eine unterzeichnete falsche Erklärung zur Verwendung der Darlehensmittel nicht schutzwürdig seien.

Offen   bleibt, wie dies bei wertender Betrachtung je Einzelfall     zu beurteilen ist. Denn es gehörte in fast allen uns vorliegenden Fällen, bei denen der Darlehensantrag für die GVP-Anlage ab Juli 1998 gestellt worden ist, zur Praxis, dass die Vermittler unzutreffende Erklärungen über die Mittelverwendung von dem Anleger verlangten. Diese sollen nach Erklärung des Vertreters der Versicherungsgesellschaft wiederum bei der Kreditentscheidung keine Rolle gespielt haben. Strittig blieb bisher, ob die unzutreffenden Erklärungen zum Zeitpunkt der Kreditzusage bei der Versicherungsgesellschaft vorgelegen haben.

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte in seinem Urteil vom 17.12.2010 eine andere Schlussfolgerung gezogen und die Schutzwürdigkeit der Anleger trotz Unterzeichnung einer unzutreffenden Erklärung zur Mittelverwendung nicht in Frage gestellt. Gegen dieses Urteil hat die  Versicherungsgesellschaft eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht, über die bisher nicht entschieden ist.

Es sind derzeit noch weitere Gerichtsverfahren bei Instanzgerichten anhängig. 

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Ergänzung vom 16.04.2013:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. März 2013 das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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Zeitweise Schließung oder Auflösung offener Immobilienfonds - Schadenersatzansprüche möglich

Die Beteiligungen an offenen Immobilienfonds waren insbesondere an konservative Anleger mit der Maßgabe empfohlen worden, dass die eingezahlten Gelder "Mündel sicher" seien, jederzeit das eingezahlte Geld zurückverlangt werden könne und die Verzinsung besser als bei anderen garantierten Kapitalanlagen wäre.

Nunmehr stellt sich heraus, dass die Werbeaussagen prinzipiell unzutreffend sind. Verschwiegen wurde in den uns vorliegenden Fällen, z.B. von der ehemaligen Dresdner Bank AG, dass die Auszahlung der Einlagegelder ausgesetzt oder eine vollständige Auflösung des Fonds beschlossen werden kann. Dies hat nicht nur zur Folge, dass die scheinbare Flexibilität endet, sondern dass der jeweilige Anleger bei Auflösung des Fonds nur noch anteilig einen Ertrag erhält, der sich aus der Verwertung der Immobilien über einen Zeitraum von mehreren Jahren ergibt. Daher hängt die Auszahlung vollständig vom Verkauf der Immobilien ab, welche auch teilweise oder gänzlich scheitern kann. Folge ist jedenfalls, dass der Anleger wesentliche Teile seines eingezahlten Kapitals verliert. Z.B. trat beim "Morgan Stanley P2 Value" schon in der Vergangenheit ein erheblicher Wertverlust von über 20 % ein und nach einer Abwicklung offener Immobilienfonds wird mit einem wesentlich höheren Wertverlusten gerechnet. Je Fonds kann das Ergebnis unterschiedlich sein.

Die Commerzbank AG hat im August 2011 die Anleger des offenen Immobilien-Dachfonds "Premium Management Immobilien-Anlagen" (WKN A0ND6C) angeschrieben und den Abschluss einer Vereinbarung angeboten. Das Angebot ist befristet bis 15. September 2011.

Nach diesem sollen die Fondsanteile zu einem Preis von 43,38 € aus dem Depot entnommen und das Guthaben sofort erstattet werden. Sollte in der Abwicklung des Fondsvermögens ein darüber hinausgehender Betrag erzielt werden, würde auch dieser noch an die Anleger ausgezahlt.

Premium Management Immob.-Anlagen (PMI) | Commerzbank AG

Die Commerzbank AG hat im August 2011 die Anleger des offenen Immobilien-Dachfonds "Premium Management Immobilien-Anlagen" (WKN A0ND6C) angeschrieben und den Abschluss einer Vereinbarung angeboten. Das Angebot ist befristet bis 15. September 2011.

