Das Landgericht Leipzig hat mit einem Urteil vom 17.08.2018 den Widerruf eines Konsumentenkreditvertrages der Targobank für Verbraucher aus dem Jahr 2011 bestätigt und der Targobank AG & Co. KGaA auch keine Nutzungsentschädigung in Form von Zinsen zu­ gesprochen.

Häufig sind Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen falsch, wie z.B. in uns vorliegenden Verträgen einer Sparkasse, der norisbank AG, Santander Consumer Bank AG, BHW Bausparkasse AG, Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA / TARGOBANK AG & Co. KGaA und in solchen Verträgen, welche als "easy Credit" von der ausstellenden Bank bezeichnet wurden.

Bei allen geprüften Belehrungen stimmt der Wortlaut nicht vollständig mit der gesetzlichen Vorgabe überein, was der Verbraucher wegen mehrfacher Gesetzesänderungen seit dem Jahr 2002 selbst kaum erkennen kann.

Widerruf aller gekoppelten Darlehens- und Restschuld- versicherungverträge bei Kettenumschuldungen möglich

Der BGH hatte mit Grundsatzurteil vom 15.12.2009 (Az.: XI ZR 45/09) entschieden, dass ein Darlehnsvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen können. Deshalb muss die Widerrufsbelehrung in beiden Verträgen gem. § 358 Abs. 5 BGB auf die Widerrufsfolgen gem. § 358 Abs. 1 und 2 BGB hinweisen, was meistens bei den Verträgen der ehemaligen Citibank, heute Targobank, nicht beachtet worden ist.

Die Citibank hatte einer Rentnerin 4 mal in Folge neue Darlehensverträge angeboten und jedesmal den vorherigen komplett umgeschuldet (Kettenumschuldungen). Dabei stieg mit jedem neuen Vertrag der Darlehensbetrag als auch die Prämie der vorgesehenen Restschuldversicherung stark an. Diese Prämie wurde mitfinanziert und erhöhte somit die Darlehensschuld und Zinsen, was äußerst nachteilig ist.

Restschuldversicherung, Ratenschutzversicherung und damit verbundene Darlehensverträge können widerrufen werden

Lange war umstritten, ob die unsägliche Praxis einiger Banken, zusammen mit einem Verbraucherkreditvertrag eine diesen sehr verteuernde Restschuldversicherung dem Verbraucher unterzuschieben und damit doppelt zu verdienen, gegebenenfalls auf einfache Art und Weise durch einen Widerruf ausgeglichen werden kann. Denn die betreffenden Banken hatten die Versicherungsverträge in der Regel nicht mit Widerrufsbelehrungen ausgestattet. Neben dem Begriff Restschuldversicherung war dem Erfindungsreichtum der Banken keine Grenze gesetzt, so dass auch solche Bezeichnungen wie Ratenschutzversicherung, Tilgungsversicherung oder ähnliches verwendet worden sind.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 15. Dezember 2009, Aktenzeichen XI ZR 45/09 die von vielen Gerichten und uns vertretene Auffassung bestätigt, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, wenn bei einem Verbraucherkreditvertrag gleichzeitig der Versicherungsvertrag abgeschlossen und mit dem Darlehen die nicht selten sehr teure Versicherungsprämie finanziert wird.

Rechtsfolge ist, dass die Bank dann nur eine marktübliche Verzinsung von Anfang an und kein Bearbeitungsentgelt verlangen kann. Der Versicherungsbetrag ist von der ursprünglichen Darlehensschuld abzuziehen. Die gezahlten Darlehensraten sind dann auf den niedrigeren Darlehensbetrag als Teilzahlung anzurechnen was dazu führt, dass sich die verbliebene Restschuld erheblich reduziert.

Daher ist jedem Verbraucher zu raten, seinen Darlehensvertrag dahingehend zu überprüfen, ob er ebenso eine Rest- schuldversicherung enthielt, die mitfinanziert wurde.

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Vollständiger Schadensersatzanspruch für alle WGS-Anleger - Kenntnisse der Vertriebsgesellschaft sind der Bank zuzurechnen

Bei den WGS-Fonds ist eine nicht offen gelegte Innenprovision gezahlt worden, weshalb die Angaben in den jeweiligen Fondsprospekt zur Höhe der gezahlten Provision von 1839 DM je Anteil falsch gewesen sind. Verschiedene Gerichte hatten die Auffassung vertreten, dass nur dann eine arglistige Täuschung vorliegt, wenn der unmittelbar tätige Vermittler Kenntnis davon hatte, dass die Angaben zur Provision im Prospekt falsch sind, z.B. weil er selbst eine höhere Provision erhielt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.11.2009, Aktenzeichen XI ZR 252/08, Textziffer 30 nun bestätigt, dass "ein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft vorliegt", wenn diese über das geschäftsrelevante Wissen zur Zahlung der Innenprovision verfügte. Diese arglistige Täuschung muss sich beim Verbundgeschäft die Bank entgegenhalten lassen.

