Erstellt: 25.07.2011 | Falk-Fonds 66, 68, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79

Haftung des AWD und der BHW für Prospektfehler beim Falk-Fonds 73

Der Falkfonds 73 war - wie viele andere Falk Renditefonds - kurze Zeit nach seiner Auflage bereits in schwere Turbulenzen geraten, da die zugrunde gelegten Mieten nicht mehr erzielt wurden. Deshalb hatte die Fondsgesellschaft die Ausschüttungen schon im Jahr 2004 gänzlich eingestellt. In der Folge musste der Fonds liquidiert werden. Der Verkauf der Fondsimmobilien deckte nicht einmal die Forderungen der finanzierenden Bank, welche auf die Differenz gegenüber der Fondsgesellschaft zwar verzichtete. Für die Anleger bedeutet dies gleichwohl den Totalverlust der selbst erbrachten oder meistens noch finanzierten Einlage. Sie bleiben damit u.U. verpflichtet, ein nutzloses Darlehen zurück zu zahlen.

Wir hatten deshalb für Mandanten den AWD und die BHW als die die Einlage finanzierende Bank auf Schadenersatz verklagt.

Das Oberlandesgericht Celle hat in seiner Stellungnahme in Verhandlungsterminen die von uns vorgebrachten Anspruchsgründe als beachtenswert angesehen und deshalb eine Verletzung der Plausibilitätsprüfungspflicht durch den AWD für möglich gehalten. Das OLG folgte der Argumentation des AWD nicht, wonach er sich durch ein vorab eingeholtes Prospektgutachten entlasten könne, weil dieses die Ansätze im Prospekt für zutreffend erachtet hätte. Insoweit meinte das Gericht, dass damit keine Prüfung dokumentiert werde, sondern die vorgelegten kurzen Passagen "nichtssagend" seien.

Das Verfahren wurde nach Hinweisen des Gerichts durch einen angemessenen Vergleich beendet.

Anders als in der Vergangenheit von vielen Instanzgerichten vertreten, können die Anleger den AWD oder auch eine andere Vertriebsorganisation grundsätzlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dies nicht nur beim Falk-Fonds 73, sondern bei allen weiteren Falk-Fonds 66, 68, 70, 71, 72, 74, 75, 76, 77, 78, denn alle diese Fonds sind mit gleich täuschenden Prospektangaben vertrieben worden.

Die Argumentation kann auch gegenüber der die Anteile finanzierenden Bank (BHW) verwendet werden. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sah es das Landgericht Erfurt in der mündlichen Verhandlung am 15.07.2011 als möglich an, dass auch die Bank für erkennbare Prospektfehler haftet. Im Ergebnis wurde mit der BHW ein Vergleich abgeschlossen.

Summarisch betrachtet, konnte für den Mandanten durch das Vorgehen gegen den AWD und die BHW ein wesentlicher Ausgleich des Verlustes erreicht werden.

Anleger dieser Fonds sollten daher nicht zögern, ihre Ansprüche noch vor dem Jahresende 2011 geltend zu machen. Denn danach könnte bei einigen Falk-Fonds Verjährung eintreten.

 

Wiegleb
Rechtsanwalt

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