Widerruf aller gekoppelten Darlehens- und Restschuld- versicherungverträge bei Kettenumschuldungen möglich

Haftung des AWD und der BHW für Prospektfehler beim Falk-Fonds 73

Haftung des AWD und der BHW für Prospektfehler beim Falk-Fonds 73

Der Falkfonds 73 war - wie viele andere Falk Renditefonds - kurze Zeit nach seiner Auflage bereits in schwere Turbulenzen geraten, da die zugrunde gelegten Mieten nicht mehr erzielt wurden. Deshalb hatte die Fondsgesellschaft die Ausschüttungen schon im Jahr 2004 gänzlich eingestellt. In der Folge musste der Fonds liquidiert werden. Der Verkauf der Fondsimmobilien deckte nicht einmal die Forderungen der finanzierenden Bank, welche auf die Differenz gegenüber der Fondsgesellschaft zwar verzichtete. Für die Anleger bedeutet dies gleichwohl den Totalverlust der selbst erbrachten oder meistens noch finanzierten Einlage. Sie bleiben damit u.U. verpflichtet, ein nutzloses Darlehen zurück zu zahlen.

Wir hatten deshalb für Mandanten den AWD und die BHW als die die Einlage finanzierende Bank auf Schadenersatz verklagt.

Haftung des AWD und der BHW für Prospektfehler beim Falk-Fonds 73

Der Falkfonds 73 war - wie viele andere Falk Renditefonds - kurze Zeit nach seiner Auflage bereits in schwere Turbulenzen geraten, da die zugrunde gelegten Mieten nicht mehr erzielt wurden. Deshalb hatte die Fondsgesellschaft die Ausschüttungen schon im Jahr 2004 gänzlich eingestellt. In der Folge musste der Fonds liquidiert werden. Der Verkauf der Fondsimmobilien deckte nicht einmal die Forderungen der finanzierenden Bank, welche auf die Differenz gegenüber der Fondsgesellschaft zwar verzichtete. Für die Anleger bedeutet dies gleichwohl den Totalverlust der selbst erbrachten oder meistens noch finanzierten Einlage. Sie bleiben damit u.U. verpflichtet, ein nutzloses Darlehen zurück zu zahlen.

Wir hatten deshalb für Mandanten den AWD und die BHW als die die Einlage finanzierende Bank auf Schadenersatz verklagt.

Haftung des AWD und der BHW für Prospektfehler beim Falk-Fonds 73

Der Falkfonds 73 war - wie viele andere Falk Renditefonds - kurze Zeit nach seiner Auflage bereits in schwere Turbulenzen geraten, da die zugrunde gelegten Mieten nicht mehr erzielt wurden. Deshalb hatte die Fondsgesellschaft die Ausschüttungen schon im Jahr 2004 gänzlich eingestellt. In der Folge musste der Fonds liquidiert werden. Der Verkauf der Fondsimmobilien deckte nicht einmal die Forderungen der finanzierenden Bank, welche auf die Differenz gegenüber der Fondsgesellschaft zwar verzichtete. Für die Anleger bedeutet dies gleichwohl den Totalverlust der selbst erbrachten oder meistens noch finanzierten Einlage. Sie bleiben damit u.U. verpflichtet, ein nutzloses Darlehen zurück zu zahlen.

Wir hatten deshalb für Mandanten den AWD und die BHW als die die Einlage finanzierende Bank auf Schadenersatz verklagt.

Widerruf aller gekoppelten Darlehens- und Restschuld- versicherungverträge bei Kettenumschuldungen möglich

Der BGH hatte mit Grundsatzurteil vom 15.12.2009 (Az.: XI ZR 45/09) entschieden, dass ein Darlehnsvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen können. Deshalb muss die Widerrufsbelehrung in beiden Verträgen gem. § 358 Abs. 5 BGB auf die Widerrufsfolgen gem. § 358 Abs. 1 und 2 BGB hinweisen, was meistens bei den Verträgen der ehemaligen Citibank, heute Targobank, nicht beachtet worden ist.