Durch unsere jahrelange Tätigkeit im Bereich der WGS-Fonds liegen uns die Verträge zwischen den meisten Vertriebsgesellschaften und der Firma WGS vor. Damit können wir voraussichtlich in fast allen Fällen beweisen, dass die Vertriebsgesellschaft Kenntnis von der zusätzlichen Innenprovision und damit der falschen Prospektdarstellung hatte. Insofern kann den meisten der Anleger mit dieser Argumentation geholfen werden, selbst wenn eine Haustürsituation nicht vorlag und der Vermittler selbst keine Kenntnis von der Zahlung der zusätzlichen Innenprovision hatte.

Es gibt damit für die Anleger bei allen WGS-Fonds heute die Möglichkeit, sich vollständig schadlos zu halten, soweit noch keine Einigung mit der Bank erzielt worden ist.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof im gleichen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass die Banken sich auch nicht teilweise auf Verjährung berufen können. Daher hat jeder Anleger Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Raten von Anfang an und erhält darüber hinaus noch seine Lebensversicherung zurück. Die Bank kann im Gegensatz nur die Fondsbeteiligung beanspruchen.

Die vorstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist eine späte Genugtuung für alle Anleger, die sich seit Jahren geprellt fühlten. Trotzdem werden die Banken weiterhin nicht freiwillig Schadenersatz leisten und es wird in jedem Einzelfall eine entsprechende anwaltliche Tätigkeit erforderlich werden. Die Erfolgsaussichten sind aber nun für alle Anleger unabhängig vom speziellen WGS-Fonds erheblich besser.

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Restschuldversicherung und Verbraucherkreditverträge

Viele Verbraucherkreditverträge wurden in der Vergangenheit zu überteuerten Bedingungen vergeben. 13 % und mehr Nominalzins wurden nicht selten abverlangt. Häufig mussten Vorkredite mit umgeschuldet werden, ohne dass der Verbraucher die besonderen Nachteile dieser Umschuldung erkennen konnte oder darüber aufgeklärt worden ist.

Mitverkauft wurde eine Restschuldversicherung. Diese wäre notwendig, damit bei Zahlungsausfall des Verbrauchers der Kredit zurückgezahlt werden könne, so wurde argumentiert. Vor allem - und dies wurde natürlich verschwiegen - diente die Restschuldversicherung aber der Absicherung der Bank. Verschwiegen wurde auch, dass es eben keine Notwendigkeit gab, eine solche Versicherung abzuschließen und sich dadurch der Kredit wesentlich verteuert.

Die Versicherungsprämie, teilweise 20 bis 30 % der eigentlichen Nettokreditsumme, wurde dabei in voller Höhe dem Kreditbetrag zugeschlagen, so dass sich die Nettokreditsumme beträchtlich erhöhte. Die Bank profitiert also gleich dreifach bei diesem Geschäft: Sie erhält eine Sicherheit gegen die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers, des weiteren erhöht sich der Kreditbetrag, so dass die Bank aus diesem Teilbetrag Zinsen erhält und 3. bekommt die Bank für die Vermittlung der Versicherung vom Versicherungsunternehmen eine Provision gezahlt.

Besonders hervorgetan hat sich hier die Citibank, gegen die viele Prozesse wegen der hier geschilderten Finanzierungen mit Restschuldversicherungen geführt werden.

Nach aktueller Rechtsprechung einiger Land- und Oberlandesgerichte bilden der Kreditvertrag und der gleichzeitig abgeschlossene Restschuldversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs. 3 BGB. Die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung mit Hinweis auf das verbundene Geschäft - Restschuldversicherung - ist meistens unterblieben, so dass der Widerruf des Kreditvertrages und des Versicherungsvertrages zeitlich unbegrenzt (§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB) möglich ist.

