Erstellt: 01.04.2019 | Abkürzung der Privatinsolvenz auf 3 Jahre

Der Rat und das Parlament der Europäische Union haben sich im Januar 2019 auf eine Richt­li­nie über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Stei­ge­rung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren geeinigt, wel­che noch 2019 in Kraft treten soll.

Für Verbraucher und Selbstständige wird die reguläre Frist zur Erlangung der Rest­schuld­be­frei­ung von 6 auf 3 Jah­re abgekürzt, was wesentliche Auswirkungen auf die Privatinsolvenz hat. Al­le Regelungen der Richtlinie sind innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren in deutsches Recht um­zu­set­zen. Man kann derzeit nur hoffen, dass der Gesetzgeber schnell handelt und die Um­set­zungs­frist nicht ausschöpft.

Die Abkürzung der Frist für die Restschuldbefreiung auf nur noch 3 Jahre für Verbraucher und Selbst­stän­di­ge ist bereits jetzt bei der Vorbereitung der Privatinsolvenz zu be­rück­sich­ti­gen. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einer Laufzeit von 6 oder nur 3 Jahren bestimmt gleichzeitig den späteren Zeitpunkt, zu dem frühestens die Restschuldbefreiung erteilt werden kann. Ein späterer Insolvenzantrag kann also zur Verkürzung der gesamten Laufzeit der Restschuldbefreiung und zu geringeren Zahlungen führen.

In der Zeit des Abwartens können für Verbraucher Pfändungsschutzmaßnahmen neben der Einrichtung eines P-Kontos erfolgen, um den lau­fen­den Lebensunterhalt zu sichern.

Für Selbstständige ist die Entscheidung über den Zeitpunkt des Antragstellung schwie­ri­ger zu tref­fen. Soll z.B. die selbständige Tätigkeit fortgesetzt werden, kann der In­sol­venz­an­trag heute notwendig sein, um die Schutzwirkung des Insolvenzverfahrens vor Pfändungen zu erlangen. Wir prüfen mit Ihnen, welche Entscheidung sinnvoll ist.

 

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