Die Citibank hatte einer Rentnerin 4 mal in Folge neue Darlehensverträge angeboten und jedesmal den vorherigen komplett umgeschuldet (Kettenumschuldungen). Dabei stieg mit jedem neuen Vertrag der Darlehensbetrag als auch die Prämie der vorgesehenen Restschuldversicherung stark an. Diese Prämie wurde mitfinanziert und erhöhte somit die Darlehensschuld und Zinsen, was äußerst nachteilig ist.

Eurohypo AG und Dresdner Bank AG haben keinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung, Objekt Panorama-Appartements in Oberhof

Die Panorama-Appartements in Oberhof gehören zu den so genannten "Schrottimmobilien" und wurden durch mit der KT Steuerberatungsgesellschaft mbH abgeschlossene Geschäfts- besorgungsverträge insbesondere am Jahresende 1995 vertrieben. Die Finanzierung erfolgte zum größten Teil über die Dresdner Bank AG (jetzt Commerzbank AG) und die ehemalige Deutsche Hypothekenbank Frankfurt AG (jetzt Eurohypo AG). Die ursprünglich versprochenen Einnahmen aus der Verpachtung wurden nicht erzielt und der Wert der Appartements beträgt heute weniger als die Hälfte des ursprünglichen Kaufpreises. Die Ursachen für diese Fakten sind seit Jahren umstritten.

Mit Urteil vom 16. November 2010 hatte zunächst das Landgericht Meiningen festgestellt, dass die Eurohypo AG von unseren Mandanten keine Darlehensrückzahlung mehr verlangen kann und auch die Zwangsvollstreckung aus der bestellten Grundschuldurkunde unzulässig ist. Hinsichtlich des 2. Darlehensteils hatte kurze Zeit später das Landgericht Stralsund die nach Kündigung erhobene Zahlungsklage der Commerzbank AG gegen unsere Mandanten ebenso zurückgewiesen. Gegen beide Urteile hatten die Banken Berufung eingelegt.

In der 1. Berufungsverhandlung vor dem Thüringer Oberlandes- gericht am 19. Juli 2011 zum Urteil des Landgerichtes Meiningen wurde der Eurohypo AG empfohlen, die eingelegte Berufung zurückzunehmen. Diese habe in den hauptsächlichen Streitpunkten keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Bank beim Abschluss des Darlehensvertrages nicht zweifelsfrei eine Ausfertigung des notariellen Geschäftsbesorgungsvertrages mit der KT Steuer- beratungsgesellschaft mbH vorgelegen habe. Deshalb habe die Bank weder den Anspruch auf Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldurkunde noch auf Rückzahlung des Darlehens.

In einem 2. am gleichen Tag verhandelten Parallelverfahren (nicht von uns vertreten) kündigte das Thüringer Oberlandesgericht an, ebenso entscheiden zu wollen.

Mit der gleichen Argumentation hatte das Landgericht Stralsund die Zahlungsklage der Commerzbank AG abgewiesen. Auch diese Bank konnte nicht nachweisen, dass ihr zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages eine Ausfertigung des Geschäftsbesorgungsvertrages vorgelegen hatte. Wir sind deshalb optimistisch, dass auch das Oberlandesgericht Rostock sich der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichtes anschließt.

Die Erfahrung zu den Panorama-Appartements in Oberhof zeigt, dass offensichtlich beide finanzierende Banken entgegen den pauschalen Behauptungen im Prozess im Jahresendgeschäft keinen Wert darauf gelegt hatten, dass ihnen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge auch eine Ausfertigung des notariellen Geschäftsbesorgungsvertrages vorgelegt wird. Damit bestehen gute Aussichten auch für andere betroffene Darlehensnehmer, sich nach langer Zeit noch erfolgreich gegen die Ansprüche der Banken zu wenden.

