Erstellt: 26.06.2012 | Stellungnahme zur geplanten Änderung des Gesellschaftsvertrag und der Gesellschaftsform zu Gesellschafterversammlung 29.06.2012

I.
Wir halten die Zusendung eines 17-seitigen, eng beschriebenen neuen Gesellschaftsvertrags nebst weiteren Treuhandvertrages an die Gesellschafter nur 14 Tage vor der geplanten Beschlussfassung für unzumutbar. Sachgerecht und seriös wäre es, die Vertragsentwürfe eine ausreichende Zeit zur Diskussion zu stellen, um eventuelle Änderungswünsche der Gesellschafter zu sammeln und dann nach einem Diskussionsprozess zur Abstimmung zu stellen.

Aus unserer Sicht ist es daher notwendig, die angekündigte Gesellschafterversammlung zu verschieben oder am 29.06.2012 nur über die sonstigen geplanten Themen - ohne die Umwandlung in eine neue Gesellschaftsform - zu beraten und abzustimmen. Über die neue Gesellschaftsform nebst den Verträgen sollte in einer weiteren Gesellschafterversammlung nicht vor September abgestimmt werden.

II.
Nach einer ersten Durchsicht halten wir jedenfalls folgende Regelungen im Gesellschaftsvertrag für nachteilig, so dass Änderungen geboten sind:

1.
zu § 6 Abs. 2 und 3

Fraglich ist, ob die neuen Regelungen überhaupt in einen Gesellschaftsvertrag der neuen Gesellschaft (zukünftig KG) aufgenommen werden können. Denn diese gehören praktisch zur Grundlage, um die GbR-Anteile wirksam in die KG einzubringen. Nach der neuen Regelung würde die Übertragung nur wirksam werden, wenn auch alle Gesellschafter tatsächlich zustimmen oder sich nicht erklären (Abs. 2). Dies erscheint aussichtslos. Im Ergebnis stünde es gem. Abs. 3 für 2 Wochen Anfang des Jahres 2013 im Belieben der Globus Komplementär GmbH, die Auflösung der Gesellschaft zu erklären ! Wollte man dies anders verstanden wissen, bedürfte es keiner Regelung zur Auflösung. Denn es würde dann an der Übertragung der GbR-Anteile auf die KG fehlen, so dass die alte Gesellschaft automatisch fortbestehen würde. Hinsichtlich der (heute schon bestehenden) KG könnten die wenigen handelnden Personen der Familie des Initiators Heribert W. Seiffert wiederum die Auflösung beschließen.

Die Geschäftsführung hatte bereits 2008 versucht, die Gesellschaft aufzulösen, was am berechtigten Widerstand vieler Gesellschafter scheiterte. Scheinbar soll jetzt auf versteckten Wege erneut versucht werden, die Auflösung der alten Gesellschaft zu ermöglichen. Dies kann nicht im Interesse der Gesellschafter liegen, die die alte oder neue Gesellschaft fortsetzen wollen.

Zur Gewährleistung einer neuen stabilen Gesellschaft erscheint es dementgegen geboten, die GbR-Gesellschafter ausscheiden zu lassen, die nicht mit in die neue Gesellschaft übergehen wollen oder sich eben nicht erklären. Somit sind auch Regelungen in § 6 Abs. 2 zu verändern, nach denen ein automatischer Übergang in die KG erfolgen würde.

2.
zu § 11 Abs. 2, 3 und § 13 Abs. 2 c

Anders als bisher sollen die Befugnisse der Geschäftsführung zukünftig auch die Kreditaufnahme und den Erwerb von Grundstücken ermöglichen. Über die Kreditmittel könnte die Komplementärin, vertreten durch Benjamin und Heribert W. Seiffert ohne jede tatsächliche Einflussnahme der Gesellschafter völlig frei verfügen. Bisher bestand ein solches Risiko mangels eigener Kreditverpflichtungen der Gesellschaft nicht. Bei Mieteinnahmen von mehr als 1,5 Mio. € im Jahr ohne bisherige Kreditverbindlichkeiten ist eine ergänzende Kreditaufnahme weder für die Instandhaltung, und begrenzt durch den Gesellschaftszweck, auch nicht für einen Zukauf von Grundstücken notwendig. Falls doch, ist dies ein derart wesentlicher Eingriff in das Gesellschaftsvermögen, dass dies der Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorbehalten werden sollte. Denn solche Geschäfte gehen weit über die Verwaltung des bestehenden Gesellschaftsvermögens hinaus. Zusätzlich soll auch noch gemäß § 11 Abs. 3 das ohnehin auf Fälle der Überschreitung der üblichen Geschäftskompetenz begrenzte Widerspruchsrecht jedes Gesellschafters als Kommanditist gegen Maßnahmen der geschäftsführenden Komplementärin gem. § 164 HGB ausgeschlossen werden. Dies ist abzulehnen und sollte ersatzlos gestrichen werden.

3.
zu § 16 Abs.1

Die hohe jährlich Vergütung für die Treuhandkommanditistin - 0,25 % der Pflichteinlage - wird einen Betrag von ca. 92.500 € jährlich ergeben, der widerrum Benjamin und Heribert W. Seiffert als den Geschäftsführern zufließen kann. Hier ist ein wesentlich niedrigerer Betrag, ergänzt durch eine Auslagenerstattung auf Nachweis zu vereinbaren.

4.
zu § 29 Abs. 1

In der KG soll die Kündigung erstmals Ende 2017 zulässig sein, was derzeit immer zum Jahresende möglich war. Welcher Gesellschafter weiß heute, ob er gegebenenfalls Ende nächsten oder übernächsten Jahres das Abfindungsguthaben benötigt. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die Kündigungsmöglichkeit erneut für einen solch langen Zeitraum auszuschließen. Würden die unwilligen Gesellschafter im Zuge der Bildung der KG ausscheiden, gäbe es auch keine Veranlassung zum langen Ausschluss des Kündigungsrechts.

5.
zu § 32 Abs. 4

Es erfolgt eine automatische Liquidation der Gesellschaft bei Kündigung der Treuhandkommanditistin und wenn innerhalb einer Monatsfrist kein neuer Treuhandkommanditist gefunden worden ist. Auch eine Insolvenz der Treuhandkommanditistin ist nicht auszuschließen, was in der Praxis vieler Immobilienfonds mit gleicher Organisationsform schon geschehen ist. Die Regelung ist daher schädlich, weil es bei Kündigung keinen Grund für die Liquidation gibt.

Richtigerweise müssten in diesem Falle alle Gesellschafter automatisch als Direkt-kommanditisten im Handelsregister eingetragen werden.

6.
zu § 32 Abs. 6

Der ausscheidende Gesellschafter soll die Abfindungsabrechnung bezahlen, obwohl zum Jahresabschluss ohnehin eine Bilanz erstellt wird (§ 26 Abs. 2). Es ist mangels Aussage zu den dabei entstehenden Kosten durchaus denkbar, dass diese höher sind, als das Abfindungsguthaben. Es gibt auch keine Gründe, die erst zuletzt geänderte Berechnungsgrundlage für eine Abfindung bei der GbR erneut zum Nachteil der Gesellschafter abzuändern. Sachgerechter wäre es, wenn diese beibehalten und die erstellte Jahresbilanz für die Abfindungsberechnung herangezogen und auch die bisherige Kostenregelung beibehalten wird.

Bisheriges Fazit:

Auffallend ist, dass ohne sachliche Notwendigkeit mehrfach die Auflösung bzw. Liquidation der Gesellschaft möglich ist oder zwingend eintreten soll - es ist daher zu befürchten, dass die Geschäftsführung die Gesellschaft auflösen will - wie bereits 2008 erfolglos versucht.

Andere Regelungen benachteiligen die Gesellschafter in ihren Mitspracherechten und Verwertungsmöglichkeiten. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages der KG sollten deshalb vor einer Beschlussfassung wesentlich geändert werden, so dass jedenfalls am 29.06.2012 kein Beschluss darüber gefasst werden sollte.
 


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