Erstellt: 26.02.2016 | Widerruf von bestehenden Immobilienkrediten nur noch bis 21.06.2016 !

Nun ist eingetreten, was befürchtet wurde.

Der Bundestag hat am 18.02.2016 unverändert das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienrichtlinie der EU beschlossen, welches am 21.03.2016 in Kraft tritt. Mit diesem Gesetz werden einerseits eine ganze Reihe von Regelungen und Begriffe eingeführt, welche die Rechte der Verbraucher bei Abschluss eines neuen Kredits stärken sollen. Hierzu gehört u.a.

  • gesteigerte Prüfungs- und Informationspflichten vor Abschluss eines Immobilliendarlehensvertrages
  • Verbot der Kopplung eines Immobiliar - Verbaucherdarlehensvertrages an den Abschluss mancher Finanzprodukte oder –dienstleistungen
  • Schutz bei Fremdwährungsdarlehen mit Anspruch auf Umtausch in einen Kredit in der Landeswährung
  • Pflicht zur Beratung mit Umschuldungsangebot bei Inanspruchnahme von Überziehungs- oder Dispokrediten von mehr als 6 Monaten und 75 % des Kreditrahmens
  • Geltung der Verbraucherrechte auch bei Verträgen ohne Zins (0 % Finanzierung)
  • die Einführung der Honorarberatung bei Immobiliendarlehen und darüber hinaus.

Anderseits wird das Recht auf Widerruf, bezeichnet auch als Widerrufs Joker, für bis 20.03.2016 abgeschlossene Immobiliendarlehen und andere Darlehen nach Ablauf einer Übergangsfrist von 3 Monaten, also zum 21.06.2016, abgeschafft und damit die betreffenden Verbraucher benachteiligt. Die Kritik der Verbraucherzentralen und von Rechtsexperten wurde im Ergebnis nicht berücksichtigt, so dass Verbrauchern das häufig nicht erkannte Recht ge­nom­men wird, auch nach Jahren noch den Darlehensvertrag widerrufen zu können.

Auch Gewerbetreibenden und anderen Unternehmern stehen die Rechte eines Verbrauchers zu, wenn sie im Rahmen ihrer privaten Vermögensfürsorge gehandelt haben. Selbst bei Existenzgründerkrediten können noch die Verbraucherechte bestanden haben.

Hintergrund ist, dass Immobiliendarlehensverträge (wobei es auf die Bezeichnung nicht ankommt, sondern nur auf die Verwendung z.B. auch als Baukredit usw.) welche zwischen dem 01.11.2002 und Juli 2010 ab­ge­schlos­sen wurden, bisher wegen einer häufig fehlerhaften Wi­der­rufs­be­leh­run­g "ewig" widerrufen werden können, ob­wohl die gewährte Widerrufsfrist von 14 Ta­gen oder 1 Monat schon lange abgelaufen ist. Dies selbst dann, wenn der Bau– oder Immobilienkredit schon zurückgezahlt war.

Denn trotz wörtlicher und gesetzlicher Vorgabe in der BGB-InfoV hatten es die betreffenden Kreditinstitute nicht verstanden, die Widerrufsbelehrungen fehlerfrei abzuschreiben.

Man kann durch den Widerruf auch einen hoch verzinsten Immobilienkredit beenden ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen, zu den aktuell niedrigen Zin­sen neu finanzieren und gleichzeitig eine teilweise Zinsrückforderung gel­tend machen.
Davon erfasst ist eine Großzahl der Widerrufsbelehrungen von Banken und Sparkassen. Immobilienkredite aus der Zeit nach dem Juli 2010 sind hiervon weniger betroffen.

Durch den Widerruf hat das Kreditinstitut rückwirkend nur Anspruch auf einen Marktzins und nicht den vereinbarten Vertragszins, was zu einem Rückforderungsanspruch des Verbrauchers führen kann. Auch muss es für jede gezahlte Rate eine Nutzungsentschädigung an den Verbraucher entrichten. Je nach Laufzeit, Zeitpunkt des Widerrufs und vereinbarten Zins kann hieraus eine hohe Rückforderung entstehen. Z.B. bei einem Immobiliendarlehen über 123.000 € vom März 2005 und Widerruf im Juni 2015 resultierte aus diesen Effekten ein Rückzahlungsanspruch von rund 25.000 €.

Die Anwaltskanzlei Gründig mit Ihren Niederlassungen in Dresden und Zwickau gehört zu den rund 25 versierten Kanzleien, die sich deutschlandweit formiert haben, um die neue gesetzliche Regelung zumindest öffentlich zu machen, damit Ver­brau­cher ihre Rechte noch nutzen können. Wir bieten dazu eine Überprüfung von Wi­der­rufs­be­leh­run­gen und führen folgende kostenlose Informationsveranstaltungen durch.

Donnerstag    26.05.2016     18:00 Uhr     Dresden

Die Anmeldung kann über unser Kontaktformular, per E-Mail, Fax, schriftlich oder telefonisch unter Angabe des Namens und der Telefonnummer erfolgen.

An­ge­mel­de­te Teilnehmer werden über den Veranstaltungsort gesondert informiert.

Rechtsanwalt Gründig
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
für Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau

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