Erstellt: 02.05.2017 | Future Business KG aA, Rechnung gemeinsame Vertreter der Genussrechtsinhaber - Wie können sich Anleger verhalten?

1. Muss die Rechnung der Rechtsanwälte Müller, Seidel, Vos bezahlt werden ?

Derzeit nicht.
U.a. weil das OLG Dresden im Urteil vom 12.04.2017 Az.: 13 U 917/16 zur Frage der Wirksamkeit der Nachrangklausel in den Genussrechtsbedingungen der Future Business KG aA einerseits festgestellt hat, dass diese wirksam sind, so dass die Anmeldung zur Insolvenztabelle wegen eines vertraglichen Anspruchs bisher erfolglos ist.
Andererseits wird im Urteil auch die Nichtigkeit der Wahl der gemeinsamen Vertreter der Genussrechte festgestellt, weil es dafür an der gesetzlichen Grundlage fehlte. Somit besteht kein wirksames Auftragsverhältnis, trotz der Wahlbekanntmachung durch das Amtsgericht Dresden.
Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen und eingelegt, so dass es später noch zu einer anderen Beurteilung kommen könnte.

 

2. Besteht aus anderen Gründen ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung ?

Ein solcher ist bisher nicht begründet worden. Selbst wenn letztlich ein Vergütungsanspruch trotz nichtiger Wahl angenommen würde, kann sich dieser nicht aus der jetzt übersandten unzutreffenden Rechnung ergeben. Diese bliebe auch dann fehlerhaft und müsste zunächst neu begründet und erstellt werden.

 

3. Warum werden die Kosten nicht aus der Insolvenzmasse bezahlt, wie es der Insolvenzverwalter Dr. Kübler angekündigt hatte ?

Mit Urteil vom 12.01.2017 - IX ZR 87/16 - stellte der BGH zum hier betroffenen Insolvenzverfahren der Future Business KG aA fest, dass die Vergütungsansprüche aller gemeinsamen Vertreter nicht zu den gesetzlich definierten Kosten gehören, welche aus der Masse zu bezahlen sind. Damit ist es kraft Gesetzes nicht möglich, die Vergütung der gemeinsamen Vertreter aus der Masse zu entnehmen.

 

4. Falls später doch eine Vergütung an die gemeinsamen Vertreter der Genussrechte und Genussscheine zu bezahlen ist, wie könnte man sich verhalten ?

Möglicherweise hat der Insolvenzverwalter Dr. Kübler persönlich Schadenersatz zu leisten, falls Herrn Rechtsanwalt Vos oder einem anderen gemeinsamen Vertreter der Genussrechtsinhaber später doch eine Vergütung vom Gericht zuerkannt würde.
Denn er hat den Anlegern mit der Aussage, dass die Kosten der gemeinsamen Vertreter aus der Masse zu bezahlen sind, eine ersichtlich falsche Auskunft gegeben.

Der Schaden besteht aber nicht in Höhe eines Rechnungsbetrages, sondern wäre wie folgt zu ermitteln:

1. Schritt
- tatsächliche Insolvenzquote minus fiktive Insolvenzquote nach vorherigem Abzug der Vergütung aller gemeinsamen Vertreter = Betrag 1 (B1)

2. Schritt
- Rechnungsbetrag z.B. Rechtsanwalt Vos minus B1 = tatsächlicher Schaden

Die Schadenshöhe wird folglich erst am Ende des Insolvenzverfahrens festgestellt werden können.
Offen ist, wie sich Rechtsanwalt Dr. Kübler gegen eine Schadenersatzforderung verteidigt, so dass z.Z. nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Forderung auch wirksam durchgesetzt werden kann.

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