Hilfe für die Gesellschafter der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG
Der V+ Fonds als Venture Captial Gesellschaft sollte in zukunftsträchtige Unternehmen investieren, hierzu an diesen Beteiligungen erwerben und das notwendige Privatkapital (private equity) zu deren Entwicklung bereitstellen, um die Beteiligungen später gewinnbringend veräußern zu können. Diese Anlageform ist besonders riskant und die Ausfallraten sind nach statistischen Erfahrungen äußerst hoch. In den Werbungsgesprächen wurde stattdessen nicht selten empfohlen, bestehende Verträge der Altersvorsorge oder andere Anlagen zu kündigen und mit den Guthaben die Beteiligung an der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG zu erwerben.
Der Totalverlust ist bereits eingetreten und die Raten zahlenden Gesellschafter (Ratenzahler) werden von Rechtsanwalt Dr. Pforr mit Klage bedroht, falls sie die Differenz zwischen dem eingezahlten und gezeichneten Kapital nicht kurzfristig überweisen.
Was können die Gesellschafter der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG tun?
a) Die Gesellschafter des V+ Fonds sollten dem Treuhänder sofort das Recht zur Vertretung in allen weiteren Gesellschafterversammlungen der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG entziehen und diese Rechte selbst oder durch einen von ihnen Bevollmächtigten wahrnehmen (vgl. Musterschreiben). Zu empfehlen ist, die Einberufung einer Präsenz-Gesellschafterversammlung zu verlangen, bei der über das Für und Wider nach Offenlegung der einzelnen wirtschaftlichen Szenarien durch die Geschäftsleitung ein Gesellschafterbeschluss zum sofortigen Abschluss der Liquidation in kürzester Frist ohne vollständige Einziehung offener Einlagen von den Gesellschaftern herbeigeführt wird.
Hierbei ist daran zu denken, ein verbleibendes Bankguthaben allein an die Einmalzahler, welche nicht gleichzeitig Ratenzahler sind, im Verhältnis ihrer Einlagen auszukehren, sodass die Ratenzahler vom vorhandenen Restkapital nichts erhalten, aber auch ihre verbliebene Einlage nicht mehr vollständig, sondern nur im benötigten Umfang von weniger als 30 %, einzahlen müssen.
b) Beschlossen werden sollte auch, den Vertrag mit der Verwahrstelle sofort zu beenden oder die vereinbarte Vergütung von rund 10.000 € monatlich erheblich zu reduzieren. Denn die letzten Beteiligungen an den Zielgesellschaften sollen zwischenzeitlich veräußert sein.
c) Jedenfalls aus derzeitiger Sicht kann eine Zahlung ohne rechtliche Prüfung des Einzelfalls an die Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG nicht empfohlen werden. Ob aufgrund der geschilderten wirtschaftlichen Situation das verbliebene gezeichnete Kapital tatsächlich von den Ratenzahlern sofort verlangt werden kann, ist umstritten. Einzelne Gesellschafter des V+ Fonds werden auch noch rechtzeitig vor dem Liquidationsbeschluss eine fristlose Kündigung ausgesprochen haben, sodass diese möglicherweise nichts mehr zahlen müssen.
d) Hinsichtlich der möglicherweise vorliegenden Falschberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung kann nach unserer Erfahrung von den Gründungsgesellschaftern und von der Vertriebsgesellschaft Venture Plus Vertriebs GmbH und/oder einem selbständigen Berater Schadenersatz und Freistellung von den verbliebenen Zahlungsansprüchen der Fondsgesellschaft verlangt werden. Auch Hintermänner haften für den eingetretenen Schaden. Die Prüfung und Durchsetzung der Schadenersatzansprüche erfordert eine individuelle Prüfung jedes Einzelfalls.
Wie ist die aktuelle Situation und welche Erfahrung liegt vor?
