Erstellt: 16.01.2013 | Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei gekündigten Darlehen
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Am 15.01.2013 fand vor dem Bundesgerichtshof eine mündliche Verhandlung zur Frage statt, ob eine Bank bei Kündigung von Immobiliardarlehensverträgen wegen Zahlungsverzuges eine Vorfälligkeitsentschädigung und zusätzlich Verzugszinsen gemäß § 497 Abs. 1 BGB beanspruchen kann. In der Vergangenheit hatte z.B. das OLG Frankfurt , ZIP 2012, 666, zu einem im Jahr 2004 gekündigten Immobiliendarlehen nicht nur Verzugszinsen, sondern auch die Vorfälligkeitsentschädigung zuerkannt, in einem anderen Fall hingegen abgelehnt (ZIP 2011, 1303). Viele Banken berechnen bei fristloser Kündigung eines Verbraucherdarlehens neben den weiteren Verzugszinsen auch eine häufig hohe Vorfälligkeitsentschädigung.
Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass die Geltendmachung eines Erfüllungsschadens, wie der Vorfälligkeitsentschädigung, bei Kündigung ausscheidet. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung könne die Bank lediglich den Verzugszins nach § 497 Abs. 1 BGB beanspruchen, jedenfalls bei einem Verbraucherdarlehen. Bei Unternehmensdarlehen kann dies unter Umständen anders zu beurteilen sein. Der Verzugszins bei Immobiliardarlehensverträgen beträgt nur 2,5 %-Punkte über dem Basiszins (§ 503 Abs. 2 BGB).
Im Ergebnis wurde von den Banken verhindert, dass ein richtungsweisendes Urteil vom Bundesgerichtshof erlassen wird. Es wurde der Anspruch des Darlehensnehmers anerkannt, wie Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Richard Lindner berichtete.
Für die Praxis ist die Unterscheidung zwischen einem Verbraucherdarlehen, auf welchem die vorstehenden Grundsätze zur Anwendung kommen und einem Darlehen zur Finanzierung eines Unternehmens insbesondere im Stadium der Existenzgründung schwierig. Nicht selten unterliegen Darlehen im Stadium der Existenzgründung noch den Grundsätzen über Verbraucherdarlehen, was aber im Einzelfall zu überprüfen ist. Auch wenn Darlehen gekündigt sind lohnt es sich stets zu überprüfen, ob die Bank im Kündigungssaldo oder bei der späteren Darlehensabwicklung nach Verwertung von Sicherheiten, eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet und einbehalten hat. Sollte dies der Fall sein, kann die Vorfälligkeitsentschädigung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt werden oder es reduziert sich die restliche Darlehensschuld.
In derartigen Situationen ist jedenfalls die Überprüfung der Rechtslage durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu empfehlen.
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