Erstellt: 10.04.2011 | Gewerbefonds Jena

OLG Bamberg bestätigt: gegenwärtige Abfindungsberechnung nicht nachvollziehbar

Wir hatten im Auftrag mehrerer Gesellschafter die beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrages auf den Gesellschafterversammlungen der Jahre 2009 und 2010 durch Klage angefochten. Die Anfechtungsklage zum Gesellschafterbeschluss des Jahres 2009 wurde vom Landgericht durch Urteil abgewiesen und die Berufung vom Oberlandesgericht Bamberg (OLG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof war nicht gegeben, so dass die umstrittenen Rechtsfragen diesem nicht zur Entscheidung vorgelegt werden konnten.

Mit den Anfechtungsklagen sollte verhindert werden, dass die Gesellschafter bei Kündigung eine wesentlich niedrigere Abfindung im Vergleich zur vorherigen Regelung im Gesellschaftsvertrag erhalten. Denn dadurch wird der Entscheidungsspielraum zwischen Beibehaltung oder Kündigung der Beteiligung entscheidend begrenzt. Nach Mitteilung der Geschäftsführung an einen klagenden Gesellschafter sollte dieser für seine gekündigte Beteiligung nur noch ca. 25 %, statt vorher ca. 60 %, der Einlagesumme erhalten, was den Verdacht einer sittenwidrigen Benachteiligung in sich birgt.

Nach der Entscheidung des OLG verbleibt es zwar nun bei der geänderten und wenig transparenten neuen Regelung zur Ermittlung des Abfindungsbetrages.

Über die Anwendung der neuen Berechnung der Abfindung durch die Geschäftsführung entschied das OLG aber im Rahmen der Anfechtungsklage nicht. Es meinte aber, dass die dem Kläger vorgelegte neue Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere würden die zu gering angesetzten Mieteinnahmen für die Zukunft nicht den Ertragserwartungen nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 26.06.2009 entsprechen.

Die neue Berechnungsmethode sollte zwar aus Sicht der Geschäftsleitung eine vermeintlich konkretere Berechnung des Abfindungsbetrages unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im Vergleich zur alten starren Regelung ermöglichen. Sie enthält aber Komponenten, wie eine Ertragsprognose, die zu wesentlich unterschiedlichen Betrachtungen und damit Ergebnissen führen kann. Gegebenenfalls müssen diese in einem gesonderten Gerichtsverfahren überprüft werden.

Wir führen deshalb für den betroffenen Gesellschafter die außergerichtliche Auseinandersetzung mit der Geschäftsführung über die Höhe des richtigen Abfindungsbetrages weiter.

Zukünftig muss jeder Gesellschafter bei Kündigung seiner Beteiligung die Berechnung des Abfindungsbetrages durch die Geschäftsführung von sachkundigen Personen überprüfen lassen, welche die örtliche Marktlage und die konkrete Situation des Gewerbefonds kennen.

Andernfalls droht neben der ursprünglichen Täuschung über den Wert der erworbenen Fondsbeteiligung eine zweite wesentliche Benachteiligung.

Wiegleb
Rechtsanwalt

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