Rechtsanwalt Dr. Pforr vertritt für die Fondsgesellschaft die Auffassung, dass alle Gesellschafter zunächst das gesamte gezeichnete Kapital unabhängig davon, ob die Einlage nur in Raten zu erbringen gewesen ist, sofort einzuzahlen haben, damit zwischen den Raten zahlenden Gesellschaftern (Ratenzahler) und jenen, welche eine Einmalzahlung geleistet haben, ein gesellschaftsrechtlicher Innenausgleich stattfinden kann. Ein Großteil der Ratenzahler hat aber auch eine Beteiligung mit Einmalzahlung gezeichnet und viele Gesellschafter haben die Zahlungen eingestellt, sodass theoretisch Gerichtsverfahren mit ungewissen Ausgang erforderlich sind, was sich Jahre hinziehen kann. Ob die Gesellschafter später zahlungsfähig sind, ist ebenso fraglich, weil niemand bei Abschluss des Vertrages damit rechnen musste, einen erheblichen Einlagebetrag auf einmal statt in Raten zu erbringen. Aus Erfahrung bei anderen Fonds muss auch damit gerechnet werden, dass einige Ratenzahler wirtschaftlich nicht zur Einmalzahlung in der Lage sind.
Der derzeit vorliegende Liquidationsplan berücksichtigt deshalb die Besonderheiten und wirtschaftlichen Folgen nicht genügend, so dass nach Auffassung der Anwaltskanzlei Gründig über den Umfang der zur Liquidation nötigen Mittel eine neue Entscheidung durch eine Präsenz- Gesellschafterversammlung getroffen werden muss.
Aktuell verbraucht die Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG für die Vergütung des Treuhänders, der Verwahrstelle, die Buchhaltung und laufende Rechtskosten monatlich 24.000,00 €, mithin im Jahresdurchschnitt zuzüglich des Steuerberaters für den Jahresabschluss rund 310.000,00 €. Diese Kosten sind möglicherweise ab irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2019 oder 2020 nicht durch die Ratenzahlungen gedeckt, sodass zukünftig die Insolvenz eintreten könnte.
Selbst, wenn die Insolvenz nicht eintritt, besteht bei einer mehrjährigen Liquidation die große Gefahr, dass der gesellschaftsrechtliche Innenausgleich als einziger Grund für den fehlenden Abschluss der Liquidation trotzdem zu keinen Zahlungen an die Gesellschafter führt, sondern diese Zahlungen allein für Kosten auch bei den Pforr Rechtsanwälten verbraucht werden. Zwar sollen diese lediglich im Erfolgsfall vergütet werden, aber auch der Erfolgsanteil der Vergütung verkürzt die Einnahmen der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG von den zahlenden Gesellschaftern.
Kurz gesagt, allein die mit der Verwaltung und Vertretung befassten Akteure würden noch Zahlungen erhalten, die Gesellschafter gehen leer aus und zahlten ihre weiteren Einlagen praktisch in ein Fass ohne Boden. Damit würde der Zweck des gesellschaftsrechtlichen Innenausgleichs konterkariert.
Nur dann, wenn die hohen monatlichen Kosten sofort erheblich reduziert werden und ein angemessener Liquidationsplan aufgestellt und beschlossen würde, wäre eine Abwicklung mit wesentlich geringerer Restzahlung der Ratenzahler und Durchführung eines sofortigen Innenausgleichs möglich.
Dieses Szenario wäre von einer überwiegend mehrheitlichen Willensbildung und Zahlungswillig- und Fähigkeit der Gesellschafter der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG abhängig, welche auf einer Präsenz-Gesellschafterversammlung geprüft und herbeigeführt werden sollte.
Wie konnte es zum wirtschaftlichen Desaster kommen?
