Vorläufiges Insolvenzverfahren KTG Agrar SE

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 04.07.2016 das vorläufige Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung über das Vermögen der KTG Agrar SE eröffnet. Die hierzu veröffentlichte Ad-hoc-Mitteilung der KTG Agrar SE nennt als Grund die Fälligkeit der Zinszahlung i.H.v. 17,8 Millionen Euro (ISIN DE000A1H3VN 9). Die Zinsen waren am 06.06.2016 fällig und sind nicht bezahlt worden. Die Anleihe hat eine Laufzeit bis 05.06.2017. Zusätzlich wurde eine weitere Anleihe von bis zu 70 Millionen Euro durch Ausgabe von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einer Laufzeit vom 15.10.2014 bis 14.10.2019 bei einem Zins von 7,25 % von der KTG Agrar SE aufgenommen (ISIN DE000A11QGQ1 - WKN A11QGQ). Letztere diente hauptsächlich dem Umtausch einer vorherigen Anleihe i.H.v. 50 Millionen Euro aus dem Jahr 2010.

Nach der Ziffer 7.9 der jeweiligen Anleihebedingungen der KTG Agrar SE berechtigt das jetzt eingeleitete Insolvenzverfahren zur fristlosen Kündigung und sofortigen Fälligstellung. Eine fristlose Kündigung bewirkt aber wegen dem eingeleiteten Insolvenzverfahren nicht, dass jetzt eine Rückzahlung erlangt werden könnte. Die Zahlbarkeit des Anleihebetrages und der Zinsen wird maßgeblich davon abhängen, welche Regelungen für die einzelnen Gläubigergruppen innerhalb des Insolvenzverfahrens mit der geplanten Restrukturierung vorgesehen werden. Diese können sich nur nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der KTG Agrar SE in der Zukunft richten.


Hierbei sind die Inhaber-Teilschuldverschreibungen jeweils im Rang des § 38 InsO als normale Insolvenzforderung zu berücksichtigen. Wirtschaftlich betrachtet ist es deshalb gleichgültig, ob eine gekündigte oder ungekündigte Inhaber-Teilschuldverschreibung vorliegt. Allerdings ergeben sich möglicher Weise unterschiedliche Rechtspositionen im Rahmen des Insolvenzplanes.

Rechtsanwalt Gründig verfügt über Erfahrungen im Insolvenzverfahren mit Beteiligung eines gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz und ist für einige Serien von Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Future Business KG aA gewählt worden.

Ob außerhalb des Insolvenzverfahrens die einzelnen Verantwortlichen der KTG Agrar SE oder die Berater, die den Erwerb der Inhaber-Teilschuldverschreibungen empfohlen haben, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden können, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Eine Haftung der Berater hängt grundsätzlich vom Einzelfall ab. Hierbei ist zu prüfen, ob die Beratung anleger- und objektgerecht erfolgt ist.

Bei Rückfragen steht Ihnen die Anwaltskanzlei Gründig gern zur Verfügung.

 

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