Erstellt: 01.09.2007 | Securenta
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Securenta AG - Göttinger Gruppe - Insolvenzverfahren
Über das Vermögen der Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (kurz Securenta AG) ist am 14.06.2007 durch das Amtsgericht Göttingen und über das Vermögen der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding AG (kurz Holdinggesellschaft) ist am 20.06.2007 durch das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Im Berichtstermin vom 16.08.2007 nebst Gläubigerversammlung zur Holdinggesellschaft, stellte Insolvenzverwalter Rolf Rattunde ein aktuelles Bild über den Vermögensstatus der Gesellschaft dar. Die Insolvenzquote werde wegen der desolaten wirtschaftlichen Lage gegen Null gehen. Die Anleger müssten nicht nur den Verlust Ihrer Einlage hinnehmen, sondern es ist auch mit Steuernachforderungen und mit der Haftbarmachung für aufgelaufene Verluste des Konzerns zu rechnen, was zu einem erschreckenden Zwischenstand führt. Der Insolvenzverwalter stellte nur in Aussicht, dass er individuell prüfen werde, ob Anleger bei Abschluss ihrer Beteiligung falsch beraten worden sind. Sollte dies zutreffen, würde er die Forderungen im Insolvenzverfahren als normale Gläubigerforderung (1. Rangstelle) anerkennen, womit der Betreffende auch ein Stimmrecht erhalten würde.
Anders im Parallelverfahren gegen die Securenta AG: Hier hat sich der Insolvenzverwalter Peter Knöpfel dahingehend geäußert, dass er alle Anleger als echte Gesellschafter betrachte, die grundsätzlich haftbar gemacht werden können. Er werde deshalb Anmeldungen von Anlegern nicht zur Insolvenztabelle aufnehmen, sondern gesondert erfassen. Er will damit alle Anleger als nachrangig behandeln. Hinzu kommt das Ärgernis, dass Anleger wohl damit rechnen müssen, vom Insolvenzverwalter tatsächlich auf Nachschusszahlungen in Anspruch genommen zu werden.
Abzuwarten bleibt allerdings weiterhin der Bericht des Insolvenzverwalters zur wirtschaftlichen Lage der Securenta AG. Dieser wird wohl wegen des laufenden Beschwerdeverfahrens, welches die Vorstände der Securenta AG gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet haben, noch auf sich warten lassen. Denn das Insolvenzgericht hat bis auf den Termin zur Forderungsanmeldung alle weiteren Termine aufgehoben. Lediglich vage hatte sich der Insolvenzverwalter der Holdinggesellschaft dahingehend geäußert, dass die Insolvenzmasse bei der Securenta AG vermutlich höher liegen wird, als bei der Holdinggesellschaft.
Fakt ist, dass für betroffene Anleger die Fristen zur Forderungsanmeldung laufen. In dem Insolvenzverfahren gegen die Holdinggesellschaft sind Insolvenzforderungen bis zum 10.09.2007 schriftlich beim Insolvenzverwalter Prof. Rolf Rattunde, Kürstendamm 212, 10719 Berlin und in dem Insolvenzverfahren gegen die Securenta AG bis zum 20.09.2007 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter Peter Knöpfel, c/o Treugarant AG, Hallerstr. 76, 20146 Hamburg, anzumelden.
Wichtig erscheint für jeden Anleger, als Forderungsgrund bei einer Anmeldung nicht die Rückzahlung der eingezahlten Gelder anzugeben, sondern Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung oder aus Prospekthaftung und dies auch zu begründen. Andernfalls werden die Ansprüche wahrscheinlich von vornherein als nachrangig betracht. Auch der Insolvenzverwalter der Holdinggesellschaft kann Forderungen durch Anleger nur dann als normale Gläubigerforderung zur Insolvenztabelle aufnehmen, wenn in der Anmeldung begründet ist, aus welchem Sachverhalt sich ein Schadenersatzanspruch ergibt. Von sich aus ist er dazu weder berechtigt noch verpflichtet.
Die Anmeldung im vorstehenden Sinne dient auch dazu, sich Argumente gegen eine Nachschusspflicht zu schaffen, falls es zu einer solchen Forderung der Insolvenzverwalter kommen sollte. Da es aber unterschiedliche Rechtsgründe für eine Nachschusspflicht geben kann ist offen, ob und in welcher Weise ein anerkannter eigener Schadenersatzanspruch zum Wegfall der Nachschusspflicht führt.
Es empfiehlt sich, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wenn die angemeldete Forderung als Schadenersatz nicht zur Insolvenztabelle aufgenommen wird oder es zu einer Nachschussforderung kommt.