Die Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG hat durch Ausübung des Stimmrechtes des Treuhänders ohne Beteiligung und Vorabinformation an die Gesellschafter am 31.01.2017 die Liquidation beschlossen, weil das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) die Genehmigung zum weiteren Vertrieb der Fondsbeteiligungen nicht erteilte. Mit Beginn der Liquidation haben Teile der Ratenzahler die Beteiligung entweder gekündigt oder aber nur die Zahlungen eingestellt. Durch die beschlossene Liquidation soll hingegen rechtlich verhindert werden, dass ein einzelner Gesellschafter noch Ansprüche auf Auseinandersetzung und Zahlung durchsetzen kann. Gleichzeitig soll ein Innenausgleich der Gesellschafter ermöglicht werden, wie die Fondsgesellschaft in ihren Aufforderungsschreiben zur Einzahlung der verbliebenen Einlagen argumentieren lässt.
Vom bis zur Einstellung der Vermarktung gezeichneten Kapital i.H.v. 21.768.903,04 € waren 10.616.652,99 € eingezahlt. Hiervon wurden lediglich 2.805.082,72 € investiert. Die Differenz von 7.811.570,27 € (abzüglich eines Bankguthabens von 935.210,29 € zum Ende 2015) mithin rund 69 %, wurde für Vertriebs- und andere Managementkosten durch die Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG verbraucht.
Die erworbenen 5 Beteiligungen wurden zuletzt nur mit einem Gesamtbetrag von 250.000,00 € bewertet, wovon auf die Axiogenesis AG 100.000,00 € und die FIAGON AG 150.000,00 € entfielen. Der Rest war bereits wertlos.
Entscheidend für das Scheitern der Fondsgesellschaft ist nach Erfahrung der Anwaltskanzlei Gründig aus den anderen V+ Fonds nicht allein die fehlende Genehmigung der BaFin, sondern insbesondere das wirtschaftliche Konzept, bei dem maßgeblich jenes der ebenso gescheiterten vorangegangenen Venture Capital - Fonds, V + GmbH & Co. 1 bis 3 KG, kopiert wurde.
Wie die Zahlen belegen, haben sich die Initiatoren des Fonds über Vertriebs- und Managementgesellschaften anfänglich maßgeblich die Einmalzahlungen der Anleger für Vergütungen entnommen, statt diese zum überwiegenden Teil sofort in Zielgesellschaften zu investieren. Hinzu kommt der Umstand, dass die Auswahl der Zielgesellschaften offensichtlich nicht professionell genug erfolgte, sodass auch hier rund 90 % Verlust eingetreten sind.
Wirtschaftlich ist nicht plausibel nachzuvollziehen, auf welche seriöse Art und Weise unter Berücksichtigung des ohnehin vorliegenden hohen Ausfallrisikos durch nur anteilig erfolgreiche Investitionen die anfänglich hohen Entnahmen für Vertriebs- und Managementskosten im Zeitraum der geplanten Dauer der Fondsgesellschaft hätten ausgeglichen werden können. Die Benennung der Vertriebs- und Managementkosten im Prospekt ändert am vorprogrammierten wirtschaftlichen Scheitern nichts.
Mithin liegt die eigentliche Ursache in der wirtschaftlichen Struktur der Fondsgesellschaft mit Entnahme der hohen Vertriebs- und Managementkosten, worüber trotz umfangreicher Risiko-Belehrungen im Prospekt nicht aufgeklärt worden ist. Denn dazu hätte nach der vorliegenden Erfahrung mit den anderen V+ Fonds deutlich erklärt werden müssen, dass das wirtschaftliche Konzept voraussichtlich scheitern wird. Welcher Anleger hätte bei einer solchen Aufklärung eine Beteiligung an der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG gezeichnet?
Ohne diese wirtschaftliche Ursache hätten für die Liquidation auch genügend verwertbare Investitionen vorliegen müssen, aus denen hätte der Innenausgleich zwischen den Gesellschaftern des V+ Fonds durchgeführt werden können, ohne die Ratenzahler in Anspruch zu nehmen.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht