Erstellt: 08.06.2015 | Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse - häufig zu Unrecht?

Derzeit werden seit langem laufende Bausparverträge von Bausparkassen gekündigt oder diese haben angekündigt, in nächster Zeit im großen Umfang zu kündigen. Die bisher betroffenen Bausparkassen sind u.a. die BHW Bausparkasse AG, Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Deutsche Bausparkasse Badenia AG, Wüstenrot Bausparkasse AG und einzelne Landesbausparkassen wie die LBS West und die LBS Bayern.

Wirtschaftlicher Hintergrund der Kündigungen ist der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge vereinbarte Guthabenzins, welcher damals unter den Zinsen für langjähriges Festgeld lag.

Die Bausparkassen nutzten die Verträge jener Bausparer, welche kein Bauspardarlehen in Anspruch nahmen, jahrzehntelang zur preiswerten Refinanzierung. Seit dem Beginn der Finanzkrise im Jahr 2007 sank der Leitzins der EZB bis 04.09.2014 auf nur noch 0,05 %, so dass die Refinanzierung für die Bausparkassen heute im Interbankenverkehr wesentlich billiger ist, als über die Bausparverträge. Im Ergebnis wurden die bestehenden Bausparguthaben mit ihrer höheren Guthabenverzinsung, für welche kein Darlehen in Anspruch genommen wird, zur teuren Last. Bis zur Finanzkrise haben die Bausparkassen wirtschaftlich von nicht in Anspruch genommenen Bauspardarlehen profitiert. Dass nun für eine vergleichbar kurze Zeit der Bausparer einen Vorteil hat, berechtigt jedoch nicht zur Kündigung.

In den uns vorliegenden Fällen verweisen z.B. die Bausparkassen BHW, Schwäbisch Hall, Badenia, Wüstenrot und LBS darauf, dass der Zweck des Bausparvertrages sei, nach Zuteilungsreife einen Darlehensvertrag aufzunehmen, was bisher zweckwidrig nicht erfolgt sei. Die Bausparkassen sehen sich deshalb veranlasst, den Bausparvertrag zu kündigen, wobei sie sich auf § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, da angeblich insgesamt ein Darlehen vorliegen würde.

Diese Begründung scheint jedenfalls in den Fällen unzutreffend zu sein, in denen die volle Bausparsumme nicht erreicht ist. Bisher gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein Bausparvertrag und unter welchen Voraussetzungen gekündigt werden kann.

Nicht selten haben Bausparkassen damit geworben, dass ein Darlehen nicht in Anspruch genommen werden muss, man nur die Guthabenzinsen nutzen kann und die Bausparkasse nicht kündigen könne. Diese Erklärungen entsprachen dem oben dargestellten wirtschaftlichen Hintergrund. Die jetzige Begründung der Kündigung dürfte deshalb in vielen Fällen auch tatsächlich nicht zutreffend sein.

In keinem der uns vorliegenden Fälle gibt es eine Kündigungsklausel, auf die sich die Bausparkasse berufen könnte.
Jedenfalls solange die vertraglich vereinbarte Bausparsumme noch nicht erreicht wurde, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher gesetzlichen Regelung die Bausparkasse berechtigt sein soll, den Vertrag zu kündigen.

Interessierte Bausparer sollten sich daher Rechtsrat einholen und ihren Bausparvertrag und die allgemeinen Vertragsbedingungen prüfen lassen. Zeitnahe sollte der Kündigung widersprochen und die Vertragsfortsetzung zu den vereinbarten Konditionen verlangt werden.


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