Erstellt: 21.06.2013 | Einladung zur Gesellschafterversammlung 28.06.2013

Vor einigen Tagen ist die Einladung zur Gesellschafterversammlung am 28.06.2013 von der Fondsgeschäftsführung versandt worden. Wie schon häufiger in der Vergangenheit ist auch dieses Jahr zu konstatieren, dass weitreichende Beschlussfassungen geplant sind, ohne dass die Gesellschafter ausreichend informiert worden sind. So ist seitens der Fondsgeschäftsführung geplant, dass diese ermächtigt wird, Kredite bis zu einem Volumen i.H.v. 12 Mio. € aufzunehmen ! Über die Gründe oder gegebenenfalls Notwendigkeiten dieses geplanten Beschlusses gibt die Fondsgeschäftsführung keinerlei Anhaltspunkte oder Informationen. Dieser Betrag würde das zum 31.12.2012 bilanzierte Vermögen der Gesellschaft von 10.141.804,11 € übersteigen.

Bis heute liegt nach unserer Kenntnis noch keine Information des Handelsregisters vor, nach der die Gesellschafter oder für diese der Treuhänder mit einer für den jeweiligen Anteil erhöhten Kommanditbeteiligung im Handelsregister eingetragen worden sind. Auch soll die Eigentumsumschreibung der Fondsimmobilie vom Gesellschafter zur Kommanditgesellschaft noch nicht vollzogen sein.

Mithin besteht die Gefahr, dass die Gesellschafter für alle von der Geschäftsleitung bis zur Eintragung im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten noch immer unbegrenzt haften, falls die Verbindlichkeiten nicht ausnahmslos für die Kommanditgesellschaft begründet werden. Bei Bestätigung des Beschlussantrages TOP 2 zukünftig bis zur Höhe von 12 Mio. €, wenn nicht vorab noch die Handelsregistereintragung erfolgt !


Es ist daran zu erinnern, dass bereits 2012 umfangreiche Änderungen des Gesellschaftsvertrages durchgesetzt wurden. Die Anwaltskanzlei Gründig hatte sich 2012 schriftlich an die Gesellschafter und mündlich auf der Gesellschafterversammlung auch vehement gegen den Versuch der Fondsgeschäftsführung gewandt, dass diese ermächtigt wird, unbegrenzt Darlehen für den Fonds aufzunehmen und so die Gesellschaft vollständig zu verschulden. Denn es bestand die Gefahr, dass die Fondsimmobilie voll belastet und das Gesellschaftskapital damit vollständig aufgebraucht wird, ohne dass die Gesellschafter noch steuernd eingreifen könnten.

Es wurde in der Versammlung "nur" eine Ermächtigung zur Aufnahme von Fremdkapital i.H.v. 20 % der Gesellschaftskapitals im neuen Gesellschaftsvertrag § 11 Nr. 2 vereinbart. Bei einem Gesellschaftskapital von rd. 36 Mio. €, was nicht mit dem Gesellschaftsvermögen gleichzusetzen ist, bedeutet dies eine Verschuldungsmöglichkeit in Höhe von ca. 7,2 Mio. €. Nunmehr möchte die Fondsgeschäftsführung diese Ermächtigung auf 12 Mio. €, also einem Drittel des Gesellschaftskapitals und über den Bilanzwert hinaus, erhöhen lassen. Wir halten eine derartige Beschlussvorlage, ohne dass die Gesellschafter auch nur ansatzweise die Gründe kennen, für nicht zumutbar.

Nach der übersandten Bilanz verfügt der Fonds über einen Kassenbestand und Guthaben von 2,3 Mio. €. Es ist daher keine Notwendigkeit erkennbar, eine weitere Erhöhung der Kreditermächtigung "auf Vorrat" zu beschliessen. Sollte dies tatsächlich kurzfristig notwendig werden, kann auch (entweder eine außerordentliche Gesellschafterversammlung gem. § 23 Abs. 3 oder) ein Gesellschafterbeschluss jederzeit schriftlich im Umlaufverfahren gem. § 25 des Gesellschaftsvertrages erfolgen.

Es sollte von den Gesellschaftern  überlegt werden, diesen Beschluss zunächst abzulehnen und die Fondsgeschäftsführung zu verpflichten, die aus ihrer Sicht für einen derartigen Beschluss notwendigen Gründe ausführlich und genau vorab darzulegen. Anschließend könnte schriftlich im Umlaufverfahren über diesen Beschluss abgestimmt werden. Nur so erhalten die Gesellschafter Gelegenheit, die von der Fondsgeschäftsführung genau anzugebenden Gründe zu überdenken und eine fundierte Entscheidung zu treffen.

 

Wiegleb
Rechtsanwalt

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