Erstellt: 26.02.2009 | Sparkasse Menden
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LG Arnsberg stellt Zwangsvollstreckung in Privatvermögen ein
Das LG Arnsberg hat mit aktuellem Beschluss vom 25.02.2008 innerhalb von nur wenigen Tagen nach Erhebung der von uns eingereichten neusten Klage die persönliche Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache eingestellt.
Damit gab das Landgericht erneut zu erkennen, dass Schadenersatzansprüche gegenüber der Sparkasse Menden durchaus bestehen können. Auch wenn einzelne Betroffene derzeit mit einer Zwangsvollstreckung konfrontiert sind, lässt sich diese vorläufig verhindern, wie das Verfahren zeigt.
Neben der Eröffnung des Hauptverfahrens beim Prozessgericht kann auch eine einstweilige Verfügung beim Vollstreckungsgericht beantragt werden, um schnellstmöglich die negativen Folgen der persönlichen Zwangsvollstreckung abzuwenden. Abzuwarten bleibt, ob die Sparkasse Menden nun bereit ist, Verhandlungen aufzunehmen, um nicht in jedem Fall ein Gerichtsverfahren zu riskieren.
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