Folgende Gerichte haben in diesem Sinne geurteilt:

OLG Rostock, Beschluss vom 23.03.2005 -1 W 63/03, Landgericht Hamburg Urteil vom 11.07.2007 (rechtskräftig), AZ: 322 U 43/07, Landgericht Oldenburg vom 05.06.2008, AZ: 4 O 1049/07, OLG Schleswig vom 26.04.2007, AZ: 5 U 162/06, OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2007, AZ: 31 W 38/07

Als Folge des Widerrufs erhält der Verbraucher den Versicherungsbetrag und die Bearbeitungskosten zurück. Zwar ist der Kredit in voller Höhe zurückzuzahlen. Geschuldet wird dabei aber nur eine marktübliche Verzinsung und für die Zukunft müssen nicht mehr die überhöhten Zinsen gezahlt werden.

Es gibt auch andere Auffassungen bei den Gerichten. Der Bundesgerichtshof wird deshalb entscheiden, welche Rechtsmeinung zutrifft.

Schon heute lohnt es sich aber, eine Überprüfung der Kredite mit Restschuldversicherung vornehmen zu lassen. Denn einige dieser Verträge können auch sittenwidrig sein oder sind nur durch Falschberatung geschlossen worden.

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Restschuldversicherung und Verbraucherkreditverträge

Immer mehr Banken (z.B. Citibank und HypoVereinsbank) werben mit Krediten zur freien Verwendung durch Verbraucher und geben dabei Effektivzinsen zum Vergleich mit Zinsen anderer Banken an, die keine besonderen Abweichungen erkennen lassen. Wendet man sich dann an die Bank, werden auch dann Kredite gewährt, wenn dem Verbraucher nach Abzug der Kreditraten nicht einmal das gesetzliche pfändungsfreie Einkommen verbleibt. Häufig wird verkannt, dass eine Bank keine Fürsorgepflicht im Sinne ausreichender verbleibender monatlicher Einkommen trifft und eine erkennbare Überschuldung nicht verhindern muss. Die Gewährung eines Kredits besagt also nichts über die wirkliche Bonitätseinschätzung der Bank über den Verbraucher.

Stattdessen sucht die Bank andere Sicherheiten und meist begibt sich der Verbraucher in eine "Schuldenfalle", aus der häufig kein Entkommen mehr ist. Beim Kreditgespräch wird nämlich eine Restschuldversicherung mit "verkauft", ohne auf Alternativen oder darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht zwingend abgeschlossen werden muss. Wird sie verlangt, müssten aber deren Kosten auch bei der Ermittlung eines Effektivzinses mit berechnet werden. Die Prämien für eine Restschuldversicherung liegen in Abhängigkeit von der Kredithöhe, dem Alter und dem Einkommen des Verbrauchers in der Regel bei 10 % bis zu 20 % der Kreditsumme. Würden die Kosten der Restschuldversicherung beim Effektivzins mit berechnet, würde sich dieser jedenfalls um den Prozentsatz der Restschuldversicherung erhöhen mit der Folge, dass wohl kaum ein Verbraucher einen solchen Kredit in Anspruch nehmen würde. Denn man erkennt dann sehr deutlich die extreme Abweichung zu anderen Angeboten.

Um dies zu vermeiden, wird die Prämie für die Restschuldversicherung mit finanziert, erhöht also die eigentlich gewünschte Kreditsumme. Es entstehen dadurch nicht nur höhere Raten, sondern durch die Verzinsung der Versicherungsprämie noch weitere Kosten und im Ergebnis ein Schaden beim Verbraucher. Können später die Raten nicht gezahlt werden, gewährt man Ihnen gern auch noch einen neuen höheren Kredit nach dem gleichen Muster und vielleicht auch noch einen Dritten. Statt der ursprünglich gewünschten Kreditsumme von z. B. 5.000 € schulden Sie nach 2 Jahren der Bank dann 10.000 € ohne Chance, jemals eine Tilgung erreichen zu können.

Einige Gerichte müssen sich nunmehr mit diesem neuen Finanzierungsverhalten der Banken beschäftigen und prüfen, ob nicht eine Gesetzesumgehung, ein Beratungsverschulden oder im Einzelfall auch eine sittenwidrige Vertragsgestaltung vorliegt. Folge wäre jedenfalls, dass der Verbraucher nicht mehr schuldet, als er tatsächlich erhalten hat. Auch der Zinssatz würde sich auf den tatsächlichen Effektivzins reduzieren. Im Einzelfall kann auch eine vollständige Schuldentlassung in Frage kommen, falls eine Sittenwidrigkeit nachgewiesen werden kann.

Auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen -www.vzbv.de- hat sich dem Thema angenommen und das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) eingeschalten, um die Geschäftspraktiken der betroffenen Banken überprüfen zu lassen. Eine Änderung in der Zunkunft erspart aber allen betroffenen Verbrauchern nicht die eigene Auseinandersetzung mit dem Kreditgeber.

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