Erstellt: 01.10.2012 | Unzulässige Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen
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Banken berechnen oft bei der Ausreichung von Krediten „Bearbeitungsgebühren“, welche in Verträgen ausgewiesen sind , aber nicht verhandelt werden können. Neben einer Reihe anderer Gerichte hatte das OLG Dresden mit Urteil vom 29.09.2011, Az.: 8 U 562/11 entschieden, dass eine Bank kein Recht auf die Erhebung einer solchen Bearbeitungsgebühr hat, wenn sie nicht individuell ausgehandelt worden ist. Dieses und andere Verfahren waren hiernach beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig geworden. In der Pressemitteilung des BGH Nr. 94/2012 war die Verhandlung zu diesem Thema für den 11.09.2012 angekündigt worden.
Wohl zur Vermeidung einer höchstricherlichen Bestätigung der Auffassung der Instanzgerichte wurde die Revision gegen das Urteil des OLG Dresden zurückgenommen, welches damit rechtskräftig ist. Die Bankwirtschaft verbindet damit wohl die unbegründete Hoffnung, dass andere Gerichte nicht ebenso entscheiden, wie das OLG Dresden.
Die Auffassung der Gerichte resultiert aus dem Umstand, dass die gesetzlichen Hauptleistungspflichten einer Bank bei der Kreditvergabe in § 488 Abs. 1 BGB abschließend geregelt sind. Demnach hat die Bank nur Anspruch auf die vereinbarten Zinsen für die Überlassung des Kreditbetrages, nicht aber auf weitere Gebühren und Kosten. Diese sind mit den Zinsen abgegolten.
Jedenfalls für alle betroffenen Kreditverträge, welche im Jahr 2009 oder danach abgeschlossen worden sind, können die Bearbeitungsgebühr und darauf gezahlte Zinsen zurückgefordert werden. Für Verträge aus dem Jahr 2009 gilt dies vorbehaltlich der Überprüfung im Einzelfall, nur noch bis zum Jahresende 2012.
Im Einzelfall kann die Rückforderung aber auch für Kreditverträge aus der Zeit vor dem Jahre 2009 noch möglich sein, falls andere Einwendungen hinzu treten oder ein Widerruf des gesamten Vertrages noch möglich ist.
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Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht