Erstellt: 20.07.2011 | Eurohypo AG
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Eurohypo AG und Dresdner Bank AG haben keinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung, Objekt Panorama-Appartements in Oberhof
Die Panorama-Appartements in Oberhof gehören zu den so genannten "Schrottimmobilien" und wurden durch mit der KT Steuerberatungsgesellschaft mbH abgeschlossene Geschäfts- besorgungsverträge insbesondere am Jahresende 1995 vertrieben. Die Finanzierung erfolgte zum größten Teil über die Dresdner Bank AG (jetzt Commerzbank AG) und die ehemalige Deutsche Hypothekenbank Frankfurt AG (jetzt Eurohypo AG). Die ursprünglich versprochenen Einnahmen aus der Verpachtung wurden nicht erzielt und der Wert der Appartements beträgt heute weniger als die Hälfte des ursprünglichen Kaufpreises. Die Ursachen für diese Fakten sind seit Jahren umstritten.
Mit Urteil vom 16. November 2010 hatte zunächst das Landgericht Meiningen festgestellt, dass die Eurohypo AG von unseren Mandanten keine Darlehensrückzahlung mehr verlangen kann und auch die Zwangsvollstreckung aus der bestellten Grundschuldurkunde unzulässig ist. Hinsichtlich des 2. Darlehensteils hatte kurze Zeit später das Landgericht Stralsund die nach Kündigung erhobene Zahlungsklage der Commerzbank AG gegen unsere Mandanten ebenso zurückgewiesen. Gegen beide Urteile hatten die Banken Berufung eingelegt.
In der 1. Berufungsverhandlung vor dem Thüringer Oberlandes- gericht am 19. Juli 2011 zum Urteil des Landgerichtes Meiningen wurde der Eurohypo AG empfohlen, die eingelegte Berufung zurückzunehmen. Diese habe in den hauptsächlichen Streitpunkten keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Bank beim Abschluss des Darlehensvertrages nicht zweifelsfrei eine Ausfertigung des notariellen Geschäftsbesorgungsvertrages mit der KT Steuer- beratungsgesellschaft mbH vorgelegen habe. Deshalb habe die Bank weder den Anspruch auf Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldurkunde noch auf Rückzahlung des Darlehens.
In einem 2. am gleichen Tag verhandelten Parallelverfahren (nicht von uns vertreten) kündigte das Thüringer Oberlandesgericht an, ebenso entscheiden zu wollen.
Mit der gleichen Argumentation hatte das Landgericht Stralsund die Zahlungsklage der Commerzbank AG abgewiesen. Auch diese Bank konnte nicht nachweisen, dass ihr zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages eine Ausfertigung des Geschäftsbesorgungsvertrages vorgelegen hatte. Wir sind deshalb optimistisch, dass auch das Oberlandesgericht Rostock sich der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichtes anschließt.
Die Erfahrung zu den Panorama-Appartements in Oberhof zeigt, dass offensichtlich beide finanzierende Banken entgegen den pauschalen Behauptungen im Prozess im Jahresendgeschäft keinen Wert darauf gelegt hatten, dass ihnen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge auch eine Ausfertigung des notariellen Geschäftsbesorgungsvertrages vorgelegt wird. Damit bestehen gute Aussichten auch für andere betroffene Darlehensnehmer, sich nach langer Zeit noch erfolgreich gegen die Ansprüche der Banken zu wenden.
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