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Eurohypo AG und Dresdner Bank AG haben keinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung, Objekt Panorama-Appartements in Oberhof

Die Panorama-Appartements in Oberhof gehören zu den so genannten "Schrottimmobilien" und wurden durch mit der KT Steuerberatungsgesellschaft mbH abgeschlossene Geschäfts- besorgungsverträge insbesondere am Jahresende 1995 vertrieben. Die Finanzierung erfolgte zum größten Teil über die Dresdner Bank AG (jetzt Commerzbank AG) und die ehemalige Deutsche Hypothekenbank Frankfurt AG (jetzt Eurohypo AG). Die ursprünglich versprochenen Einnahmen aus der Verpachtung wurden nicht erzielt und der Wert der Appartements beträgt heute weniger als die Hälfte des ursprünglichen Kaufpreises. Die Ursachen für diese Fakten sind seit Jahren umstritten.

Mit Urteil vom 16. November 2010 hatte zunächst das Landgericht Meiningen festgestellt, dass die Eurohypo AG von unseren Mandanten keine Darlehensrückzahlung mehr verlangen kann und auch die Zwangsvollstreckung aus der bestellten Grundschuldurkunde unzulässig ist. Hinsichtlich des 2. Darlehensteils hatte kurze Zeit später das Landgericht Stralsund die nach Kündigung erhobene Zahlungsklage der Commerzbank AG gegen unsere Mandanten ebenso zurückgewiesen. Gegen beide Urteile hatten die Banken Berufung eingelegt.

In der 1. Berufungsverhandlung vor dem Thüringer Oberlandes- gericht am 19. Juli 2011 zum Urteil des Landgerichtes Meiningen wurde der Eurohypo AG empfohlen, die eingelegte Berufung zurückzunehmen. Diese habe in den hauptsächlichen Streitpunkten keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Bank beim Abschluss des Darlehensvertrages nicht zweifelsfrei eine Ausfertigung des notariellen Geschäftsbesorgungsvertrages mit der KT Steuer- beratungsgesellschaft mbH vorgelegen habe. Deshalb habe die Bank weder den Anspruch auf Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldurkunde noch auf Rückzahlung des Darlehens.

In einem 2. am gleichen Tag verhandelten Parallelverfahren (nicht von uns vertreten) kündigte das Thüringer Oberlandesgericht an, ebenso entscheiden zu wollen.

Mit der gleichen Argumentation hatte das Landgericht Stralsund die Zahlungsklage der Commerzbank AG abgewiesen. Auch diese Bank konnte nicht nachweisen, dass ihr zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages eine Ausfertigung des Geschäftsbesorgungsvertrages vorgelegen hatte. Wir sind deshalb optimistisch, dass auch das Oberlandesgericht Rostock sich der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichtes anschließt.

Die Erfahrung zu den Panorama-Appartements in Oberhof zeigt, dass offensichtlich beide finanzierende Banken entgegen den pauschalen Behauptungen im Prozess im Jahresendgeschäft keinen Wert darauf gelegt hatten, dass ihnen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge auch eine Ausfertigung des notariellen Geschäftsbesorgungsvertrages vorgelegt wird. Damit bestehen gute Aussichten auch für andere betroffene Darlehensnehmer, sich nach langer Zeit noch erfolgreich gegen die Ansprüche der Banken zu wenden.

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Die Panorama-Appartements in Oberhof gehören zu den so genannten "Schrottimmobilien" und wurden durch mit der KT Steuerberatungsgesellschaft mbH abgeschlossene Geschäfts- besorgungsverträge insbesondere am Jahresende 1995 vertrieben. Die Finanzierung erfolgte zum größten Teil über die Dresdner Bank AG (jetzt Commerzbank AG) und die ehemalige Deutsche Hypothekenbank Frankfurt AG (jetzt Eurohypo AG). Die ursprünglich versprochenen Einnahmen aus der Verpachtung wurden nicht erzielt und der Wert der Appartements beträgt heute weniger als die Hälfte des ursprünglichen Kaufpreises. Die Ursachen für diese Fakten sind seit Jahren umstritten.

Mit Urteil vom 16. November 2010 hatte zunächst das Landgericht Meiningen festgestellt, dass die Eurohypo AG von unseren Mandanten keine Darlehensrückzahlung mehr verlangen kann und auch die Zwangsvollstreckung aus der bestellten Grundschuldurkunde unzulässig ist. Hinsichtlich des 2. Darlehensteils hatte kurze Zeit später das Landgericht Stralsund die nach Kündigung erhobene Zahlungsklage der Commerzbank AG gegen unsere Mandanten ebenso zurückgewiesen. Gegen beide Urteile hatten die Banken Berufung eingelegt.

