Erstellt: 29.06.2011 | WGS-Fonds 35 | Volksbank Backnang
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Nachbelehrung nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung über das Haustürwiderrufsrecht unwirksam
Ein Gesellschafter des WGS-Fonds 35 hatte den Darlehensvertrag mit der Volksbank Backnang nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Umstritten war u.a., ob die von der Bank nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) erteilte Nachbelehrung unwirksam war oder nicht.
Das LG und das Thüringer Oberlandesgericht hatten die Haustürsituation bejaht und sich unserer Auffassung zur Unwirksamkeit der Nachbelehrung angeschlossen. Der BGH hat nach mündlicher Verhandlung am 28.06.2011 die Revision der Bank zurückgewiesen (Az: XI ZR 349/10).
Ob er die Nachbelehrung nach der BGB-InfoV für unwirksam erklären wird, ist noch ungewiss. In der Verhandlung hatte der Vorsitzende geäußert, dass man darüber wohl nicht befinden muss, weil die Belehrung der Bank nicht wörtlich der Verordnung entspricht und schon deshalb unwirksam sei. Trotzdem wies nach Mitteilung des für uns beim BGH tätigen Kollegen Lindner der Vorsitzende ziemlich deutlich darauf hin, dass er die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV für unwirksam hält, weil sie mit der bloßen Belehrung über den "frühest" möglichen Fristbeginn § 355 BGB nicht entspreche.
Fazit:
Trotz Nachbelehrung kann also bei allen Immobilienfonds ohne grundpfandrechtliche Absicherung für die Bank, die Rückabwicklung des Darlehens bei Bestehen einer Haustürsituation erfolgreich durchgesetzt werden. Der Anleger muss das Darlehen nicht zurückzahlen und kann sämtliche auf das Darlehen geleistete Zahlungen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen von der Bank zurückverlangen. Nach dem Urteil des BGH vom 24.11.2009, XI ZR 260/08 kann der Darlehensvertrag selbst dann noch widerrufen werden, wenn er nach dem 01.01.2003 vollständig zurückgezahlt wurde und noch keine Verjährung vorliegt.
Wiegleb
Rechtsanwalt