Erstellt: 29.12.2009 | Citibank, Postbank u.a.

Restschuldversicherung, Ratenschutzversicherung und damit verbundene Darlehensverträge können widerrufen werden

Lange war umstritten, ob die unsägliche Praxis einiger Banken, zusammen mit einem Verbraucherkreditvertrag eine diesen sehr verteuernde Restschuldversicherung dem Verbraucher unterzuschieben und damit doppelt zu verdienen, gegebenenfalls auf einfache Art und Weise durch einen Widerruf ausgeglichen werden kann. Denn die betreffenden Banken hatten die Versicherungsverträge in der Regel nicht mit Widerrufsbelehrungen ausgestattet. Neben dem Begriff Restschuldversicherung war dem Erfindungsreichtum der Banken keine Grenze gesetzt, so dass auch solche Bezeichnungen wie Ratenschutzversicherung, Tilgungsversicherung oder ähnliches verwendet worden sind.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 15. Dezember 2009, Aktenzeichen XI ZR 45/09 die von vielen Gerichten und uns vertretene Auffassung bestätigt, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, wenn bei einem Verbraucherkreditvertrag gleichzeitig der Versicherungsvertrag abgeschlossen und mit dem Darlehen die nicht selten sehr teure Versicherungsprämie finanziert wird.

Rechtsfolge ist, dass die Bank dann nur eine marktübliche Verzinsung von Anfang an und kein Bearbeitungsentgelt verlangen kann. Der Versicherungsbetrag ist von der ursprünglichen Darlehensschuld abzuziehen. Die gezahlten Darlehensraten sind dann auf den niedrigeren Darlehensbetrag als Teilzahlung anzurechnen was dazu führt, dass sich die verbliebene Restschuld erheblich reduziert.

Daher ist jedem Verbraucher zu raten, seinen Darlehensvertrag dahingehend zu überprüfen, ob er ebenso eine Rest- schuldversicherung enthielt, die mitfinanziert wurde.

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