In der 1. Berufungsverhandlung vor dem Thüringer Oberlandes- gericht am 19. Juli 2011 zum Urteil des Landgerichtes Meiningen wurde der Eurohypo AG empfohlen, die eingelegte Berufung zurückzunehmen. Diese habe in den hauptsächlichen Streitpunkten keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Bank beim Abschluss des Darlehensvertrages nicht zweifelsfrei eine Ausfertigung des notariellen Geschäftsbesorgungsvertrages mit der KT Steuer- beratungsgesellschaft mbH vorgelegen habe. Deshalb habe die Bank weder den Anspruch auf Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldurkunde noch auf Rückzahlung des Darlehens.

In einem 2. am gleichen Tag verhandelten Parallelverfahren (nicht von uns vertreten) kündigte das Thüringer Oberlandesgericht an, ebenso entscheiden zu wollen.

Mit der gleichen Argumentation hatte das Landgericht Stralsund die Zahlungsklage der Commerzbank AG abgewiesen. Auch diese Bank konnte nicht nachweisen, dass ihr zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages eine Ausfertigung des Geschäftsbesorgungsvertrages vorgelegen hatte. Wir sind deshalb optimistisch, dass auch das Oberlandesgericht Rostock sich der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichtes anschließt.

Die Erfahrung zu den Panorama-Appartements in Oberhof zeigt, dass offensichtlich beide finanzierende Banken entgegen den pauschalen Behauptungen im Prozess im Jahresendgeschäft keinen Wert darauf gelegt hatten, dass ihnen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge auch eine Ausfertigung des notariellen Geschäftsbesorgungsvertrages vorgelegt wird. Damit bestehen gute Aussichten auch für andere betroffene Darlehensnehmer, sich nach langer Zeit noch erfolgreich gegen die Ansprüche der Banken zu wenden.

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Nachbelehrung nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung über das Haustürwiderrufsrecht unwirksam

Ein Gesellschafter des WGS-Fonds 35 hatte den Darlehensvertrag mit der Volksbank Backnang nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Umstritten war u.a., ob die von der Bank nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) erteilte Nachbelehrung unwirksam war oder nicht.

Das LG und das Thüringer Oberlandesgericht hatten die Haustürsituation bejaht und sich unserer Auffassung zur Unwirksamkeit der Nachbelehrung angeschlossen. Der BGH hat nach mündlicher Verhandlung am 28.06.2011 die Revision der Bank zurückgewiesen (Az: XI ZR 349/10).

Ob er die Nachbelehrung nach der BGB-InfoV für unwirksam erklären wird, ist noch ungewiss. In der Verhandlung hatte der Vorsitzende geäußert, dass man darüber wohl nicht befinden muss, weil die Belehrung der Bank nicht wörtlich der Verordnung entspricht und schon deshalb unwirksam sei. Trotzdem wies nach Mitteilung des für uns beim BGH tätigen Kollegen Lindner der Vorsitzende ziemlich deutlich darauf hin, dass er die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV für unwirksam hält, weil sie mit der bloßen Belehrung über den "frühest" möglichen Fristbeginn § 355 BGB nicht entspreche.

Fazit:Trotz Nachbelehrung kann also bei allen Immobilienfonds ohne grundpfandrechtliche Absicherung für die Bank, die Rückabwicklung des Darlehens bei Bestehen einer Haustürsituation erfolgreich durchgesetzt werden. Der Anleger muss das Darlehen nicht zurückzahlen und kann sämtliche auf das Darlehen geleistete Zahlungen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen von der Bank zurückverlangen. Nach dem Urteil des BGH vom 24.11.2009, XI ZR 260/08 kann der Darlehensvertrag selbst dann noch widerrufen werden, wenn er nach dem 01.01.2003 vollständig zurückgezahlt wurde und noch keine Verjährung vorliegt.

Wiegleb
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Nachbelehrung nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung über das Haustürwiderrufsrecht unwirksam

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