Erstellt: 01.02.2021 | Schuldenfrei nun in 3 Jahren
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Die seit 2019 angekündigte Reform des Insolvenzrechts ist nun am 22.12.2020 u.a. mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (RestSchBÄndG ) veröffentlicht worden (BGBl. I.S. 3328, Nr.67).
Für alle natürlichen Personen verkürzt sich die Wohlverhaltensperiode nach § 287 Abs. 2 InsO auf 3 Jahre, so dass nach Fristablauf die Schuldenfreiheit eintritt. Die Verkürzung der Frist gilt rückwirkend auch für alle ab 01.10.2020 eingeleiteten Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen. Für alle zwischen dem 17.12.2019 und 30.09.2020 eröffneten Insolvenzverfahren wurde eine gestaffelte Abkürzung der ehemaligen 6-jährigen Wohlverhaltensperiode geschaffen.
Von der kürzeren Wohlverhaltensperiode profitieren alle Verbraucher, Selbstständige, Einzelunternehmer und sonstigen Gewerbetreibenden. Anders als bei juristischen Personen kommt es nicht darauf an, wann die Schulden entstanden sind oder ob die Zahlungsunfähigkeit trotz erlangter staatlicher Corona-Hilfen eingetreten ist. Für natürliche Personen resultiert aus einer verzögerten Antragstellung in der Regel kein Nachteil. Es besteht deshalb keine Veranlassung, auf die gesetzliche Möglichkeit des Durchlaufens eines Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahrens zu verzichten und schon nach 3 Jahren von allen Schulden befreit zu sein. Dies auch dann nicht, wenn es nur einen Gläubiger gibt, dessen Forderung innerhalb von 3 Jahren nicht aus dem pfändbaren Einkommen bezahlt werden könnte.
Darüber hinaus wurden weitere Regelungen der Insolvenzordnung geändert. Ob diese von Bedeutung sein können und das Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens sinnvoll ist oder es noch andere Möglichkeiten der Schuldenregulierung gibt, lässt sich nur im Rahmen einer Beratung prüfen, für die wir gern zur Verfügung stehen.
Gründig Rechtsanwalt