Erstellt: 24.04.2017 | DSK Leasing AG & Co.KG und DSK Leasing Verwaltung GmbH in Liquidation - Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen?

Unmittelbar vor Ostern ließ die DSK Leasing Verwaltung GmbH i.L. durch die Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann + Kollegen ein Rundschreiben an die ehemaligen Anleger der DSK Leasing AG & Co.KG mit der Aufforderung zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen versenden. Vermeintlich will die ehemalige Komplementärin im Rahmen der Liquidation Kosten von 1.419.000 € getragen haben, für welche nun die Anleger haften sollen.


DSK Leasing AG & Co.KG

Die vollständige Liquidation war von der Fondsgesellschaft schon im August 2016 mitgeteilt worden. Es sollte lediglich dann eine Nachtragsliquidation stattfinden, wenn aus noch anhängigen 15 Prozessen die finanziellen Mittel der Komplementär-GmbH überschritten werden. In diesem Fall wäre eine teilweise Rückzahlung der Vorabausschüttung in Form der Autobankaktien unumgänglich. Informationen dazu wurden bisher nicht versandt.

Zwar beziehen sich die Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann + Kollegen auch auf diese Autobankaktien. Dennoch wird keine Nachtragsliquidation von der Fondsgesellschaft durchgeführt, sondern ein eigener Anspruch der DSK Leasing Verwaltung GmbH i.L. aus anderen Gründen behauptet.


DSK Leasing Verwaltung GmbH i.L.

Es ist fraglich, ob die ehemalige Komplementär Aktiengesellschaft (AG) als eventuelle Mitverantwortliche für das wirtschaftliche Desaster der Fondsgesellschaft einen Anspruch auf Rückzahlung gegenüber eigenen Gesellschaftern durchsetzen könnte. Denn der Fondsgesellschaft steht möglicher Weise gegenüber ihrer ehemaligen Komplementär AG, heute DSK Leasing Verwaltung GmbH i.L., ein Schadensersatzanspruch zu, dem auch die formale Beendigung des Liquidationsverfahrens nicht entgegen steht. Diesen Einwand könnte auch jeder Anleger erheben.

Auch der Höhe nach ist die Forderung ersichtlich bisher nicht belegt, so dass selbst von den Rechtsanwälten zugestanden wird, dass die richtige Rückzahlung nicht feststeht.

Insofern werden die Anleger frühzeitig mit der Zahlung eines vermeintlich niedrigen Betrages zur Annahme eines Vergleichsangebot gelockt, was sich nachträglich als faules Ei im Osterkorb herausstellen könnte. Einmal geleistet, kann man den Betrag nämlich nicht zurückfordern.

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