Erstellt: 06.02.2009 | Sparkasse Menden
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LG Arnsberg hält Schadenersatzansprüche gegen Sparkasse Menden für möglich
Das LG Arnsberg hat am 02.02.2009 in einem Verfahren die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde, gegen Sicherheitsleistung, eingestellt. Es revidierte damit einen vormals ablehnenden Beschluss vom 01.10.2008, weil nach der erweiterten Begründung und Gegenvorstellung die Klage Erfolg haben kann!
Eine Entscheidung in der Hauptsache wurde durch Beschluss vom gleichen Tag ausgesetzt, bis Akteneinsicht in das laufende Ermittlungsverfahren gegen den Vermittler Althaus, Sparkassenangestellte und den Vorstand Dr. Ehrlich gewährt worden ist. In der Begründung heißt es, dass die Klägerin die bessere Erkenntnismöglichkeit des Strafverfahrens nutzen darf, um zur umstrittenen arglistigen Täuschung durch den Vermittler und das Wissen der Sparkasse Menden darüber, ergänzend vortragen zu können. Ein gleicher Beschluss erging in einem weiteren Parallelverfahren.
Dr. Ehrlichs Verteidiger, versucht bisher die Akteneinsicht mit verschiedenen persönlichen Argumenten zu verhindern. Man kann derzeit nur vermuten, worum es dabei wirklich geht. Eine Entscheidung durch die dafür zuständige 7. Strafkammer des LG Arnsberg steht noch aus.
Die Beschlüsse der 2. Zivilkammer des LG Arnsberg zeigen, dass nach dem bisherigen Sachvortrag eine Haftung der Sparkasse für den entstandenen Schaden entgegen deren Behauptungen nicht ausgeschlossen ist. Auch will das Gericht, den Anträgen der Kläger folgend, offensichtlich keine voreiligen Urteile fällen, bevor nicht die Wahrheit über die Zusammenarbeit zwischen den Vermittler Althaus und der Sparkasse ans Tageslicht gebracht worden ist.
Weitere Prozesskostenhilfeverfahren sind beim LG Arnsberg und beim OLG Hamm anhängig. Zu diesen werden Entscheidungen in den nächsten Monaten erwartet.
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