Erstellt: 20.03.2015 | Neues zum Erbrecht durch EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

Am 16.08.2012 ist die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft getreten. Sie gilt für alle ab dem 17.08.2015 eintretenden Erbfälle in allen Ländern der Europäischen Union, außer Großbritannien, Irland und Dänemark.
Dennoch kann bereits jetzt in der Übergangsphase auf der Basis der Erbrechtsverordnung eine Rechtswahl getroffen werden. Dies betrifft insbesondere Personen, welche z.B. in Deutschland leben, aber eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder welche zwar deutsche Staatsangehörige sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber im Ausland haben. Sinnvoll kann dies auch für Ehegatten sein, welche eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit aufweisen oder wo Vermögenswerte im Ausland liegen.


Es gilt zukünftig der letzte gewöhnliche Aufenthalt!

Inhaltlich greift die EU-ErbVO zwar in das materielle Erbrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht ein. Die relevanteste Änderung besteht zukünftig aber darin, dass das materielle Erbrecht des Landes anzuwenden ist, in welchem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Folglich gilt das so genannte Wohnsitz- oder Aufenthalts-Prinzip.

Es kann also durchaus geschehen, dass für deutsche Staatsangehörige z.B. das Erbrecht von Spanien oder Kroatien anzuwenden ist, wenn sie im Alter oder aus beruflichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca oder an der Adriaküste hatten. Dies gilt selbst dann, wenn in Deutschland ein Testament ohne Rechtswahl ab dem 17.08.2015 errichtet wird. Dieses ist zwar nicht unwirksam, wird hinsichtlich seiner inhaltlichen Geltung aber nach dem Recht des Landes beurteilt, in dem zuletzt der gewöhnliche Aufenthalt war. In den Mitgliedsländern sind aber die Rechte für Ehegatten, die Erbquoten, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, den Formvorschriften oder die Möglichkeit des Ausschlusses von der Erbberechtigung unterschiedlich gestaltet.

An den letzten gewöhnlichen Aufenthalt knüpft auch die Zuständigkeit des Nachlassgerichtes an.


Ausnahme, es wird eine Rechtswahl getroffen.

Um für jede Person daraus resultierende Überraschungen auszuschließen, lässt die EU-ErbVO eine Rechtswahl zu. In einem Testament oder Erbvertrag kann seit dem 16.08.2012 das Recht des Staates gewählt werden, deren Staatsangehöriger der Erblasser ist. Dem entgegen ist es bei allein errichteten Testamenten nicht zulässig, das Recht des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes, das Recht eines anderen Mitgliedstaates oder der Belegenheit von Vermögenswerten zu wählen.
Soll das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zur Anwendung kommen, kann dies dadurch erreicht werden, dass eine Rechtswahl zukünftig unterbleibt und alte (deutsche) Testamente ab dem 17.08.2015 aufgehoben oder neu errichtet werden.

In Deutschland lebende Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit können in einem gemeinsamen Testament/Erbvertrag zwischen den nationalen Rechten wählen, deren Staatsangehöriger einer von ihnen ist.

Im Zusammenhang mit der Rechtswahl kann auch die Zuständigkeit eines Gerichts in dem Land bestimmt werden, dessen Staatsangehöriger der Erblasser ist. Eine solche Zuständigkeitsbestimmung erscheint schon deshalb sinnvoll, damit ein ausländisches Nachlassgericht nicht über die richtige Anwendung z.B. des deutschen Rechts entscheiden muss. In den Fällen, in denen eine Rechtswahl sinnvoll ist, sollte deshalb grundsätzlich auch eine Gerichtsbestimmung aufgenommen werden.


Ist generell eine Ergänzung bestehender Testamente in Deutschland erforderlich?

Eine vorsorgliche Ergänzung bestehender Testamente, welche vor dem 17.08.2015 in Deutschland nach deutschem Recht von deutschen Staatsangehörigen errichtet worden sind, ist nicht erforderlich, wenn bei Errichtung des Testaments der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland war. In diesem Fall gilt die Vermutung, dass das deutsche Recht gewählt worden ist. Dies dürfte auch in den Fällen zutreffen sein, in denen eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besteht, der gewöhnliche Aufenthalt aber in Deutschland war und nach deutschem Recht ein Testament errichtet worden ist.

Etwas anderes würde dann gelten, wenn ein Testament nach einem ausländischen Recht errichtet worden ist. Dann gilt dieses ausländische Recht, wenn es nach der EU-ErbVO hätte gewählt werden können.


Was gilt im Verhältnis zu Nicht-EU-Mitgliedstaaten?

Die EU-ErbVO gilt auch gegenüber Nicht-EU-Mitgliedsstaaten in Bezug auf das anzuwendende Recht. Haben also deutsche Staatsangehörige zum Zeitpunkt des Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb eines EU-Mitgliedstaates, gilt zunächst ebenso das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Dies kann auch für die Fälle relevant sein, in denen eine Alterspflege außerhalb der Europäischen Union z.B. in Thailand, der Türkei oder in einem anderen Land erfolgt. Ob das Recht des jeweiligen Aufenthaltslandes dann allerdings für deutsche Staatsangehörige die Anwendung des nationalen Rechts am Aufenthaltsort eröffnet oder eine Rückverweisung zur Anwendung deutschen Rechts erfolgt, ist eine Frage des jeweiligen internationalen Privatrechts der Aufenthaltsländer.

Deshalb sollte in solchen Fällen vorsorglich eine Rechtswahl getroffen oder nachgeholt werden.


Welche Regelungen sind zukünftig noch relevant?

Die EU-ErbVO enthält eine Reihe von weiteren Regelungen, die im Wesentlichen darauf abzielen, mögliche Kollisionen der Rechtsordnungen zu vermeiden, die einheitliche Abwicklung von Erbrechtsfällen und eine Sicherheit hinsichtlich der Anerkennung von Entscheidungen der Justizbehörden der beteiligten Länder zu gewährleisten.

Es wird die Ausstellung eines europäischen Erbscheins eingeführt, welcher immer dann beantragt werden kann, wenn sich Vermögenswerte im Ausland befinden.

Das anzuwendende Recht kann auch bei einer längeren Berufstätigkeit im Ausland und bei Grenzpendlern usw. problematisch sein, weshalb auch in diesen Fällen die erbrechtlichen Regelungen überdacht werden sollten.

 

Gründig
Rechtsanwalt für Erbrecht

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf:

Zweigstelle Dresden

 
Anwaltskanzlei Gründig
Königstraße 11
01097 Dresden


Telefon: 0351 - 56 34 06 80
Telefax: 0351 - 56 34 06 819

Adresse in Map anzeigen

Öffnungszeiten in Dresden und Zwickau

 

Montag bis Donnerstag:
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 17:00 Uhr


Freitag:
08:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Auch außerhalb unserer Bürozeiten vereinbaren wir gern einen Termin mit Ihnen.

Zum Kontaktformular

Um die Benutzerfreundlichkeit dieser Website zu gewährleisten und die Inhalte zu optimieren, bedienen wir uns Dienste Dritter, wie z.B. Google Maps, Google Fonts und Google Adwords sowie Google Analytics (anonymes Tracking). Diese Dienste speichern teilweise auch Cookies. Durch Drücken der Schaltfläche "OK" stimmen Sie der Nutzung zu.