Erstellt: 29.03.2018 | axanta AG Dienstleistungsvertrag weiterhin unwirksam?

Wir hatten in der Vergangenheit über das Urteil vom 21.12.2012 das Landgerichts Frankfurt/Oder und das nachfolgende Verfahren beim Brandenburgische Oberlandesgericht berichtet.

Die gerichtlich festgestellte Unwirksamkeit des ehemals von der axanta AG verwendeten Vertragsformulars veranlasste die Verantwortlichen der axanta, die Hauptleistungen nach dem alten Vertragsformular in den nun verwendeten Dienstleistungsvertrag und Vertrag Vermittlung/Nachweis aufzuspalten. Hierzu wurde die axanta Unternehmensvermittlung GmbH & Co. KG, mit der heute der Vertrag Vermittlung/Nachweis abgeschlossen wird, gegründet.

Mit dieser veränderten Gestaltung soll nach Meinung der axanta Firmen, die Unwirksamkeit des alten Vertrages beseitigt worden sein. Deshalb wird das Vertriebsmodell mit hohen Provisionen für die sogenannten Consultanten fortgesetzt. In der überwiegenden Anzahl der Fälle kann aber kein Käufer oder Nachfolger gefunden werden und die Kunden der axanta AG bleiben auf den hohen und nutzlosen Kosten des Dienstleistungsvertrages sitzen.

Nach unserer Auffassung sind aber auch der neue Dienstleistungsvertrag und der Vertrag Vermittlung/Nachweis unwirksam, sodass die Rechnungen der axanta AG nicht bezahlt werden müssen und schon erbrachte Zahlungen zurückgefordert werden können.

So liegt insbesondere kein Dienstleistungsvertrag, sondern ein Werkvertrag mit weitreichenden Folgen vor, wenn eine Unternehmensbewertung oder Wertermittlung für ein Grundstück erfolgt ist. Das Verlangen eines Mindesthonorars von 11.900,00 € im Vertrag Vermittlung/Nachweis für den Fall des erfolgreichen Verkaufs, ist mit dem Leitgedanken des Maklerrechts nicht vereinbar.

Ein Landgericht hat bisher diese Auffassung vertreten. Rechtskräftige Entscheidungen zur neuen Vertragsgestaltung liegen aber noch nicht vor.

Auch können im Einzelfall aus anderen Gründen die Zahlungsansprüche der axanta AG abgewandt oder schon erfolgte Zahlungen zurückgefordert werden, was individuell zu prüfen ist.

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