Hintergrund zur Thomas Lloyd Investments GmbH (vormals AG)

Anleger, die sich an der Thomas Lloyd Investments GmbH (früher AG) mit Genussrechten beteiligt haben erhielten vor kurzem überraschend Post von der Thomas Lloyd Anlegerverwaltung.

Diese teilte mit, dass sämtliche Genussrechte und -scheine Thomas Lloyd Global High Yield Fund 450 in Aktien umgewandelt werden. Eine CT Infrastructure Holding Limited mit Sitz in London habe die bisherige Beteiligungsgesellschaft per Verschmelzung aufgenommen. Im Zuge der Neustrukturierung seien die Beteiligungsbuchwerte der Genussrechts-Inhaber zum Stichtag 31.12.2017 temporär auf ein Minimum von 0,00 € abgewertet worden.
In Aussicht gestellt wird, dass der Anleger mit seinen Aktien vom späteren gemeinsamen Börsengang der Zielgesellschaft Thomas Lloyd Group LTD profitiert. Hierzu wird ein - über den Wert der Aktien - erheblich hinausgehendes Aufwertungspotenzial benannt, ohne dies nachvollziehbar zu begründen.

Von jenen Anlegern, welche das Genussrecht gekündigt hatten, wird die Rücknahme der Kündigung verlangt und ebenso die Umwandlung des Genussrechts in Aktien bei einem Wert von nur 0,001 Pfund pro Aktie angeboten.
 

Widersprüche bei Thomas Lloyd

Die angegebenen Gründe werden nicht ansatzweise erläutert und bleiben unklar. Die gelieferten Daten bieten keine Möglichkeit der eigenen Prüfung. Warum Anleger, welche es bei der Kündigung belassen wollen, eine Rückantwort versenden sollen erschließt sich ebenso nicht.

In der "Anlegerinformation" wird der rechnerische Wert der Genussrechte zum 31.12.2018, höher als die eingezahlten Raten ausgewiesen. Nach der Fußnote 3 sollen der Berechnung die Werte der Rechnungslegung mit Stand vom 31.12.2018 zugrunde liegen, obwohl keine Bilanz bis zu diesem Stichtag mitgeteilt wird.
Unverständlich ist, weshalb die Anleger anstatt des rechnerischen Wertes nur 0 € erhalten sollen, wenn sie ihre Kündigung nicht zurücknehmen.

Daraus könnte man trotzdem die Schlussfolgerung ziehen, dass der mitgeteilte Wert des Genussrechts gleich dem Auszahlungsbetrag ist, welcher bei Aufrechterhaltung der Kündigung in Wirklichkeit an den Anleger zu zahlen ist. Andererseits könnte man auch vermuten, dass hohe Verluste schon zum Ende 2017 oder in vorherigen Jahren bestanden, diese bisher nicht offengelegt wurden und es deshalb auf die Übermittlung der Bilanz zum 31.12.2018 nicht mehr ankommt.
Trifft letzteres zu, könnte eine jahrelang unterlassene Information der Anleger vorliegen, um von der rechtzeitigen Einforderung von Schadenersatzansprüchen abzuhalten.
 

Vorläufige rechtliche Wertung

Besteht ein Anspruch auf Zahlung des Genussrechtskapitals gegen Thomas Lloyd?

Der Anleger hat weiterhin Anspruch auf Auszahlung seines Genussrechtskapitals nach den vereinbarten Genussrechtsbedingungen gegenüber der aus der Verschmelzung hervor gegangenen CT Infrastructure Holding Limited.
Zwar sind die Genussrechte nach § 5 Genussrechtsbedingungen an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt. Verluste wurden aber in den zurückliegenden Jahren in den jährlichen Statusmitteilungen mit zuletzt nur wenigen 100 € pro 10.000 € ausgewiesen und die Beweislast liegt bei der Gesellschaft.
Selbst wenn die Thomas Lloyd Investments GmbH in der Bilanz zum 31.12.2018 vor der Verschmelzung einen Verlust des gesamten Eigen- und Genussrechtskapitals zukünftig ausweisen sollte, steht nicht fest, dass die Rückzahlung des Genussrechts nicht mehr verlangt werden kann.
Denn möglicher Weise sind die Genussrechtsbedingungen unwirksam und es haftet auch die Muttergesellschaft für die Verbindlichkeiten aus den Genussrechten. Dies ist aber erst prüfbar, wenn die Bilanz nebst Erklärungen zum 31.12.2018 vorliegt.

Zu denken ist auch an eine fristlose Kündigung des Genussrechts, weil keinem Anleger ein „Zwangsumtausch“ seines Genussrechts in eine derzeit wertlose Aktie zuzumuten ist. In den Genussrechtsbedingungen ist für das Recht von Thomas Lloyd auf Zwangsumtausch keine zweifelsfreie Regelung enthalten.

Sollte die Rückantwort an ThomasLloyd versandt werden?

Kein Anleger ist verpflichtet, eine Rückantwort zu versenden.
War eine Kündigung schon ausgesprochen worden, muss nach diese durch das Versenden der Rückantwort an die Thomas Lloyd Anlegerverwaltung nicht bestätigt werden.

Welche Gefahr besteht, wenn die Rückantwort schon versandt ist?

Möglicher Weise meint die Gesellschaft mit dem vorgedruckten Antwortformular und Zusatz, „wonach bewusst ist, dass der Vertrag nach den maßgeblichen Genussrechtsbedingungen laut Schreiben vom Februar 2019 abgerechnet wird“, keine Abrechnung und Zahlung mehr zu schulden. Anleger sollten deshalb die Wirkung dieser Erklärung in dem Sinne klarstellen, dass mit der Rücksendung nicht auf eine Abrechnung und Zahlung des Genussrechtskapitals verzichtet wird und prüfen lassen, ob eine Anfechtung geboten ist.

Welche Wirkung hat die Rückantwort?

Das Schreiben der Thomas Lloyd Anlegerverwaltung kann als Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages beurteilt werden. Mit der Absendung der Rückantwort können deshalb alle Ansprüche aus der Vergangenheit aus dem Genussrecht untergehen und ein Einverständnis mit der Umwandlung in Aktien fingiert werden. Dies betrifft auch jene Anleger, welche bereits gekündigt hatten.
Deshalb ist hiervon abzuraten.


Gründig
Rechtsanwalt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf:

Zweigstelle Dresden

 
Anwaltskanzlei Gründig
Königstraße 11
01097 Dresden


Telefon: 0351 - 56 34 06 80
Telefax: 0351 - 56 34 06 819

Adresse in Map anzeigen

Öffnungszeiten in Dresden und Zwickau

 

Montag bis Donnerstag:
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 17:00 Uhr


Freitag:
08:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Auch außerhalb unserer Bürozeiten vereinbaren wir gern einen Termin mit Ihnen.

Zum Kontaktformular

Um die Benutzerfreundlichkeit dieser Website zu gewährleisten und die Inhalte zu optimieren, bedienen wir uns Dienste Dritter, wie z.B. Google Maps, Google Fonts und Google Adwords sowie Google Analytics (anonymes Tracking). Diese Dienste speichern teilweise auch Cookies. Durch Drücken der Schaltfläche "OK" stimmen Sie der Nutzung zu.