Albis Capital AG & Co. KG - Liquidation und Nachforderungen

Wie die Anleger der Albis Capital AG & Co. KG (Fondsgesellschaft) erfahren mussten, wird die Gesellschaft aufgrund der seit Jahren bestehenden Probleme und auch aufgelaufenen Verluste liquidiert. Hierbei müsste das noch vorhandene Vermögen der Gesellschaft verwertet und entsprechend der Beteiligungsquote an die Anleger verteilt werden. Mit einer Zahlung ist indes nicht zu rechnen und die Einlage dürfte verloren sein.

Die Gesellschaft hatte in den Jahren 2006 und 2007 „gewinnunabhängige Auszahlungen" geleistet. Ab 2008 wurden diese Zahlungen gestoppt, da durch sie der Fondsgesellschaft dringend notwendige Liquidität entzogen wurde.

Es ist damit zu rechnen, dass die Fondsgesellschaft alle jene Anleger, welche bisher keine Rückzahlungen auf die erhaltenen Ausschüttungen vorgenommen haben, vehement unter Androhung einer Klage zur Zahlung auffordern wird. Diese Rückzahlungsforderung ist vollständig oder zum Teil berechtigt, wenn die Auszahlung an die Anleger nicht durch Gewinne in jenen Jahren gedeckt waren. In anderen Leasing-Fonds der ehemaligen Rothmann-Gruppe haben die Gesellschaften (z.B. ALAG AG) die Anleger - mit unterschiedlichem Erfolg - verklagt, wenn keine Rückzahlungen geleistet wurden.

Umstritten ist, ob die Hinweise im Prospekt (S. 60) zu möglichen Rückforderungen der gewinnunabhängigen Auszahlung für einen durchschnittlichen Anleger verständlich waren und ob Schadenersatz von Dritten erlangt werden kann.

Dies betrifft zum z.B. die Fondsinitiatoren, die Prospektverantwortlichen und die  Vertriebsgesellschaft Rothmann & Cie, heute HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH.

Von diesen kann möglicherweise wegen unrealistischer Angaben und Prognosen im Fondsprospekt und zurechenbarer Falschberatung durch den persönlichen Vermittler Schadenersatz und Freistellung von der Rückzahlungsforderung der Fondsgesellschaft verlangt werden, was in jedem Einzelfall geprüft werden muss. Denn es ergeben sich unterschiedliche Konstellationen, je nach der Art der Beteiligung als Einmalanleger (Konto Classic), Wiederanleger (Konto Plus) oder Ratenanleger (Konto Sprint). Gerade für letztere gilt es, weitere Nachforderungen der Gesellschaft auf ausstehende Einlagen abzuwehren.

Anleger sollten sich daher fachkundigen Rat einholen.
 

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